Steuerberater für GmbH und UG
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Steuerberater für GmbH in Düsseldorf

Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im GmbHG. Weitere Vorschriften enthalten die §§ 238–342a HGB zur Rechnungslegung, das Umwandlungsgesetz (UmwG) und die Insolvenzordnung (InsO).

Anstellung des Geschäftsführers

Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt in der Regel mit einem Dienstvertrag. Wichtig ist dies insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer Mehrheitsbeteiligung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden (z. B. die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung).

Aufsichtsrat als überwachendes Organ

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). In diesem Falle lautet das Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber im Aufsichtsrat gemäß Drittelbeteiligungsgesetz 1:2. Wenn eine GmbH mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, liegt das Verhältnis gemäß Mitbestimmungsgesetz bei 1:1, wobei er aus mindestens 12 natürlichen Personen bestehen muss. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat bei Pattsituationen eine Zweitstimme. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.
Rechtsgrundlage für den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 52 GmbHG.

Rechnungslegung der GmbH

Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften und im Speziellen die §§ 42 ff. GmbHG.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafter kann – soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist (Vinkulierung) – über seinen Geschäftsanteil frei verfügen. Der Anteil kann – einen entsprechenden notariell beurkundeten Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) vorausgesetzt – verkauft und im Übrigen auch vererbt oder verschenkt werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

Steuern der GmbH – Steuerberater

Körperschaftsteuer

Eine GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, so dass der Steueranteil insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens beträgt.

Kapitalertragsteuer

Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz ab 1. Januar 2009: 25 %) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.

Gewerbesteuer

Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Eine GmbH kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein (§ 2 UStG). Als juristische Person kann sie jedoch auch unselbständiger Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den (Gesellschafter-)Geschäftsführern, deren Bezüge im Regelfall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (in seltenen Fällen ist es stattdessen möglich, dass der Geschäftsführer als selbständiger Unternehmer nach § 2 UStG tätig ist und seiner GmbH für die Geschäftsführungsleistungen Rechnungen stellt). Die Geschäftsführergehälter sind Arbeitslohn und als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, d.h. soweit sie für die gleiche Leistung auch einem fremden Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, gezahlt würden (Fremdvergleich). Geschäftsführer sind in der Regel als nicht abhängig Beschäftigte von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit. Damit stehen ihnen auch keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu. Dies gilt bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer Beteiligung von weniger als 50 % jedoch nur dann, wenn sie nicht weisungsgebunden sind.

Steuerliche Haftung (GmbH Steuerberater Düsseldorf fragen!)

Die Haftungsnormen gemäß § 69 AO bzw. § 34 AO betreffen den oder die nominellen Geschäftsführer und den faktischen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er die steuerlichen Pflichten der GmbH nicht erfüllt. Die Haftung wird besonders nachteilig, wenn die Gesellschaft vor ihrer Eintragung mit ihren Geschäften begonnen hat. Dann greift die persönliche, unbeschränkte Haftung der handelnden Gesellschafter ein.

Auflösung der GmbH

Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:
•    durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
•    durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)
•    durch gerichtliches Urteil
•    durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; es wird der Zusatz „i. In.“ bzw. „i. IN.“ für in Insolvenz an den Firmennamen der GmbH angefügt
•    mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Eine Auflistung der Auflösungsgründe befindet sich im GmbHG (§ 60). Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die „geborenen“ Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Liquidation der GmbH

Die Liquidation ist das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung der GmbH, die gemäß § 71 GmbHG in diesem Stadium auf den Geschäftsbriefen anzugeben hat, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
Die Abwicklung der Gesellschaft erfolgt gemäß § 66 GmbHG durch die Liquidatoren, das sind grundsätzlich die bisherigen Geschäftsführer außer im Fall des Insolvenzverfahrens. Sie werden im Register eingetragen und haben die laufenden Geschäfte der GmbH zu beendigen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Ist die Liquidation beendet, dann haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist im Handelsregister zu löschen (§ 74 GmbHG).
Tauchen nach Löschung der GmbH aus dem Handelsregister noch Vermögensgegenstände auf oder sind andere Maßnahmen noch notwendig, muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Die bisherigen Liquidatoren können nur bis zur Löschung aus dem Handelsregister noch tätig werden.