Nichtabgabe von Steuererklärungen: Landesamt fasst Regeln für Schätzungen zusammen

Wer beim Finanzamt keine Steuererklärungen einreicht, muss mit der Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen rechnen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun zusammengefasst, welche Regeln die Finanzämter bei ihren schätzweisen Berechnungen beachten sollten. Danach gilt:

  • Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen mit der größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu ermitteln.
  • In sogenannten Dauerschätzfällen, in denen Bürger die festgesetzte Steuer aus einer Vorjahresschätzung gezahlt haben, sollen die Finanzämter bei der aktuellen Schätzung regelmäßig von höheren Besteuerungsgrundlagen ausgehen.
  • Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerbürger zur Erklärungsabgabe zu veranlassen; hierfür sollen die Finanzämter auf Verspätungszuschläge und Zwangsgelder zurückgreifen.
  • Im Rahmen einer Schätzung müssen die Finanzämter unter anderem ihre Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontroll- und Veräußerungsmitteilungen sowie Gewerbean- und -Abmeldungen berücksichtigen. Zudem müssen sie sämtliche Daten in die Schätzung einbeziehen, die ihnen bereits in elektronischer Form vorliegen (z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen).
  • Schätzungsbescheide sollen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, so dass die Finanzämter spätere Erkenntnisse nachträglich noch in der Steuerfestsetzung berücksichtigen können.
  • Legt ein Bürger gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein, ohne gleichzeitig die entsprechende Steuererklärung nachzureichen, sollen die Finanzämter grundsätzlich weder eine Aussetzung der Vollziehung noch einen Vollstreckungsaufschub gewähren.
  • Bei der Schätzung der Umsatzsteuer sollen sich die Finanzämter an den vorangemeldeten Umsätzen in den Voranmeldungszeiträumen orientieren und dabei einen angemessenen Sicherheitszuschlag einrechnen. Auch Vorsteuerbeträge können dementsprechend geschätzt werden.

Kassenbuchführung: Mangelnde Ordnungsmäßigkeit führt zu weitreichenden Hinzuschätzungen

Als Unternehmer im Gastronomiegewerbe haben Sie täglich mit Bargeld zu tun. Eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung ist daher schon aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Genaues Arbeiten und Dokumentieren ist jedoch aufwendig und wird mitunter vernachlässigt – was bei Betriebsprüfungen häufig zu den gefürchteten Hinzuschätzungen durch das Finanzamt führt.

Wie weit eine solche Hinzuschätzung reichen kann, musste kürzlich ein Dönerimbissbetreiber erfahren: Nach einem entsprechenden Hinweis hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass er nicht nur keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung vorweisen konnte, sondern auch seine Kassen manipuliert und die Hälfte seiner Einnahmen und Ausgaben verschwiegen hatte.

Ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, kann auch das steuerliche Ergebnis nicht stimmen. Das Finanzamt hat in einem solchen Fall das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Hinzuschätzungen reichten bei dem Hamburger Imbissbetreiber so weit, dass die Erkenntnisse der Steuerfahndung auch auf vergangene Jahre übertragen wurden. Das Finanzamt erhöhte rückwirkend den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die vier geprüften Jahre erheblich. Entsprechend stieg auch die zu zahlende Einkommensteuer.

Den Einwand des Imbissbetreibers, dass die Hinzuschätzungen in Anbetracht eines in den vergangenen Jahren ausgebrochenen Preiskampfs – in der Branche auch als Dönerkrieg bezeichnet – übertrieben waren, ließ das Finanzgericht Hamburg nicht gelten. Einerseits bezweifelten die Richter das Vorhandensein eines solchen Dönerkriegs und andererseits verwiesen sie darauf, dass das Finanzamt noch wesentlich höher hätte schätzen können.

Hinweis: Ab 2017 gelten für elektronische Kassensysteme neue Regeln. Gern informieren wir Sie über die rechtlichen und technischen Neuerungen für die Kassenbuchführung.

