Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders sieht es aus, wenn man als Unternehmer ein Betriebsgrundstück veräußert. Der Gewinn ist dann immer steuerpflichtig. In beiden Fällen haben die Veräußerer aber eines gemeinsam: Sie kennen die steuerlichen Folgen des Verkaufs. Ziemlich ungünstig ist es dagegen, wenn unbekannt ist, ob man seine Immobilie als Unternehmer oder Privatperson veräußert.

So erging es einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das drei Mehrfamilienhauskomplexe innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder veräußerte. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 EUR versteuert werden musste. Aber nach Auffassung des Finanzamts fiel der Veräußerungsgewinn nicht im privaten Bereich an. Denn dadurch, dass sie drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück veräußert hatten, überschritten die Eheleute die sogenannte Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel gilt. Zu der Einkommensteuer kam also Gewerbesteuer dazu.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts nicht nur, sondern fügte noch hinzu, dass die Eheleute nicht bloß vier Objekte veräußert hatten, sondern weitaus mehr. Denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, aber die Komplexe standen auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.

Vermietung: Nicht kostendeckende Vermietung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Bekanntlich können Kosten eines privat genutzten Eigenheims steuerlich kaum geltend gemacht werden, während ein Vermieter nahezu sämtliche Kosten – inklusive Gebäudeabschreibung – von der Steuer absetzen kann.

Diesen Umstand wollte sich ein Kläger zunutze machen, indem er das privat genutzte Einfamilienhaus von einer GmbH kaufen ließ, deren alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer er war. Er berücksichtigte auch, dass er – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – an seine GmbH Miete zahlen musste. Dabei legte er dem Mietvertrag eine Miete zugrunde, die sich aus dem Mietspiegel ableitete und damit regional marktüblich war.

Allerdings konnte die GmbH mit dieser Miete nicht die Kosten des Einfamilienhauses decken und erlitt einen Verlust. Der Betriebsprüfer erkannte die Verluste nicht an und setze eine verdeckte Gewinnausschüttung an, indem er nicht nur die Miete als Einnahme erfasste, sondern die Kosten zugrundelegte und darauf einen Gewinnaufschlag anwandte.

Gegen diese Vorgehensweise wandte sich die GmbH und argumentierte, dass auch ein fremder Geschäftsführer sich auf das Geschäft eingelassen hätte; denn es liege zwar ein Vermietungsverlust vor – durch die Investition in das Gebäude sei jedoch mit einer künftigen Wertsteigerung zu rechnen, wodurch das Gebäude mit Gewinn verkauft werden könnte. Insgesamt würde also aus der Immobilie ein Gewinn entstehen.

Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Nach ihrer Auffassung würde auch ein fremder Geschäftsführer darauf achten, dass im laufenden Betrieb eines Geschäfts ein Gewinn entstehe. Zudem könne von (anzuerkennenden) Anlaufverlusten keine Rede sein, da diese nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn angemessen und erkennbar auf die Verlustsituation reagiert werde.

Hinweis: Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer im konkreten Fall eine sogenannte Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % als angemessen betrachtet hätte.

Insolvenzverfahren: Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinns

Sogenannte Planinsolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel zu Schulderlassen in vollem oder fast vollständigem Umfang. Zwar ist die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft damit beseitigt, allerdings entstehen aus dem Schulderlass der Gläubiger regelmäßig Sanierungsgewinne.

Für die Besteuerung solcher Sanierungsgewinne ist die Frage maßgeblich, in welchem Jahr sie erfasst werden. In der Regel ist eine frühzeitige Erfassung steuerlich vorteilhaft, da „auf dem Weg in die Insolvenz“ Verluste entstehen. Sanierungsgewinne können dann mit diesen Verlusten direkt verrechnet werden. In späteren Jahren unterliegen die Sanierungsgewinne möglicherweise entweder der vollen Besteuerung oder sind mit dem Verlustvortrag – zum Beispiel durch die Mindestbesteuerung – nur beschränkt abzugsfähig.

Da beim Durchlaufen eines Planinsolvenzverfahrens jedoch zahlreiche formelle Hürden genommen werden müssen, ist manchmal nicht ganz eindeutig, in welchem Jahr die Entschuldung endgültig stattfindet.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) sorgt dabei für einige Erhellung im Bilanzierungsdickicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren am 01.06.2010 eröffnet, der erstellte Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die insolvente GmbH stimmte dem Insolvenzplan ebenfalls am 16.12.2010 zu. Auch das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am selben Tag.

