Verein zur Förderung der Grillkultur nicht gemeinnützig (FG) :(

Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur ist nicht gemeinnützig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.06.2016 – 6 K 2803/15).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur (geschichtlich) ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Der Kläger erfüllt nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der AO.
  • Der Grillsport fördert nicht den Sport. Es fehlt an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung.
  • Allein die Teilnahme an Meisterschaften erfüllt den Sportbegriff nicht: Der Erfolg des Grillens hängt von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.
  • Außerdem steht nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, dient nicht der Förderung der Allgemeinheit.
  • Auch dient die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur nicht der Förderung von Kunst und Kultur: Die Grillgerichte sind nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stellt keine Kunst dar. Sie zählt nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes.
  • Ferner wird nicht die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebot selbstlos gefördert. Denn dem Kläger geht es jedenfalls auch um gesellige Veranstaltungen. Jedenfalls insoweit verfolgt er keinen steuerbegünstigten Zweck und verstößt gegen das Gebot der Ausschließlichkeit.

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wann ein sofortiger Weiterverkauf unschädlich ist

Für Geschäftsveräußerungen ist im Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vorgesehen: Sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht – die gesamte Übertragung ist dann umsatzsteuerlich irrelevant.

Beispiel: A verkauft seinen Handwerksbetrieb einschließlich der Maschinen, des Materials usw. an B. B beabsichtigt, das Geschäft fortzuführen. A wird nicht mehr unternehmerisch tätig. A und B vereinbaren einen Kaufpreis von 100.000 EUR.

Eigentlich müsste A eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen und darin die einzelnen Gegenstände des Inventars (Maschinen, Material usw.) aufführen. Die Veräußerung des Handwerksbetriebs erfüllt jedoch die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, da A sein gesamtes Unternehmen verkauft.

Daher muss und darf A keine Rechnung ausstellen. B tritt quasi an seine Stelle und übernimmt das Unternehmen mit allen umsatzsteuerlichen Rechten und Pflichten (sog. Fußstapfentheorie).

Würde A aus dem Beispiel trotzdem eine Rechnung ausstellen, hätte dies steuerlich ungünstige Folgen. Die korrekte rechtliche Einordnung des Vorgangs ist daher sehr wichtig. Finanzämter und Unternehmen streiten sich immer wieder über die Frage, ob bzw. wann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich darüber entschieden, ob auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen kann, wenn der Erwerber das Unternehmen gleich weiterverkauft. Dies hat der BFH bejaht. Somit liegt im Beispiel zwischen A und B eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, selbst wenn B den Handelsbetrieb sofort an den dritten Unternehmer C weiterverkauft. Voraussetzung ist allerdings, dass C das Unternehmen fortführt.

Außerdem muss B das Unternehmen in seiner Gesamtheit weiterverkaufen. Würde B beispielsweise die Maschinen für sich behalten und nur das Material an C verkaufen, würde es sich nicht mehr um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln. Denn dann würde nicht dasselbe Unternehmen von B an C veräußert und durch C fortgeführt, das A ursprünglich an B verkauft hat.

Sponsoring: Wann ein freiwilliger Förderbeitrag der Umsatzsteuer unterliegt

Wenn man ein teures Hobby hat, sucht man sich am besten einen zahlungskräftigen Sponsor. Das dachte sich auch der Kläger in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG). Neben seiner Tätigkeit als Unternehmensberater war er nämlich auch großer Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich bereits seit Jahren in diesem Bereich. Unter anderem versuchte er, interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und Oldtimer-Ausfahrten für sein Hobby zu begeistern.

Im Jahr 2007 wurde eine Gesellschaft auf den Oldtimer-Fan aufmerksam. Diese war gegründet worden, um entwicklungsfähige Reisetrends in Europa zu fördern. Sie schloss mit dem Kläger einen Vertrag, in dem sich Letzterer verpflichtete, als Berater für die Gesellschaft tätig zu werden. Zur Beratung gehörte insbesondere die Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends (insbesondere Reisen auf Nebenstrecken für Cabrios und Oldtimer) in Europa. Die Gesellschaft zahlte ihm einen freiwilligen Förderbeitrag von monatlich 2.500 EUR. Der Kläger versteuerte den Förderbetrag nicht bei der Umsatzsteuer. Zur Begründung führte er unter anderem an, lediglich hobbymäßig gegenüber der Gesellschaft tätig geworden zu sein.