Werbungskosten: Firmenwagen kann jedes Jahr eine „neue Tatsache“ sein

Beruflich veranlasste Fahrtkosten können als Werbungskosten die Steuerlast mindern. Das zumindest verdeutlichen wir regelmäßig in den Mandanten-Informationen. Es gibt jedoch eine Einschränkung bei dieser Regelmäßigkeit: Wird ein Firmenfahrzeug genutzt, fallen üblicherweise keine Kosten an – ergo können auch keine Werbungskosten vorliegen.

Ganz Schwierig wird es, wenn das Finanzamt eigentlich weiß, dass ein Firmenfahrzeug vorhanden ist, die Steuererklärung mit den beantragten Fahrtkosten als Werbungskosten jedoch akzeptiert und den Arbeitnehmer damit falsch veranlagt. So erging es einem Bauleiter aus Sachsen-Anhalt. Für 2007 hatte er sowohl ein Firmenfahrzeug als auch Fahrtkosten erklärt (die jedoch unberücksichtigt geblieben waren) und für die Jahre 2008 und 2009 nur noch Fahrtkosten. In den Steuerbescheiden für die beiden späteren Jahre wurden die Fahrtkosten als Werbungskosten akzeptiert. Erst als das Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Bauleiters vom Firmenfahrzeug erfuhr, änderte es die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 rückwirkend.

Strittig war im Anschluss nicht der Umstand, dass die Fahrtkosten zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt worden waren. Strittig war die Rechtmäßigkeit der Änderung. Denn das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide wegen des nachträglichen Bekanntwerdens einer neuen Tatsache geändert. Konnten sich die Finanzbeamten aber wirklich auf eine neue Tatsache berufen, wo der Bauleiter das Firmenfahrzeug doch schon 2007 erwähnt hatte?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt konnten sie das. Die Einkommensteuer ist nämlich eine Jahressteuer und die Veranlagung erfolgt zu jedem Abschnitt separat – also jedes Jahr neu. Ob das Firmenfahrzeug 2007 bekannt war, interessiert nur für den Abschnitt 2007. 2008 und 2009 konnte das Firmenfahrzeug demnach durchaus wieder unbekannt sein. Damit eröffnete sich dem Finanzamt auch die Möglichkeit, die Einkommensteuerbescheide über das „nachträgliche Bekanntwerden“ zu ändern.

Steuerhinterziehung: Kann man mit einer Selbstanzeige die Ermittlungen der Steuerfahndung verkürzen?

Einkommensteuerbescheide können nach Ablauf der sogenannten Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden (Festsetzungsverjährung). Diese Frist beträgt normalerweise vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie Frist verlängert sich aber auf zehn Jahre, wenn der Steuerzahler in eine Steuerstraftat verwickelt ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gehemmt werden, zum Beispiel im Fall einer Selbstanzeige oder einer Steuerfahndung, um dem Finanzamt genügend Zeit zu geben, die entsprechende Steuer festzusetzen.

Die Ablaufhemmung beträgt bei Selbstanzeige ein Jahr: Die Finanzbehörde hat also ein Jahr mehr Zeit, um einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Ermittelt die Steuerfahndung auf eigenen Verdacht hin, bekommt sie so viel Zeit wie nötig, um die korrekten Besteuerungsgrundlagen herauszufinden. Dazu muss sie allerdings rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist aktiv werden.

Das Finanzgericht München (FG) musste nun darüber entscheiden, inwieweit die Vorschriften zur Ablaufhemmung aufgrund einer Steuerfahndung mit denen zur Ablaufhemmung bei Selbstanzeige konkurrieren.

