Fahrten zur Arbeit: Finanzämter erkennen Unfallkosten neben der Pendlerpauschale an

Es gibt nur wenige Rechtsfragen, in denen die Finanzämter eine steuerzahlerfreundlichere Position vertreten als der Bundesfinanzhof (BFH). Hierzu gehört die Frage nach der Absetzbarkeit von Unfallkosten, die Arbeitnehmern auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Der BFH vertritt seit 2014 die Auffassung, dass durch den Ansatz der Entfernungspauschale für die Pendelfahrten zur Arbeit auch außergewöhnliche Kosten abgegolten sind, so dass Arbeitnehmer ihre Unfallkosten für diese Fahrten nicht zusätzlich steuerlich abziehen dürfen.

Für die Finanzämter gilt hingegen bis heute ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2013, wonach Unfallkosten ausdrücklich neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage aus Mai 2016 hat der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Dr. Michael Meister, noch einmal diese steuerzahlerfreundliche Billigkeitsregelung bestätigt. Ein Kostenabzug ist demnach aber nur zulässig, wenn der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft geschehen ist und der Arbeitnehmer dabei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur ihre selbst getragenen Unfallkosten als Werbungskosten abrechnen können – Versicherungserstattungen mindern den abziehbaren Aufwand. Steuerlich anerkannt werden beispielsweise selbst getragene Abschlepp- und Reparaturkosten. Im Falle eines Totalschadens erkennen die Finanzämter aber nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des Pkws als Werbungskosten an.

Hinweis: Sofern der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) des Arbeitnehmers geschehen ist, dürfen die Kosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Fall erkennt auch der BFH den steuerlichen Kostenabzug an.