Doch das FG ging von einem Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und der Gesellschaft aus. Den freiwillig gezahlten Förderbeitrag stufte es als Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer und damit als steuerpflichtig ein. Auf die Freiwilligkeit kam es dabei nicht an. Die Zahlung ließ sich auch nicht als Sponsoring verstehen. Denn als Sponsoring gilt nur die Gewährung von Geld oder geldwerten  Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Die Zahlungen der Gesellschaft dienten aber nicht der allgemeinen Förderung des Klägers in einem bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereich, sondern bildeten den Gegenwert für seine vertraglich vereinbarte Leistung.

Gewerbliche Abfärbung: Keine Bagatellgrenze bei Beteiligung an gewerblichem Unternehmen

Wie Sie sicher schon gehört haben, wird die von einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer teilweise oder sogar vollständig auf die Einkommensteuerschuld des Unternehmers bzw. Gesellschafters aus Gewerbebetrieb angerechnet.

Als Daumenregel gilt, dass bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 400 % eine komplette Anrechnung möglich ist.

Für den einen oder anderen dürfte es dagegen neu sein, dass in manchen Konstellationen auch auf Vermietungseinkünfte von Personengesellschaften Gewerbesteuer fällig wird. Das ist dann der Fall, wenn gewerbliche Einkünfte auf die Vermietungseinkünfte „abfärben“. Zwar gibt es hierbei eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft bzw. maximal 24.500 EUR. Haben die gewerblichen Umsätze also nur einen ganz geringen Umfang, färbt die Gewerblichkeit doch nicht ab. Diese Grenze greift jedoch nicht in jedem Fall, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden hat.

Im Streitfall erzielte eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft Vermietungseinkünfte – war also eigentlich nicht gewerblich tätig. Als Beteiligung hatte einer der Komplementäre allerdings zwei Flugzeugleasingfonds ins Betriebsvermögen eingelegt. Diese hatten ihre originär gewerbliche Tätigkeit zwar bereits beendet, befanden sich in Liquidation und hatten einen Verlust für die Streitjahre zu verbuchen. Dennoch stellte das FG eine Abfärbung der Gewerblichkeit auf die Vermietungseinkünfte fest.

Der Grund, weshalb die Bagatellgrenze in diesem Fall nicht griff, lag in der Beteiligung. Gewerbliche Einkünfte färben entweder dann auf andere Einkünfte ab, wenn neben der Vermietung eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird oder wenn eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen vorliegt. Nur im ersten Fall jedoch greift die Bagatellgrenze – im zweiten Fall reicht schon ein Verlust für die Abfärbung aus.

 

Einheitliches Vertragswerk: Ohne konkretes Angebot keine Erhöhung der Grunderwerbsteuer

Planen Sie, ein Haus für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu bauen? Und haben Sie bereits überlegt, ob Sie alles (Grundstück, Gebäude, Innenausbau und Außenanlagen) aus einer Hand erhalten, eigene Handwerker beschäftigen oder selbst Hand anlegen wollen? Bei diesem Planungsschritt sollten Sie sich jedenfalls an diesen Artikel erinnern. Denn Grunderwerbsteuer wird nicht bloß für das unbebaute Grundstück fällig. Sofern ein Haus darauf steht oder zumindest fertig geplant ist, beeinflusst auch dessen Kaufpreis die Bemessungsgrundlage – und auf die fallen derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % Grunderwerbsteuer an.