Die Steuerfahndung hatte 2007 aufgrund einer „Steuer-CD“ erfahren, dass ein Ehepaar Kapitaleinkünfte aus Vermögensanlagen bei der L-Bank ab 1996 nicht versteuert hatte. 2008 wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Fast zeitgleich erstattete das Ehepaar Selbstanzeige beim Finanzamt und erklärte für 1996 und 1997 die Einkünfte von der L-Bank sowie weitere Einkünfte einer S-Bank nach. Die Festsetzungsfrist der Steuerbescheide für 1996 und 1997 wäre Ende 2008 abgelaufen, weil beide im Jahr 1998 ergangen waren.

Im Jahr 2010 erließ das Finanzamt geänderte Bescheide und unterwarf darin sowohl die Kapitaleinkünfte von der L-Bank als auch die von der S-Bank der Einkommensteuer. Die Einkünfte aus den Vermögensanlagen bei der S-Bank übernahm es dabei ungeprüft. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre. Strittig war insbesondere die Frage, ob die Steuerbehörden rechtzeitig mit den Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung begonnen hatten oder ob das Ehepaar ihnen mit seiner Selbstanzeige zuvorgekommen war.

Das FG gab dem Ehepaar teilweise recht:

  • Für die selbst nacherklärten Einkünfte von der S-Bank hat das Finanzamt mit dem Erlass des geänderten Bescheids in 2010 die um ein Jahr verlängerte Frist aus der Ablaufhemmung versäumt. Daher dürfen diese Einkünfte, die nicht Gegenstand der Steuerfahndung waren, nicht nachversteuert werden, da für sie bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Anders sieht es bei den Einkünften von der L-Bank aus. Hier hatten die Steuerfahnder rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist mit den Ermittlungsmaßnahmen begonnen und damit den Ablauf der Frist wirksam gehemmt. Für diese Einkünfte war die Frist 2010 also noch nicht abgelaufen, so dass sie vom Finanzamt nachversteuert werden konnten.

Die Ablaufhemmung aufgrund der Steuerfahndung konnte also nicht von der Ablaufhemmung aufgrund der Selbstanzeige verdrängt werden.

Hinweis: Diese Entscheidung ist allerdings vorläufig. Der Fall muss abschließend noch durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt werden. Haben Sie in einem ähnlichen Fall beim Finanzamt Einspruch eingelegt, können Sie auf das anhängige Verfahren hinweisen und beantragen, dass vor einer Entscheidung in Ihrem Fall das BFH-Urteil abgewartet wird.

Lohnt sich die Einreichung von Arztrechnungen an die private Krankenversicherung und damit der Verzicht auf die Beitragsrückerstattung steuerlich?

Selbst getragene Krankheitskosten des Steuerpflichtigen sind den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Daher sind Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2016 – 6 K 864/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist privat krankenversichert. Für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. Dieser Auffassung widersprach das beklagte FA und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Die Krankheitskosten, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz. Dieser Auffassung folgt das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.
  • Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.
  • Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG , wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Renovierung und Steuern: Schönheitsreparaturen

Eine schlechte Nachricht bei Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.

Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten.

Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht – zusammen mit anderen Kosten der Sanierung – als „anschaffungsnahe“ Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet er mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.

Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Unfall mit Firmenwagen: Nutzungsausfallentschädigung muss komplett als Betriebseinnahme

Wenn Sie mit einem Firmenwagen Ihres Betriebsvermögens in einen Unfall verwickelt sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Wagens erhalten, müssen Sie diese Zahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in vollem Umfang als Betriebseinnahme versteuern – selbst wenn Sie den Wagen anteilig privat nutzen und der Unfall auf einer privaten Fahrt geschehen ist.