Am 19.01.2011 hob das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf und die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011 fortgesetzt. Während die GmbH die Erträge aus den (im Insolvenzplan festgelegten) Forderungsverzichten 2010 berücksichtigen wollte, verschob das Finanzamt die Erträge in das Jahr 2011 und zwar mit der Begründung, dass der Insolvenzplan erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2011 rechtskräftig geworden sei.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht am 16.12.2010 stand den Gläubigern nur das Rechtsmittel einer sofortigen Beschwerde zu. Diese war allerdings innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Wochen, die am 31.12.2010 – das heißt am Bilanzstichtag – ablief, nicht eingegangen. Also musste die Schuldnerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Verbindlichkeit musste erfolgswirksam im Jahr 2010 aufgelöst werden.

Hinweis: In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass der Insolvenzplan beschlossen und durch das Amtsgericht abgesegnet ist. Die sich anschließende Zweiwochenfrist muss vor dem Bilanzstichtag abgelaufen sein.

Unrichtiger Umsatzsteuerausweis: Wann eine Abtretungserklärung als Rechnungskorrektur anzuerkennen ist

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Gesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger ergeben kann.

Bei bestimmten Umsätzen (z.B. bei Bauleistungen) verlagert das UStG die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Empfänger der Leistung; der leistende Unternehmer muss in diesem Fall in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Weist der leistende Unternehmer in einer solchen Rechnung gleichwohl die Umsatzsteuer offen aus, schuldet er diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls aufgrund des Grundsatzes zum unrichtigen Steuerausweis. Er kann diese Steuerschuld aber nachträglich abwenden, indem er dem Leistungsempfänger eine schriftlich berichtigte Rechnung zukommen lässt. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich, auch muss das Korrekturschreiben keine zivilrechtlich richtige Rechnung sein – es genügt, wenn nur der Steuerbetrag berichtigt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt eine Abtretungserklärung abgibt, die

  • dem Leistungsempfänger zugeht,
  • spezifisch und eindeutig auf eine oder mehrere ursprüngliche Rechnungen bezogen ist und
  • deutlich macht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen (statt wie bisher mit) ohne Umsatzsteuer abrechnen will.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Rückwirkende Löschung kann nicht zulasten des Lieferanten gehen

Rufen Sie bei Lieferungen ins EU-Ausland auch immer brav die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers ab, um sie dann sorgfältig zu notieren? Wie wichtig das für Sie ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) einmal mehr aufgezeigt. Dazu musste er nicht einmal ein „richtiges“ Urteil fällen.

Vielmehr hob er die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG) wegen eines sogenannten Verfahrensmangels auf. Denn das FG hatte bei einem Streit um die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht alle Fakten des Falls in sein Urteil einbezogen.

Die Klägerin war eine GmbH, die mit Gebrauchtfahrzeugen handelte und unter anderem Kfz an ein Unternehmen in Italien lieferte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit für diese Lieferungen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage der GmbH ab, weil der Empfänger nach Auskunft der zuständigen Behörde in Italien kein Unternehmer gewesen sei.

Der BFH bemängelte, dass das FG dabei außer Acht gelassen hatte, dass die GmbH durchaus eine qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Unternehmens beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt hatte. Wer seine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln will, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers korrekt aufzeichnen, und die Nummer muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Das FG hatte die Steuerbefreiung versagt, weil die italienische Behörde die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nachhinein rückwirkend gelöscht hatte. Diese rückwirkende Löschung kann nach Auffassung des BFH jedoch nicht zulasten des gutgläubigen Lieferanten gehen.

Ob ein Arbeitszimmer erforderlich ist, entscheide ich

Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist kein Merkmal des Abzugstatbestands des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (BFH, Urteil vom 08.03.2017 – IX R 52/14, NV; veröffentlicht am 07.06.2017).

