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Lohnt sich die Einreichung von Arztrechnungen an die private Krankenversicherung und damit der Verzicht auf die Beitragsrückerstattung steuerlich?

Selbst getragene Krankheitskosten des Steuerpflichtigen sind den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Daher sind Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2016 – 6 K 864/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist privat krankenversichert. Für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend. Dieser Auffassung widersprach das beklagte FA und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Die Krankheitskosten, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz. Dieser Auffassung folgt das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.
  • Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.
  • Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG , wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Zivilprozesskosten

Vermieter verfügen mit der sogenannten Eigenbedarfskündigung über ein scharfes Schwert, um sich von einem Mieter zu trennen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Zivilprozesskosten, die einem Mieter wegen einer strittigen Beendigung eines Mietverhältnisses erwachsen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Im Urteilsfall hatte eine Mieterin nach einem Eigentümerwechsel von dem Wohnungskäufer eine Eigenbedarfskündigung erhalten, woraufhin sie gegen den vorherigen Wohnungseigentümer wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts an der Wohnung gerichtlich vorging und Schadenersatz begehrte. Nachdem der Prozess für sie erfolglos verlaufen war, machte sie ihre Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH verwehrte der Frau jedoch den Kostenabzug und wies darauf hin, dass Zivilprozesskosten nach neuerer Rechtsprechung nur abziehbar sind, wenn der Prozess existenzielle Bedeutung hat. Der Bürger müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Hiervon konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen. Nach Ansicht des BFH sind Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an einer Mietwohnung und die Beendigung eines Mietverhältnisses  nach einem Eigentümerwechsel keineswegs unüblich. Nach Gerichtsmeinung gehört es nicht zu den existenziellen Wohnbedürfnissen, eine bisher gemietete Wohnung später auch erwerben zu können. Auch der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berührt nach dem Urteil keinen existenziell wichtigen Bereich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass die Hürden für einen steuerlichen Abzug von Zivilprozesskosten bei Mietstreitigkeiten wegen der geforderten existenziellen Bedeutung mittlerweile recht hoch liegen. In einem anderen Verfahren hat der BFH kürzlich entschieden, dass auch Streitigkeiten aufgrund von Baumängeln im Regelfall keinen steuerlichen Abzug eröffnen.