Der BFH erklärte, dass bewegliche Wirtschaftsgüter auch bei gemischter (privater und betrieblicher) Nutzung entweder vollumfänglich Betriebs- oder Privatvermögen sind. Vereinnahmt ein Unternehmer bei Schäden an diesem Wirtschaftsgut entsprechende Ersatzleistungen, richtet sich deren steuerliche Behandlung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts (vorliegend: zum Betriebsvermögen). Daher müssen Schadenersatz- und Versicherungsleistungen, die für den Ausgleich eines Substanzverlustes (z.B. Totalschadens) eines betrieblichen Fahrzeugs gezahlt werden, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als Betriebseinnahmen erfasst werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist. Auch kann die Leistung nicht nach dem Verhältnis der privaten bzw. betrieblichen Nutzungsquote aufgeteilt werden. Diese Grundsätze gelten nach Gerichtsmeinung auch, wenn eine Versicherungsleistung wie im Urteilsfall nicht den Substanzverlust, sondern lediglich den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens entschädigt, denn der Gebrauchsvorteil aus einem Wirtschaftsgut ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst – er folgt somit dessen Zuordnung.

Hinweis: Zu der Frage, inwieweit sich die Nutzungsausfallentschädigung auf den steuerlichen Gewinn des Unternehmens auswirkt, muss unterschieden werden: Setzt der Unternehmer die Aufwendungen für die private Nutzung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode an, wirkt sich die Erfassung der Entschädigungsleistung als Betriebseinnahme im Ergebnis nur für den betrieblichen Nutzungsanteil gewinnerhöhend aus. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Entnahmewert nach der 1-%-Methode ermittelt wird: Dann kommt es nicht nur zu einer anteiligen gewinnerhöhenden Wirkung der Nutzungsausfallentschädigung, weil sich die Höhe des privaten Nutzungsvorteils pauschal nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bemisst.

 

 

Hotelübernachtungen: Hinweise zur Umsatz- und Lohnsteuer

I.    Umsatzsteuerermäßigung

1.    Änderungen zum 1. 1. 2010

Zum 1. 1. 2010 wurde die Umsatzsteuer auf Übernachtungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies warf nicht nur umsatzsteuerliche Fragen auf, sondern hatte auch lohnsteuerliche Folgen beim Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde auch bei Übernachtungsbeginn vor Anfang 2010 angewendet, wenn der Aufenthalt nach dem 31. 12. 2009 endete, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:

Beispiel: Ein Hotelier vermietete ein Doppelzimmer vom 28. 12. 2009 bis zum 3. 1. 2010. Da die Übernachtung im Jahr 2010 endete, griff der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

2.    Kurzfristige Vermietung

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von Campingflächen, die maximal sechs Monate andauert. In Ausnahmefällen kann auch eine etwas längere Dauer in Frage kommen. Entscheidend ist das Bereithalten der Räume zur kurzfristigen Vermietung, also die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.

3.    Begünstigte Leistungen

Die Umsatzsteuerermäßigung bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen erfasst klassische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen oder vergleichbaren Einrichtungen, wie z. B. Jugendherbergen. Die Ermäßigung gilt auch für die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, wobei zu beachten ist, dass diese Leistungen auch umsatzsteuerfrei sein können: Dies ist dann der Fall, wenn die Unterbringung therapeutischen Zwecken dient.

Die Umsatzsteuerermäßigung umfasst darüber hinaus die folgenden Leistungen, die typischerweise bei einer Übernachtung anfallen; dies gilt selbst dann, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt zu entrichten ist:

  • Überlassung der Zimmereinrichtung wie z. B. TV, Safe, Radio oder Telefon;
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln;
  • Reinigung, z. B. Endreinigung einer Ferienwohnung;
  • Weckdienst;
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug (inkl. Schuhputzautomaten);
  • zusätzliche Unterbringung von Tieren im Zimmer.

Hinweis: Die Eintrittsgebühren für ein Hotel-Schwimmbad oder auch für die Verabreichung von Heilbädern unterliegen – wie vor 2010 – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Im Rahmen der kurzfristigen Vermietung von Camping­flächen ist nicht nur die Vermietung von Zeltplätzen und Flächen zum Abstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen begünstigt, sondern auch von ortsfesten Caravans bzw. Wohnanhängern sowie die Lieferung von Strom. Bei der Umsatzsteuerermäßigung von 7 % bleibt es auch dann, wenn auf dem Zeltplatz der Pkw abgestellt werden kann, mit dem das Zelt transportiert bzw. der Wohnwagen gezogen wurde.