Sachverhalt: Der Kläger begehrt den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, welches er nach eigenen Angaben zu 50 % zur Verwaltung seines Kapitalvermögens und zu 50 % zur Verwaltung seiner Mietobjekte sowie zur sonstigen Vermögensverwaltung nutzte. Das FG der ersten Instanz ließ einen Abzug der Kosten nicht zu. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn dieses für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sei.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind (vgl. u.a. Kanzler, NWB 15/2016 S. 1071, unter I.5.).
Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands.
Der Gesetzgeber typisiert in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) begrenzt.
Mit den beiden Fallgruppen typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.1996 – VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, unter 2.b).
Ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für die beiden Fälle, in denen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt nur abzugsfähig sind, folgt daher weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung.
Denn mit den beiden in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden (BT- Drucks 13/1686, S. 16, BR- Drucks 171/2/95, S. 36).

Hinweis:

Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn es hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang der in Rede stehende Raum zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde oder ob ggf. eine schädliche private (Mit-)Nutzung vorlag. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Unrichtiger Steuerausweis: Wie lässt sich die Mehrbelastung im Nachhinein korrigieren?

Eigentlich ist das Prinzip recht einfach: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, muss er die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn er versehentlich den verkehrten Steuersatz gewählt oder die Rechnung bewusst falsch ausgestellt hat. Wie sich die steuerliche Mehrbelastung dann im Nachhinein beseitigen lässt, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst klargestellt.

Beispiel: Unternehmer U stellt eine Rechnung aus, in der er Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausweist. Der Rechnung liegt die Lieferung von Orangen zugrunde. Als Nahrungsmittel unterliegen Orangen lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Trotzdem muss U die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer komplett an das Finanzamt abführen. Seinem Leistungsempfänger steht jedoch lediglich ein Vorsteuerabzug von 7 % aus der Rechnung zu. Es kommt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung beider Beteiligten.

Beheben lässt sich diese Mehrbelastung nur, indem der liefernde Unternehmer seine Rechnung korrigiert und die korrigierte Version dem Leistungsempfänger zukommen lässt.

Schwieriger wird es mit der nachträglichen Behebung, wenn der Lieferant bewusst eine Rechnung mit Umsatzsteuer über eine gar nicht erbrachte Leistung erstellt hat: In diesem Fall reicht es nicht mehr aus, die Rechnung lediglich zu berichtigen. Vielmehr muss die „Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt“ werden.

Die Gefährdung des Steueraufkommens gilt laut BFH dann als beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger gar keinen Vorsteuerabzug durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

Einkommensteuervorauszahlung: Bei einem Insolventen Ehegatten zahlt der andere für beide

Auf die Einkommensteuer, die sich final zum Jahresende ergibt, müssen manche Steuerpflichtige schon während des Jahres Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Diese Einkommensteuervorauszahlungen werden in einem Bescheid festgesetzt und sind zu festen Terminen fällig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erlässt das Finanzamt in der Regel einen gemeinsamen Vorauszahlungsbescheid. Zahlt nur einer der Ehegatten, so geht das Amt davon aus, dass er das für beide zusammen tut.       Ein Mann wurde ab 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. 2008 wurde über das Vermögen der Frau das Insolvenzverfahren eröffnet und 2011 wieder aufgehoben. Ab 2009 zog das Finanzamt vom Konto des Ehemannes Einkommensteuervorauszahlungen ein. Aus der Steuererklärung 2010 ergab sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Erstattung, die hälftig auf die Eheleute aufgeteilt wurde. Der auf die Ehefrau entfallende Anteil wurde vollständig mit offenen Rückständen verrechnet. Der Ehemann begehrte jedoch auch den Anteil der Frau, da er alle Vorauszahlungen geleistet habe, und klagte gegen das Vorgehen des Finanzamts.       Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Finanzamt recht. Denn bei einem Ehepaar geht man in der Regel davon aus, dass der eine Ehegatte die Schulden des anderen bezahlt. Diese widerlegbare Vermutung gilt, solange die Partner nicht dauernd getrennt leben und die Ehe besteht. Das Finanzamt ging daher richtigerweise davon aus, dass die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils zur Hälfte auf die Ehegatten entfielen, da es unerheblich war, wer tatsächlich gezahlt hatte. Der Mann hatte dem Finanzamt auch nie mitgeteilt, nur seine eigene Steuerschuld tilgen zu wollen. Für die Zurechnung waren nur die Umstände im Zeitpunkt der Zahlung relevant, nicht aber nachträgliche Veränderungen wie eine Insolvenz oder deren Ende. Hätte der Ehemann nur seine eigenen Schulden zahlen wollen, hätte er dies dem Finanzamt deutlich machen müssen. Somit hatte er keinen Anspruch auf den Erstattungsbetrag seiner Frau.       Hinweis: Wenn gegenüber einem Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte geprüft werden, ob die hälftige Aufteilung einer Steuererstattung einen Nachteil für den anderen Ehegatten darstellt. Gegebenenfalls sollte das Finanzamt dann darüber informiert werden, dass die Zahlungen nur für die Schuld eines Ehegatten erfolgen.

