Investitionsabzugsbetrag: Anschaffung kann auch im Sonderbetriebsvermögen getätigt werden

Im Einkommensteuergesetz ist nicht nur definiert, welche Einkommensbestandteile zu versteuern sind. Auch Vergünstigungsmöglichkeiten sind darin geregelt. Als Unternehmer kennen Sie in diesem Zusammenhang sicher den Begriff des Investitionsabzugsbetrags. Dieser ermöglicht es Ihnen, bereits vor einer anstehenden Investition in ein (bewegliches) Wirtschaftsgut das Einkommen Ihres Unternehmens steuerlich zu mindern, indem Sie quasi Abschreibungen vorverlagern.

Damit Sie den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Investition ankündigen, die Sie innerhalb der nächsten drei Jahre tätigen wollen. 40 % der geschätzten Kosten (höchstens 200.000 EUR) können Sie im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags von den Einkünften des Unternehmens abziehen. Entsprechend vermindert sich die Steuerlast in diesem Jahr. Diese Vergünstigung steht Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, allerdings nur dann zu, wenn ihr Betriebsvermögen höchstens 235.000 EUR beträgt.

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich klargestellt hat, gilt dies für das gesamte Betriebsvermögen – also für das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft und das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Finanzamt hatte die steuerliche Vergünstigung im Streitfall abgelehnt, da die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stattfand, obwohl der Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (also auf Ebene des Gesamthandsvermögens) gestellt worden war. Bei Personengesellschaften gilt der Investitionsabzugsbetrag jedoch für den gesamten Betrieb und nicht nur für den Gesellschafter.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich ebenfalls mit diesem Urteil auseinandersetzen, da das Finanzamt Revision eingelegt hat. Wie das abschließende Urteil ausfällt, ist daher noch offen; Rechtssicherheit ist derzeit nicht gegeben. Der Ausgang ist spannend, denn je nach dem Verständnis des BFH könnte sich ein neuer Gestaltungsspielraum für Sie eröffnen. Wir informieren Sie gegebenenfalls wieder.

 

Irrtümliche Lohnzahlungen: Gesellschafter-Geschäftsführer muss Beträge (zunächst) versteuern.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden. In einem neuen Urteil hat der BFH diesen Rechtsgrundsatz erneut bekräftigt und sich zudem der Frage gewidmet, wie eine spätere Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge durch den Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder von seiner GmbH ausgezahlt bekommen (keine verdeckten Gewinnausschüttungen). Das Finanzamt hatte die Überzahlungen im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2011 aufgedeckt, so dass die GmbH die Beträge zurückforderte.

Vor dem BFH wollte der Geschäftsführer erreichen, dass das Finanzamt seine versteuerten Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2010 um die zu viel gezahlten Beträge kürzt. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Arbeitslöhne in diesen Jahren korrekt angesetzt worden waren, weil auch unrichtig ermittelte und überhöht gezahlte Lohnbeträge zunächst versteuert werden müssen. Die zu viel gezahlten Lohnbeträge dürfen vom Geschäftsführer erst im Jahr der Rückzahlung – vorliegend in 2011 – einkünftemindernd berücksichtigt werden, denn es gilt das sogenannte Abflussprinzip, nach dem Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen ist.

40-jähriges Dienstjubiläum: Arbeitnehmer kann Kosten der Feier absetzen

Dass auch Finanzbeamte mitunter gegen ihren Einkommensteuerbescheid klagen, hat nun ein Staatsdiener aus Niedersachsen bewiesen, dem die Kosten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum vom Fiskus zunächst aberkannt worden waren. Für die Feier an einem Montagmittag hatte er alle Beschäftigten seines Finanzamts in den Sozialraum der Behörde eingeladen; für Häppchen, Sekt und Wein waren Kosten von 834 EUR angefallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Aufwendungen als Werbungskosten an. Ob eine Feier beruflich veranlasst und damit abziehbar ist, muss nach Gerichtsmeinung anhand folgender Fragestellungen überprüft werden:

  • Was war der Anlass der Feier?
  • Wer trat als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmte die Gästeliste?
  • Welcher Personenkreis wurde eingeladen?
  • Wann und wo fand die Feier statt?
  • Waren die Kosten der Feier üblich?