4.    Nicht begünstigte Leistungen

Der volle Umsatzsteuersatz von 19 % gilt

  • zum einen für Leistungen, die keine Beherbergungsleistungen sind, und
  • zum anderen für Leistungen, die zwar im Zusammenhang mit einem Hotelaufenthalt stehen, jedoch nicht unmittelbar der Vermietung (des Zimmers) dienen.

4.1.  Keine Beherbergungsleistungen

Keine Beherbergungsleistungen – und daher mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern – sind insbesondere die

  • Überlassung von Konferenzräumen,
  • Vermietung von Wohnmobilen, Wohnwagen oder Hausbooten,
  • Beförderung in Schlafwagen der Bahn oder die Unterbringung in Schiffskabinen,
  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
  • Umsätze von Tierpensionen oder
  • Selbstnutzung der eigenen Ferienwohnung, die üblicher­weise vermietet wird; hier ist eine sog. Wertabgabe (Eigenverbrauch) mit 19 % zu versteuern.

Hinweis: Stornogebühren sind nicht umsatzsteuerbar, weil es sich um Schadensersatz handelt.

4.2.  Nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen

Ebenfalls mit 19 % zu versteuern sind Umsätze, die zwar im Zusammenhang mit einem Hotelaufenthalt stehen, aber nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen im Übernachtungspreis enthalten sind: Hier besteht ein Aufteilungsgebot in ein Entgelt, das dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, und ein solches, das mit 19 % besteuert wird.

Zu den mit 19 % zu besteuernden Leistungen gehören insbesondere

  • Telefon- und Internetgebühren,
  • Gebühren für das Pay-TV,
  • Wellness-Leistungen (ausgenommen Schwimmbäder oder Heilbäder, vgl. Hinweis in Kap. I. 3.),
  • Transport von Gebäck oder Personen außerhalb des Hotels (z. B. zum Bahnhof),
  • Ausflüge,
  • Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen (z. B. Golf-Fees),
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung,
  • Verpflegungsleistungen (streitig: vgl. hierzu die Erläuterungen in Kap. I. 4.3.).

Sonderregelungen greifen, wenn das Hotel z. B.

  • Theater-, Konzert- oder Museumskarten verkauft: Dies ist entweder umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden handelt, oder es gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 %.
  • Tickets für den öffentlichen Nahverkehr innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer verkauft: Hier greift der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

4.3.  Verpflegungsleistungen

Nach Ansicht des Gesetzgebers, des Fiskus sowie des Sächsischen Finanzgerichts sollen insbesondere auch Verpflegungsleistungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also Frühstück, Halb- oder Vollpension oder „All-Inklusive“. Damit wäre ein typischer Pauschalpreis für eine Hotelübernachtung mit Frühstück aufzuteilen

  • in die Übernachtungsleistung (7 %) und
  • das Frühstück (19 %).

Hierfür sieht die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen vor (vgl. Kap. I. 5.).

Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2009 die Verpflegung des Hoteliers als „Nebenleistung“ zur Übernachtung angesehen hat, und zwar sowohl das Frühstück als auch Halb- und Vollpension oder All-Inklusive. Das Urteil bezog sich zwar auf den Streitpunkt, wo der Ort der Verpflegungsleistung ist, lässt sich allerdings auch auf die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes übertragen. Denn stellt die Verpflegung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung dar, müsste für sie auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (Nichtanwendungserlass). Aus ihrer Sicht stellt die Verpflegung eine eigenständige Leistung dar. Damit wäre der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die Rechtslage bei Verpflegungsleistungen ist angesichts des Urteils des Bundesfinanzhofs aber derzeit noch nicht geklärt. Abzuwarten ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

5.    Rechnung

Bei Leistungen an Unternehmer (z. B. Geschäftsreisende) ist der Hotelier verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten zu erstellen.