Gewerbeverlust: Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaft unschädlich

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Verluste erleiden, können Sie diese – wie bei der Einkommen- so auch bei der Gewerbesteuer – mit Ihren unternehmerischen Gewinnen in zukünftigen Jahren verrechnen. Voraussetzung ist einerseits die sogenannte Unternehmensidentität – dass das Unternehmen im Verrechnungsjahr identisch ist mit dem Unternehmen, das den Verlust erzielt hat – und andererseits die Unternehmeridentität – dass also derjenige, der den Verlust abziehen möchte, dieselbe Person ist, die ihn zuvor erlitten hat.       Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem an einer Personengesellschaft (PersG1) zwei Kapitalgesellschaften zu je 50 % beteiligt waren. Eine der Kapitalgesellschaften (KapG2) änderte ihre Rechtsform in eine Personengesellschaft (PersG2). Das Finanzamt stellte einen Gewerbeverlust fest. Wegen der Umwandlung der KapG2 in die PersG2 war es der Ansicht, dass der auf diese Gesellschafterin entfallende Gewerbeverlust in Höhe von 50 % des Gesamtverlusts verlorengegangen war. Nach Ansicht des Finanzamts lag für die PersG2 die Voraussetzung der Unternehmeridentität nicht mehr vor.       Der dagegen gerichteten Klage der PersG1 gab das FG recht. Denn rechtlich bedeutet die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft keinen Gesellschafter- bzw. Unternehmerwechsel. Vielmehr hat man es sowohl vor als auch nach dem Formwechsel mit demselben Rechtssubjekt zu tun – nur eben mit „neuem Namen“. Da die Unternehmeridentität also erhalten bleibt, gibt es auch keinen Grund, weshalb der Verlust verlorengehen sollte.

Im Übrigen führt nach Ansicht der Finanzverwaltung der umgekehrte Fall – also der Formwechsel von einer Personen- zu einer Kapitalgesellschaft – ebenfalls zu keinem Verlust der Unternehmeridentität.       Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. Bisher gibt es keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem Thema, obwohl sein Urteil erhebliche Auswirkungen haben könnte. Es empfiehlt sich, ähnliche Fälle offenzuhalten, bis der BFH seine Entscheidung getroffen hat.

Elektronische Kassensysteme: Bundesregierung plant neue Maßnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. EUR Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heute problemlos möglich, digitale Grundaufzeichnungen in elektronischen Kassen unerkannt zu löschen oder zu verändern.

Als Gegenmaßnahme hat die Bundesregierung am 13.07.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auf den Weg gebracht. Ab 2020 sollen die folgenden Neuerungen auf die Nutzer und Hersteller zukommen:

  1. Um die nachträgliche Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen auszuschließen, sollen sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme (dazu gehören auch elektronische Registrierkassen) künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die digitalen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet (Einzelaufzeichnungspflicht) und auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung detailliert geregelt werden.
  2. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben soll das Finanzamt künftig ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassennachschau durchführen können.
  3. Wird ein Kassensystem verwendet, das nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, so kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Diese Sanktion kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn die neue zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme fehlt.

Der Gesetzentwurf sieht übrigens Bestandsschutz für diejenigen Registrierkassen vor, die aufgrund der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (vgl. Ausgabe 08/16) angeschafft oder aufgerüstet wurden, aber den nun geplanten technischen Anforderungen nicht genügen: Alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworbenen Registrierkassen dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden, sofern es technisch nicht möglich ist, sie nachzurüsten. Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse aufgerüstet werden kann. Stellt sich erst bei einer Kassenprüfung heraus, dass das möglich gewesen wäre, gilt die Bestandsschutzregelung nicht.