Grundsteuer 2022
Lesen Sie auf unserer Sonderseite wichtige Informationen zur neuen Grundsteuer.
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Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt werden, ist dies üblicherweise kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezuges zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahre 2019 also bis zum 31. Juli 2020.
Früher war dies der 31. Mai. Aufgrund der für den Veranlagungszeitraum 2020 verlängerten Abgabefrist gelten ausnahmsweise der 31. Oktober 2021 bzw. sonntags- und feiertagsbeding der 1. oder 2. November 2021.
Den 31. Oktober, 31. Juli bzw. den 31. Mai als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist jedoch eine reine Rechtsfortbildung des BFH und im Gesetz nicht unmittelbar normiert. Nun gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Frist nicht beachtet wurde und mithin der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Zwei Streitfälle hatten es bis vor den BFH geschafft (XI R 3/19 und XI R 7/19), der wiederum den EuGH angerufen hatte. Um es vorwegzunehmen: Es bleibt bei der Ausschlussfrist. Von daher sollten Unternehmer und Berater die letzten Tage des Monats Oktober unbedingt nutzen, um ihr Wahlrecht – sofern erforderlich – auszuüben.
Die aktuelle EuGH-Entscheidung vom 14.10.2021 (Rs. C-45/20 u. C-46/20) lässt zwar einen gewissen Interpretationsspielraum, doch letztlich wird der deutschen Finanzverwaltung und den deutschen Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, die Frist anzuwenden. Auszunehmen sind lediglich Härtefälle, das heißt, es ist – gegebenenfalls im Einzelfall – zu prüfen, ob die Frist verhältnismäßig ist.
Zwar betrifft der hier vorliegende Fall eine Steuerberatungspraxis. Der Fall ist jedoch auch auf Arzt-/Zahnarztpraxen übertragbar:
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH-Urteile v. 10.06.1999 – IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594; v. 29.06.1994 – I R 105/93, BFH/NV 1995, 109; v. 18.05.1994 – I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925: BFH, Urteil v. 21.08.2018 – VIII R 2/15; veröffentlicht am 28.11.2018).
Hintergrund: Gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn sieht § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG eine Tarifbegünstigung vor.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger seine Steuerberatungskanzlei im Streitjahr 2008 gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG VZ 2008 tarifbegünstigt veräußert hat.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung einer Praxis voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm bzw. Praxiswert (u.a. BFH, Urteil v. 18.05.1994 – I R 109/93, BStBl II 1994, 925).
Darüber hinaus muss der Veräußerer nach der Rechtsprechung des BFH seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (u.a. BFH, Urteil v. 10.06.1999 – IV R 11/99).
Ob eine „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms stattgefunden hat, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Sie kann letztlich nur nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilt werden, was insbesondere für freiberufliche Tätigkeiten gilt, die in einem besonderen Maß personenbezogen sind und bei denen sich deshalb die persönlichen Beziehungen des Erwerbers zu den bisherigen Mandanten des Veräußerers erst entwickeln bzw. festigen müssen.
Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.
Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich, da der Erwerber trotzdem zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, die Beziehungen zu den früheren Mandanten des Veräußerers zu verwerten.
Nimmt der Veräußerer dagegen seine freiberufliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies auch dann schädlich sein, wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist.
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Stürcke & Blume ist eine Steuerberatungskanzlei mit zwei Partnern in Düsseldorf-Oberkassel. Unser Hauptgeschäft ist die Steuerberatung. Wir bieten ein angenehmes Betriebsklima, aktuelle EDV-Ausstattung, Fortbildungsmöglichkeiten und die Gelegenheit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Arbeit. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir in Düsseldorf eine Steuerfachangestellte, Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter (m/w). Ein Abschluss als Steuerfachwirte/in oder Bilanzbuchhalter/in sind vor Vorteil aber nicht Voraussetzung.
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Als Unternehmer genießen Sie vielleicht auch den Luxus, ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto vom Betrieb bezahlen zu lassen. Der Haken bei der Sache ist, dass die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen und damit ein Vorteil ist, der für steuerliche Zwecke bewertet werden muss. Das führt zu einem höheren Betriebsgewinn und entsprechend höheren Steuern.
Obwohl elektronische Fahrtenbücher den Aufwand bei der Erfassung der Privatnutzung mittlerweile sehr verringern, wird vielfach auf sie verzichtet. Stattdessen wird die pauschale Methode gewählt: der Ansatz der Privatnutzung als 1 % des Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer bei der Erstzulassung des Fahrzeugs.
Doch die Methode hat manchmal so ihre Tücken, wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich feststellte. Hier hatte ein Unternehmer seinen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt. Den Bruttolistenpreis als Basis der 1-%-Regelung setzte er mit dem in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis an. Denn den Ford konnte man in Deutschland in keiner „Preisliste“ finden. Er wurde hier gar nicht zum Verkauf angeboten. Auf diese Berechnung ließ sich das Finanzamt jedoch nicht ein und setzte den tatsächlich bezahlten Kaufpreis als Schätzgrundlage für den Bruttolistenpreis an – ein Unterschied von knapp 30.000 EUR.
Das FG hieß keine der beiden Ansätze gut. Vielmehr hielt es den Kaufpreis beim Importeur für eine geeignete Schätzgröße. Denn dieser beinhaltete auch die Umrüst- und Überführungskosten, die für eine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland unumgänglich waren. Nur mit einer Schätzung anhand des Importeurpreises kommt man relativ nah an einen theoretischen inländischen Bruttolistenpreis heran. Der ausländische Bruttolistenpreis ist für Steuerfragen in Deutschland grundsätzlich unbeachtlich.
Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017 – 11 K 11327/16; Revision zugelassen).
Sachverhalt: In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das FA Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:
Sonderausgaben liegen insoweit nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist.
Es liegen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählen hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten.
Diese sind steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen kann, sie ihm also zwangsläufig erwachsen. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/2017 vom 15.06.2017 (Sc)
Einnahmenüberschussrechner müssen bei der steuerlichen Gewinnermittlung einerseits das Zu- und andererseits das Abflussprinzip beachten. Nach dem Zuflussprinzip sind Einnahmen demjenigen Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Korrespondierend müssen Ausgaben nach dem Abflussprinzip in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie geleistet wurden. Sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, sind alle Vorgänge, die sich zwischen dem 01.01. und dem 31.12. auf dem Bankkonto ereignen, für das Steuerjahr bedeutsam. Zahlungen bis zum 31.12. des Vorjahres oder ab dem 01.01. des Folgejahres beeinflussen das Jahresergebnis dagegen nicht – in der Regel.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ist ein Unter- oder Überschreiten der Jahresgrenzen um zehn Tage allerdings noch unschädlich (gesetzliche Ausnahme). Beispielsweise wird eine Mietzahlung, die Ende Dezember fällig ist und dem Vermieter erst am 09.01. des Folgejahres zufließt, steuerlich noch in das Ergebnis des alten Jahres hineingerechnet. Ebenfalls als wiederkehrende Zahlung gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Sofern die letzte Vorauszahlung für das alte Jahr bis zum 10.01. des Folgejahres fällig ist und entrichtet wird – hierbei ist der Abflusszeitpunkt entscheidend -, gilt diese noch als Betriebsausgabe des alten Jahres (Abflussfiktion).
Über eine Besonderheit bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung hat letztens das Finanzgericht Sachsen (FG) entschieden. Im Streitjahr hatte sich durch die Feiertags- und Wochenendregel die Fälligkeit der Vorauszahlung auf den 12.01. verschoben. Die Zahlung war zwar am 09.01. vom Konto der Unternehmerin abgeflossen, aber das Finanzamt lehnte den Abzug im alten Jahr trotzdem ab. Es argumentierte, dass die Abflussfiktion nur anwendbar sei, wenn sowohl Zahlung als auch Fälligkeit in den Zehntageszeitraum fielen.
Zu Unrecht, wie das FG schließlich klarstellte. Zumindest in diesem speziellen Fall ist allein der Zahlungsabfluss ausschlaggebend, nicht die verschobene Fälligkeit der Zahlung. Daher gehört die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Unternehmerin – trotz der nach dem 10.01. liegenden Fälligkeit – als Betriebsausgabe noch in das Vorjahr.
Hinweis: Hätte die Unternehmerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst am 12.01. – also zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt und also nach dem 10.01. – entrichtet, hätte sie den Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr geltend machen können.
Ein ähnlicher Fall ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtssicherheit nach dem BFH-Urteil wiederhergestellt ist. Wir informieren Sie dann erneut.
Zahlen Sie Kirchensteuer? Dann wissen Sie bestimmt, dass diese als Sonderausgabe Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert, denn die Kirchensteuer zählt zu den gesetzlich begünstigten Privatausgaben. Aber nicht nur auf die Einkommensteuer wird Kirchensteuer von 8 % oder 9 % berechnet.
Bei Kapitalerträgen behalten die Geldinstitute neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer ein, um sie an das Finanzamt abzuführen. (Da die Kapitalertragsteuer für bestimmte Kapitaleinkünfte abgeltende Wirkung hat, wird sie auch als Abgeltungsteuer bezeichnet.) Im Unterschied zum ersten Fall gilt hier jedoch ein Abzugsverbot: Die Kirchensteuer, die auf Basis der Kapitalertragsteuer ermittelt wird, darf nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Denn bei der Abgeltungsteuer wird die Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung um 25 % reduziert – fällt also niedriger als 8 % oder 9 % aus. Und eine doppelte Begünstigung ist gesetzlich nicht zulässig.
Kapitalertragsteuer behalten nicht nur Geldinstitute ein. Auch eine GmbH muss bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter Kapitalertragsteuer einbehalten – und bei kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern zudem Kirchensteuer. Ein Gesellschafter aus Nordrhein-Westfalen beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, dass die Kirchensteuer, die auf seine Ausschüttung einbehalten worden war, als Sonderausgabe berücksichtigt werde. Und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab ihm recht.
Warum? Für den Gesellschafter war die Ausschüttung gar kein Kapitalertrag im eigentlichen Sinne und auch die Kapitalertragsteuer war somit keine. Denn die Gesellschaftsanteile waren für ihn Betriebsvermögen seines gewerblichen Betriebs. Daher waren auch die Kapitalerträge gewerbliche Einkünfte. In der Konsequenz wurde die Ausschüttung nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der ganz normalen tariflichen Besteuerung unterworfen. (Die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer wird in einem solchen Fall auf die Einkommensteuer angerechnet.) Daher griff auch das Abzugsverbot nicht. Die abgeführte Kirchensteuer durfte als Sonderausgabe das übrige zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters mindern.