Lädt ein Jubilar seine Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder wegen ihrer Funktion (z.B. alle Auszubildenden) zu seiner Feier ein, spricht dies für eine berufliche Veranlassung der Kosten, weil die Einladungen dann nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen wurden. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Kollegen eingeladen, spricht dies eher für eine private Mitveranlassung der Kosten (= Einladung persönlicher Weggefährten).

Im vorliegenden Fall stufte der BFH die Kosten der Jubiläumsfeier als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ein. Hierfür sprach, dass Dienstjubiläen berufsbezogene Ereignisse sind und der klagende Finanzbeamte uneingeschränkt alle Amtsangehörigen zu seiner Feier eingeladen hatte. Gegen den privaten Charakter der Veranstaltung sprach, dass die Kosten moderat ausgefallen waren und die Veranstaltung im Finanzamt und teilweise während der Dienstzeit stattgefunden hatte.

Hinweis: Wer seine Jubiläumsfeier in einem berufsbezogenen üblichen Rahmen stattfinden lässt, hat also gute Chancen auf einen Kostenabzug. Die steuerliche Anerkennung hat allerdings ihre Grenzen: In einem anderslautenden Urteil hat der BFH vor Jahren entschieden, dass kein Werbungskostenabzug eröffnet ist, wenn ein Jubilar in gehobener beruflicher Position einen Empfang mit 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens veranstaltet, um seinen Repräsentationspflichten nachzukommen.

Erholungsbeihilfe: Arbeitgeber kann Urlaub des Arbeitnehmers steuergünstig bezuschussen

Wollen Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Arbeitnehmer aufbessern, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen. Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu 156 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner dürfen nochmal maximal 104 EUR pro Jahr und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr gezahlt werden. Hält der Arbeitgeber diese Grenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen.

Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Höchstgrenzen aber nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben.

Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Strandurlaub am Meer, die Wandertour in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.

Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, dass er das Geld für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels einreichen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.

Fahrgemeinschaften: Jedes Mitglied kann Entfernungspauschale abziehen

Die steigenden Immobilienpreise in den Ballungszentren verdrängen immer mehr Arbeitnehmer in das Umland, so dass sie täglich weite Fahrtstrecken zur Arbeit zurücklegen müssen. Wer sich einer Fahrgemeinschaft anschließt, profitiert gleich doppelt: Er spart nicht nur Benzinkosten, sondern kann obendrein noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Für den Kostenabzug ist nach dem Einkommensteuergesetz unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder sich im Auto eines anderen mitnehmen lässt. Jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann daher seine Entfernungsstrecke zur Arbeit mit 0,30 EUR pro Kilometer in der Einkommensteuererklärung abrechnen. Umwegfahrten zum Einsammeln von Mitfahrern dürfen allerdings nicht zusätzlich abgesetzt werden.

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt lediglich für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag eine Rolle: Für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer sich von einer Fahrgemeinschaft mitnehmen lässt, ist der Werbungskostenabzug auf maximal 4.500 EUR pro Jahr gedeckelt. Für Arbeitstage, an denen er selbst das Steuer in die Hand nimmt, gilt keine Höchstgrenze, so dass diese Fahrten unbegrenzt absetzbar sind.

Pro Arbeitstag ist die Entfernungspauschale immer nur für eine Fahrt abziehbar; bei einer Fünf-Tage-Woche eines Arbeitnehmers akzeptiert das Finanzamt in der Regel 220 bis 230 Fahrten pro Jahr.

Wer seine Pendelfahrten in der Einkommensteuererklärung geltend macht, sollte beachten, dass er nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erklären muss. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wurde.