Hinweis: Bei Übernachtungen von Privatpersonen besteht keine Verpflichtung, Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Wegen der noch unsicheren Rechtslage (vgl. Kap. I. 4.3. – Verpflegungsleistungen,) kann es also empfehlenswert sein, nur den Bruttobetrag auszuweisen werden, nicht die einzelnen Umsatzsteuersätze. Andernfalls droht die Gefahr, dass etwa die Verpflegungsleistungen mit einem zu hohen Steuersatz (19 %) ausgewiesen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, obwohl die Rechtsprechung 7 % für zutreffend halten könnte.

Bei Rechnungen an Unternehmer muss an sich jede einzelne Leistung mit dem für sie jeweils geltenden Umsatzsteuersatz gesondert ausweisen; erforderlich sind also Angaben zum Entgelt und jeweiligen Steuersatz sowie jeweiligen Umsatzsteuerbetrag (zu Kleinbetragsrechnungen vgl. rechte Spalte). Der Fiskus lässt aber Vereinfachungen bei Pauschalangeboten bzw. Inklusivpreisen zu.

Die folgenden Leistungen, die (nach Auffassung des Fiskus) dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen und im Pauschalpreis enthalten sind, können in der Rechnung in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“ bezeichnet werden kann:

  • Frühstück,
  • Internet-, Telefon- sowie Telefaxkosten,
  • Reinigung von Kleidung oder Schuhen sowie Bügeln,
  • Transfer von Personen und Transport des Gepäcks außerhalb des Hotels,
  • Überlassung von Fitnessgeräten,
  • Parkgebühren.

Der auf diese Leistungen entfallende Anteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden und wird dann mit 19 % besteuert; aus dem Anteil von 20 % müssen also 19 % Umsatzsteuer herausgerechnet und ausgewiesen werden. In diesen Sammelposten dürfen aber weder Verpflegungsleistungen wie Voll- oder Halbpension bzw. Minibar noch Wellness-Leistungen oder Pay-TV-Gebühren aufgenommen werden.

Hinweis: Die Vereinfachungsregelung kann insbesondere vorteilhaft sein, wenn es sich bei dem Hotelgast um einen Arbeitnehmer handelt, dessen Reisekosten steuerfrei erstattet werden sollen (vgl. Kap. II.). Darüber hinaus erspart sie eine Einzelaufschlüsselung der nicht ermäßigt besteuerten Leistungen. Hat der Hotelgast allerdings außer dem Frühstück keine weitere Zusatzleistung in Anspruch genommen, wird der Sammelposten im Regelfall zu einer höheren Umsatzsteuer führen, falls der reguläre Preis für das Frühstück unter 20 % des Gesamtpreises liegt. Weist der Hotelier den Preis für das Frühstück nicht gesondert aus, schätzt das Finanzamt den Preis für das Frühstück mit den Selbstkosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 € genügt es, den Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer von 19 %, die aus einem Anteil von 20 % des Bruttobetrags herauszurechnen ist, und die Umsatzsteuer von 7 %, die aus 80 % des Bruttobetrags herauszurechnen ist, auszuweisen. Hierzu nachfolgendes Beispiel:

Beispiel: Beträgt der Übernachtungspreis 100 € brutto, ergibt sich eine Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 3,80 € (19 % aus 20 € = 20 % von 100 €) sowie eine Umsatzsteuer von 7 % in Höhe von 5,60 € (7 % aus 80 € = 80 % von 100 €). Der Hotelier kann daher seine Rechnung wie folgt ausstellen:

Übernachtung inkl. Business-Package =     100,00 €

hierin enthaltene Umsatzsteuer von 19 % =    3,19 €

hierin enthaltene Umsatzsteuer von 7 % =      5,23 €

II.   Lohnsteuerliche Folgen

1.    Steuerfreier Reisekostenersatz

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine Dienstreise steuerfrei ersetzen; für die Verpflegungskosten gibt es Pauschbeträge (z. B. 24 € bei einer Abwesenheit von über 24 Stunden). War in der Hotelübernachtung ein Frühstück enthalten, konnte der Arbeitgeber vor 2010 die Hotelkosten (inkl. Frühstück) und die Verpflegungspauschale von 24 €, gekürzt um 20 % (= 4,80 €) wegen des Frühstücks (= 19,80 €) steuerfrei erstatten.