Bei solchen Summen kann man sich durchaus mal mit dem Finanzamt darüber streiten, was in die Bemessungsgrundlage hineingehört und was nicht. Die Faustregel lautet: Wenn man ein Objekt aus einer Hand erwirbt (das kann auch bei der Beauftragung unterschiedlicher Baufirmen der Fall sein) und das Ob und Wie des geplanten Hauses nach dem Kauf nicht mehr wesentlich verändern kann, dann hat man ein „einheitliches Vertragswerk“. Dessen Elemente werden dann einheitlich in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einbezogen.

Wie nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden hat, kann so ein einheitliches Vertragswerk auch gesplittet werden. Im Streitfall hatte die Klägerin Gebäude und Grundstück zwar aus einer Hand erworben – nicht geplant und daher auch nicht konkret angeboten war dabei aber der Innenausbau. Die Werte im Angebot waren lediglich geschätzt und als ausführend überall die Stammfirmen angegeben. Bei Abschluss des Kaufvertrags gab es auch keine entsprechenden Aufträge.

Damit fehlten nach Auffassung des FG die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Innenausbaukosten in das einheitliche Vertragswerk und für die Berücksichtigung bei der Grunderwerbsteuer. Die Käuferin kam daher noch einmal „mit einem blauen Auge“ davon.

Nichtabgabe von Steuererklärungen: Landesamt fasst Regeln für Schätzungen zusammen

Wer beim Finanzamt keine Steuererklärungen einreicht, muss mit der Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen rechnen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun zusammengefasst, welche Regeln die Finanzämter bei ihren schätzweisen Berechnungen beachten sollten. Danach gilt:

  • Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen mit der größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu ermitteln.
  • In sogenannten Dauerschätzfällen, in denen Bürger die festgesetzte Steuer aus einer Vorjahresschätzung gezahlt haben, sollen die Finanzämter bei der aktuellen Schätzung regelmäßig von höheren Besteuerungsgrundlagen ausgehen.
  • Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerbürger zur Erklärungsabgabe zu veranlassen; hierfür sollen die Finanzämter auf Verspätungszuschläge und Zwangsgelder zurückgreifen.
  • Im Rahmen einer Schätzung müssen die Finanzämter unter anderem ihre Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontroll- und Veräußerungsmitteilungen sowie Gewerbean- und -Abmeldungen berücksichtigen. Zudem müssen sie sämtliche Daten in die Schätzung einbeziehen, die ihnen bereits in elektronischer Form vorliegen (z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen).
  • Schätzungsbescheide sollen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, so dass die Finanzämter spätere Erkenntnisse nachträglich noch in der Steuerfestsetzung berücksichtigen können.
  • Legt ein Bürger gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein, ohne gleichzeitig die entsprechende Steuererklärung nachzureichen, sollen die Finanzämter grundsätzlich weder eine Aussetzung der Vollziehung noch einen Vollstreckungsaufschub gewähren.
  • Bei der Schätzung der Umsatzsteuer sollen sich die Finanzämter an den vorangemeldeten Umsätzen in den Voranmeldungszeiträumen orientieren und dabei einen angemessenen Sicherheitszuschlag einrechnen. Auch Vorsteuerbeträge können dementsprechend geschätzt werden.

Kassenbuchführung: Mangelnde Ordnungsmäßigkeit führt zu weitreichenden Hinzuschätzungen

Als Unternehmer im Gastronomiegewerbe haben Sie täglich mit Bargeld zu tun. Eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung ist daher schon aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Genaues Arbeiten und Dokumentieren ist jedoch aufwendig und wird mitunter vernachlässigt – was bei Betriebsprüfungen häufig zu den gefürchteten Hinzuschätzungen durch das Finanzamt führt.

Wie weit eine solche Hinzuschätzung reichen kann, musste kürzlich ein Dönerimbissbetreiber erfahren: Nach einem entsprechenden Hinweis hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass er nicht nur keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung vorweisen konnte, sondern auch seine Kassen manipuliert und die Hälfte seiner Einnahmen und Ausgaben verschwiegen hatte.

Ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, kann auch das steuerliche Ergebnis nicht stimmen. Das Finanzamt hat in einem solchen Fall das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Hinzuschätzungen reichten bei dem Hamburger Imbissbetreiber so weit, dass die Erkenntnisse der Steuerfahndung auch auf vergangene Jahre übertragen wurden. Das Finanzamt erhöhte rückwirkend den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die vier geprüften Jahre erheblich. Entsprechend stieg auch die zu zahlende Einkommensteuer.

Den Einwand des Imbissbetreibers, dass die Hinzuschätzungen in Anbetracht eines in den vergangenen Jahren ausgebrochenen Preiskampfs – in der Branche auch als Dönerkrieg bezeichnet – übertrieben waren, ließ das Finanzgericht Hamburg nicht gelten. Einerseits bezweifelten die Richter das Vorhandensein eines solchen Dönerkriegs und andererseits verwiesen sie darauf, dass das Finanzamt noch wesentlich höher hätte schätzen können.

Hinweis: Ab 2017 gelten für elektronische Kassensysteme neue Regeln. Gern informieren wir Sie über die rechtlichen und technischen Neuerungen für die Kassenbuchführung.

Werbungskosten: Firmenwagen kann jedes Jahr eine „neue Tatsache“ sein

Beruflich veranlasste Fahrtkosten können als Werbungskosten die Steuerlast mindern. Das zumindest verdeutlichen wir regelmäßig in den Mandanten-Informationen. Es gibt jedoch eine Einschränkung bei dieser Regelmäßigkeit: Wird ein Firmenfahrzeug genutzt, fallen üblicherweise keine Kosten an – ergo können auch keine Werbungskosten vorliegen.

Ganz Schwierig wird es, wenn das Finanzamt eigentlich weiß, dass ein Firmenfahrzeug vorhanden ist, die Steuererklärung mit den beantragten Fahrtkosten als Werbungskosten jedoch akzeptiert und den Arbeitnehmer damit falsch veranlagt. So erging es einem Bauleiter aus Sachsen-Anhalt. Für 2007 hatte er sowohl ein Firmenfahrzeug als auch Fahrtkosten erklärt (die jedoch unberücksichtigt geblieben waren) und für die Jahre 2008 und 2009 nur noch Fahrtkosten. In den Steuerbescheiden für die beiden späteren Jahre wurden die Fahrtkosten als Werbungskosten akzeptiert. Erst als das Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Bauleiters vom Firmenfahrzeug erfuhr, änderte es die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 rückwirkend.

Strittig war im Anschluss nicht der Umstand, dass die Fahrtkosten zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt worden waren. Strittig war die Rechtmäßigkeit der Änderung. Denn das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide wegen des nachträglichen Bekanntwerdens einer neuen Tatsache geändert. Konnten sich die Finanzbeamten aber wirklich auf eine neue Tatsache berufen, wo der Bauleiter das Firmenfahrzeug doch schon 2007 erwähnt hatte?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt konnten sie das. Die Einkommensteuer ist nämlich eine Jahressteuer und die Veranlagung erfolgt zu jedem Abschnitt separat – also jedes Jahr neu. Ob das Firmenfahrzeug 2007 bekannt war, interessiert nur für den Abschnitt 2007. 2008 und 2009 konnte das Firmenfahrzeug demnach durchaus wieder unbekannt sein. Damit eröffnete sich dem Finanzamt auch die Möglichkeit, die Einkommensteuerbescheide über das „nachträgliche Bekanntwerden“ zu ändern.

Lohnt sich die Einreichung von Arztrechnungen an die private Krankenversicherung und damit der Verzicht auf die Beitragsrückerstattung steuerlich?

Selbst getragene Krankheitskosten des Steuerpflichtigen sind den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Daher sind Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2016 – 6 K 864/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist privat krankenversichert. Für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. Dieser Auffassung widersprach das beklagte FA und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Die Krankheitskosten, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz. Dieser Auffassung folgt das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.
  • Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.
  • Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG , wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Renovierung und Steuern: Schönheitsreparaturen

Eine schlechte Nachricht bei Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.

Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten.

Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht – zusammen mit anderen Kosten der Sanierung – als „anschaffungsnahe“ Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.

Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.