Hinweis: Wer statt der kürzesten Straßenverbindung eine längere Strecke zur Arbeit fährt, sollte für den steuerlichen Kostenabzug eine gute Beweisvorsorge treffen. So empfiehlt es sich, beispielsweise Zeitungsartikel, Ausdrucke aus Routenplanern und Staumeldungen aufzubewahren, aus denen sich ergibt, dass auf der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrschaos herrschte.

Entfernungspauschale: Betriebliche Bildungseinrichtung ist regelmäßige Arbeitsstätte

Schon mehr als zwei Jahre ist es her, dass das Reisekostenrecht geändert worden ist – und noch immer werden Urteile zu den alten Regelungen gefällt. In zweierlei Hinsicht kann das für Sie auch heute noch interessant sein: Entweder Sie können noch eine Änderung für die Vergangenheit erreichen oder die Rechtsprechung wirkt sich auch auf das aktuelle Reisekostenrecht aus.

Eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ gibt es beispielsweise nicht mehr – heutzutage spricht das Gesetz (und das Finanzamt) stattdessen von der „ersten Tätigkeitsstätte“. Und Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit der sogenannten Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (einfache Strecke) als Werbungskosten von der Einkommensteuer abziehbar.

Das ist allerdings nicht immer nachteilig zu sehen. Es kann beispielsweise dann von Vorteil sein, wenn die Bahn als Verkehrsmittel genutzt wird und die tatsächlichen Kosten hierfür wesentlich niedriger sind als die Entfernungspauschale. Würde man in einem solchen Fall eine Auswärtstätigkeit annehmen und die tatsächlichen Kosten ansetzen, müsste man als Arbeitnehmer höhere Steuern zahlen. Das wäre dann der Fall, wenn das Fahrtziel keine regelmäßige Arbeitsstätte (bzw. erste Tätigkeitsstätte) wäre.

Einen solchen Fall musste ein Bundeswehrsoldat ausfechten, der in Hamburg an der Universität der Bundeswehr studierte. Das Finanzamt wollte „nur“ seine tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zum Abzug zulassen, der Soldat favorisierte jedoch die für ihn günstigere Entfernungspauschale. Das Finanzgericht Hamburg gab ihm letztendlich recht.

Denn der Soldat hatte gar keine Wahl: Der Studienort war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Durch sein mehr als vierjähriges Studium war er dauerhaft in einer betrieblichen Bildungsstätte eingesetzt. Hierbei kam es auf das Wort „betrieblich“ an. Die Universität gehörte nämlich seinem Arbeitgeber – seinem Dienstherrn. Bei dem Besuch einer externen Bildungseinrichtung hätte es sich dagegen um eine Auswärtstätigkeit handeln können.

Auch nach der neuen Rechtslage kann eine betriebliche Bildungseinrichtung grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte sein. In beiden Fällen – sowohl in der Vergangenheit als auch heute – ist dann zwingend die Entfernungspauschale anzusetzen

Streit mit Handwerkern: Zivilprozesskosten sind nicht absetzbar

Pfusch am Bau ist keineswegs unüblich – mit diesem Argument hat der Bundesfinanzhof (BFH) es kürzlich abgelehnt, die Kosten für einen Zivilprozess gegen ein Handwerksunternehmen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Im Urteilsfall hatte ein Privatmann ein Handwerksunternehmen mit der Verlegung von Parkett in seinem Anwesen beauftragt. Die Handwerker hatten den Bodenbelag zunächst ohne Fuge direkt bis an die bodentiefen Fenster verlegt. Als sich das Parkett im Sommer feuchtigkeitsbedingt ausdehnte, drückte es die Fenster nach außen und beschädigte diese. Daraufhin kürzten die Handwerker das Parkett an den Fensterfronten so stark, dass es im Randbereich nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. Der Privatmann musste das Parkett schließlich im Randbereich der Räume neu verlegen lassen. Nach einer Rechnungskürzung entwickelte sich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht, dessen Kosten der Privatmann anteilig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte.