Da seit 2010 die Umsatzsteuersätze für das Frühstück und die Übernachtung nicht mehr einheitlich sind (dies ist allerdings streitig, vgl. dazu Kap. I. 4.3.), muss an sich der Preis für das Frühstück gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Liegt dieser über 4,80 €, droht eine entsprechend höhere Kürzung der Verpflegungspauschale: Wird das Frühstück mit 10 € berechnet, dürfte der Arbeitgeber nur 14 € (statt 24 €) als Verpflegungspauschale steuerfrei erstatten. Im Ergebnis erhielte der Arbeitnehmer also eine geringere steuerfreie Erstattung als bis zum Jahr 2009.

2.    Vereinfachungsregelung

Der Fiskus lässt es zu, die Frühstückskosten in den Sammelposten für nicht begünstigte Leistungen (z. B. „Business Package“ oder „Service-Pauschale“; Kap. I. 5.) ohne gesonderten Ausweis aufzunehmen. Damit muss der Arbeitgeber wie vor 2010 nur 4,80 € von der Verpflegungspauschale abziehen, wenn er die Arbeitnehmer-Hotelkosten (inkl. Frühstück) erstattet. Der Arbeitnehmer stellt sich nicht schlechter, wenn in der Hotelrechnung ein Sammelposten inkl. Frühstück enthalten ist. Weist der Hotelier dagegen die Kosten für das Frühstück gesondert aus, führt dies für den Arbeitnehmer nur dann zu keiner Verschlechterung, wenn das Frühstück maximal 4,80 € kostet.

Der nach Abzug von 4,80 € verbleibende Teil des Sammelpostens kann als „Reisenebenkosten“ steuerfrei erstattet werden. Dies gilt nicht, wenn zu vermuten ist, dass in dem Sammelposten auch Positionen enthalten sind, die darin nicht enthalten sein dürfen (z. B. Gebühren für Privattelefonate, Bezahl-Fernsehen, Massagen).

Hinweis: Der Gesetzgeber plant eine Reform des Reisekostenrechts und in diesem Zusammenhang vereinfachende Regelungen u. a. im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen. Die weitere Entwicklung ist nun abzuwarten. Wir werden Sie informieren, sobald sich die Neuerungen konkretisiert haben.

3.    Vom Arbeitgeber „veranlasstes“ Frühstück

In diesen Fällen bestimmt der Arbeitgeber Tag und Ort des Frühstücks, d. h.

  • entweder bucht der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück, eine Buchungsbestätigung des Hotels liegt vor, und die Hotelrechnung geht an den Arbeitgeber,
  • oder der Arbeitnehmer bucht die Übernachtung mit Frühstück, dies ist arbeits- oder dienstrechtlich vorgesehen (z. B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung, Dienstanweisung oder im Arbeitsvertrag), und die Buchung bewegt sich innerhalb der Vorgaben (wie Hotelkategorie und Preisliste). Ausnahmsweise wird auch eine außerplanmäßige Buchung durch den Arbeitnehmer akzeptiert, wenn es sich z. B. um einen spontanen Einsatz handelt und der Arbeitgeber die Kosten erstattet.

Es kommt dann nicht darauf an, ob und ggf. mit welchem Wert das Frühstück gesondert in der Hotelrechnung ausgewiesen wird oder ob es in einem Sammelposten enthalten ist. Denn hier wird das Frühstück nur mit einem Wert von 1,57 € (statt 4,80 €) bewertet.

Unfall KFZ Steuern: Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Für den Weg zur Arbeit – egal ob Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto unterwegs sind -sollten Sie wissen: Sie dürfen als Werbungskosten die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich wirksam geltend machen. Mit der Entfernungspauschale werden sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg entstehen, abgegolten. Was in diesem Fall unter „sämtliche Kosten“ zu verstehen ist, musste kürzlich eine Angestellte aus Rheinland-Pfalz feststellen. Sie wollte die Kosten eines Arbeitswegunfalls mit ihrem Pkw als außergewöhnliche Kosten der Fahrzeugnutzung geltend machen. Insgesamt hatte sie neben der Reparatur noch die Kosten für diverse Rehamaßnahmen zu tragen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen wurden. Da der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert war, wollte sie die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt haben – eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hätte mangels Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze keine steuerliche Auswirkung gehabt. Doch weit gefehlt, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Da in der Entfernungspauschale sämtliche Kosten berücksichtigt sind, sind nach Auffassung des FG davon auch Krankheitskosten erfasst, die möglicherweise durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursacht worden sind. Dass der Unfall vom Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall bewertet wurde, spielte für das FG keine Rolle. Denn für den Sozialversicherungsträger gilt das Sozialversicherungsrecht – für die Finanzverwaltung das Steuerrecht. Unterschiede sind vorprogrammiert, gewollt und in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Angestellte blieb also auf ihren Kosten sitzen.

Aufteilung Grundstück Gebäude Anschaffung

Die Investition in Immobilien ist derzeit vor allem in Ballungszentren eine interessante Überlegung für Kapitalanleger. Doch Vorsicht! Grundstücke haben in der Regel zwei wesentliche steuerliche Bestandteile: einerseits den Grund und Boden und andererseits das Gebäude. Während der Wert des Grund und Bodens bis zur Veräußerung in steuerlicher Hinsicht gleich bleibt, wird der Wertverlust des Gebäudes über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt.

Wichtig ist außerdem, auf welche Weise der Kaufpreis auf die beiden Bestandteile aufgeteilt wird. Der Wert des Bodens wird in der Regel anhand der offiziellen Bodenrichtwerte ermittelt. Wie das Finanzgericht Düsseldorf (FG) nun geurteilt hat, muss dieser Wert aber in bestimmten Fällen angepasst werden. Das führt dann zu einer anderen Aufteilung des Kaufpreises auf Boden- und Gebäudewert. Im Urteilsfall war deshalb statt einer ursprünglich ermittelten Abschreibung von 38.000 EUR nur noch eine Abschreibung von 18.000 EUR vorzunehmen. Es konnten also 20.000 EUR weniger Werbungskosten geltend gemacht werden und eine entsprechend hohe Steuerzahlung war die Folge.

Das FG hielt in seinem Urteil daran fest, dass bei Mietwohngrundstücken, die von Privatpersonen erworben werden, zur Wertermittlung und Aufteilung das Sachwertverfahren anzuwenden ist. Bei dieser Bewertungsmethode werden einerseits der Wert des Bodens mittels Bodenrichtwert und andererseits der Wert des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes bestimmt.

Die Summe dieser fiktiven Werte stimmt natürlich nicht mit dem tatsächlichen Kaufpreis überein. Entsprechend müssen die ermittelten Werte mit einem Anpassungsfaktor auf den Kaufpreis „gehoben“ werden – und zwar gleichmäßig. Es steigen also sowohl der Wert des Bodens als auch der Wert des Gebäudes. Beim Ertragswertverfahren, dessen Anwendung die Käufer des Grundstücks gefordert hatten, würde sich hingegen die Werterhöhung nur auf den Gebäudewert auswirken. Für das FG jedenfalls war es plausibel, dass der Wert des Bodens – zumal in ihm immer auch der Wert einer exponierten Lage zum Ausdruck kommt – relativ hoch angesetzt wird und wesentlich vom offiziellen Bodenrichtwert abweicht.