Nachdem das Finanzgericht München die Kosten zunächst anteilig anerkannt hatte, hob der BFH nun das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des Privatmanns ab. Die Bundesrichter erklärten, dass Zivilprozesskosten nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nur insoweit steuerlich abziehbar sind, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Diese existenzielle Bedeutung konnte das Gericht dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beimessen. Die wesentliche Ursache für den Rechtsstreit lag in der Beschädigung der Fenster aufgrund der unsachgemäßen Verlegung des Parketts. Die mangelhafte Ausführung solcher Werkleistungen ist nach Gerichtsmeinung nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar, so dass ein Kostenabzug nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Bereits in einem Urteil aus Januar 2016 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten infolge üblicher Baumängel keinen Kostenabzug ermöglichen. Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute gegen den Bauträger ihrer neu errichteten Doppelhaushälfte prozessiert, weil kurz nach ihrem Einzug Wasser in den Keller des Hauses eingedrungen war. Der BFH erkannte die Kosten unter anderem mit der Begründung ab, dass das Eindringen des Wassers nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt hatte und Baumängel nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar sind.

Handwerkerleistungen: Kosten für Einbruchsschutz sind absetzbar

Alarmanlagen, Überwachungskameras und einbruchhemmende Fenster – viele deutsche Haushalte rüsten auf und lassen die eigenen vier Wände nachträglich gegen Einbrüche sichern. Nach Berichten der Tageszeitung „Die Welt“ stieg die Zahl der Wohnungseinbrüche im Jahr 2015 deutschlandweit auf 167.136 an, nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei blieben davon immerhin 71.300 Taten erfolglos, was auch der verbesserten Sicherheitstechnik geschuldet sein mag.

Wer sein Eigenheim nachrüsten lässt, sollte wissen, dass er 20 % der hierbei anfallenden Handwerkerlöhne, Fahrt- und Maschinenkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen kann; begrenzt ist der Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr. Die Kosten für die verbaute Sicherheitstechnik sind allerdings nicht absetzbar.

Beispiel: Ein Privathaushalt zahlt für den nachträglichen Einbau einer Alarmanlage insgesamt 4.000 EUR, darin enthalten sind Handwerkerlöhne von 1.300 EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Die Löhne können auf dem Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, so dass das Finanzamt einen Steuerbonus von 260 EUR (20 % von 1.300 EUR) von der Einkommensteuer abzieht.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird vom Fiskus allerdings nur gewährt, wenn der private Auftraggeber eine Rechnung für die Leistungen erhalten und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Durch diese Abzugsvoraussetzungen will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpfen.

Hinweis: Seit 2015 werden einbruchhemmende Baumaßnahmen über zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Wer diese Vergünstigungen in Anspruch nimmt, darf die Handwerkerkosten allerdings nicht mehr zusätzlich steuerlich absetzen. Private Auftraggeber sollten daher vorab durchrechnen, ob eine Förderung über die KfW oder der Steuerbonus günstiger ist.

EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug: Wann enthalten Rechnungen die vollständige Anschrift ?

Nach dem Unionsrecht ist der Empfänger einer Leistung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Rechnung mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers besitzt.

Die Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wann eine solche vollständige Anschrift vorliegt. In der Sache geht es um die Frage, ob ein Vorsteuerabzug bereits dann eröffnet ist, wenn die angegebene Anschrift lediglich den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers beschreibt oder ob nach dem Unionsrecht zu fordern ist, dass unter der Anschrift die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers entfaltet wird.

In den zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Autohändler einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen begehrt, obwohl an den angegebenen Anschriften keinerlei geschäftliche Aktivitäten ihrer Geschäftspartner entfaltet worden waren.

Hinweis: Die Vorabentscheidungsersuchen sind nach Ansicht des BFH erforderlich, weil die EuGH-Rechtsprechung aus 2015 den Schluss zulässt, dass eine vollständige Anschrift auch dann vorliegt, wenn sie nicht den Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten des leistenden Unternehmers beschreibt. Wäre dies der Fall, könnte ein Vorsteuerabzug also auch bei bloßer Angabe eines Briefkastensitzes eröffnet sein. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Europarichter in dieser Frage positionieren werden.