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Betriebsveranstaltungen: BMF beantwortet Praxisfragen zur Besteuerung

Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sieht das Einkommensteuergesetz seit 2015 einen Freibetrag vor: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu einer Höhe von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an.

Hinweis: Vor 2015 bestand eine Freigrenze von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer, so dass die kompletten Zuwendungen versteuert werden mussten, wenn die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten worden waren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nun diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 beantwortet. Die drei wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten: Das BMF weist darauf hin, dass die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des 110-EUR-Freibetrags weiterhin zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen. Die Umrechnung darf nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen.

Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig nahezu gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.

  • Einrechnung von Geschenken: Unter den Freibetrag können nur Zuwendungen fallen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung anfallen – hierfür muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen. Bei Geschenken bis 60 EUR pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nach dem BMF-Antwortschreiben pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden und somit unter den Freibetrag fallen.
  • Behandlung von Reisekosten: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) separat steuerfrei erstatten, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und er seine An- und Abreise selbst organisiert. Das BMF weist darauf hin, dass bei arbeitgeberseitiger Organisation der Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme keine separate steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist, sondern die übernommenen Reisekosten vom Arbeitgeber in den 110-EUR-Freibetrag eingerechnet werden müssen.

Betriebsausflüge: Wann der Fiskus den 110-EUR-Freibetrag gewährt

Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläen werden steuerlich begünstigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit der Fiskus mitspielt, muss die Veranstaltung in der Regel allen Mitarbeitern des Unternehmens oder des Betriebsteils offenstehen – elitäre Feste, bei denen nur bestimmte Gruppen bevorzugt werden, sind nicht begünstigt. Ausnahmsweise erkennt der Fiskus aber auch einen fest umrissenen Teilnehmerkreis an, wenn sich die Abgrenzung aus betriebsstrukturellen Konstellationen ergibt (z.B. Feier einer Abteilung, Pensionärstreffen).

Wird eine Betriebsveranstaltung steuerlich anerkannt, dürfen die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich dieses Events mit maximal 110 EUR je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei belassen werden; dies gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Da es sich um einen Freibetrag handelt, müssen nur die darüber hinausgehenden Zuwendungen versteuert bzw. verbeitragt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2014 war die 110-EUR-Schwelle noch als Freigrenze ausgestaltet, so dass eine Überschreitung um einen einzigen Cent dazu führte, dass die gesamten Zuwendungen als Arbeitslohn versteuert werden mussten.

Zur Berechnung der Arbeitgeberzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung müssen zunächst sämtliche Kosten der Feier zusammengerechnet werden. Hierzu gehören nicht nur die „unmittelbar konsumierbaren“ Kostenpositionen für Speisen und Getränke, sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Kosten für Bus- oder Schifffahrt, Raummiete). Nimmt ein Arbeitnehmer eine Begleitperson mit zu einer Betriebsveranstaltung, müssen ihm deren anteilige Kosten steuerlich zugerechnet werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt für einen Betriebsausflug insgesamt 10.000 EUR. Es nehmen 75 Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, von ihnen bringen 25 eine Begleitperson mit, so dass insgesamt 100 Personen teilnehmen. Die Gesamtkosten müssen zunächst auf 100 Personen verteilt werden, so dass sich ein geldwerter Vorteil von 100 EUR pro Kopf ergibt. Die Arbeitnehmer ohne Begleitperson liegen somit unterhalb des 110-EUR-Freibetrags, so dass bei ihnen durch die Feier keine Steuerlast entsteht. Den Arbeitnehmern mit Begleitperson müssen Vorteile von jeweils 200 EUR zugerechnet werden, so dass sie nach Abzug des Freibetrags 90 EUR versteuern müssen.

 

Vorsteuerabzug: Wenn der Freibetrag von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen überschritten ist

Betriebsveranstaltungen können das Betriebsklima verbessern. Auch in kleineren Unternehmen erfreuen sich Ausflüge, Feste und ähnliche interne Veranstaltungen nach wie vor großer Beliebtheit. Steuerrechtlich kann eine solche Veranstaltung allerdings vielfältige Auswirkungen haben.

Lohnsteuerlich ist ein Freibetrag von 110 EUR jährlich je Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen vorgesehen. Übersteigen maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr diesen Betrag nicht, ist hier kein Arbeitslohn zu versteuern. Andernfalls muss der über 110 EUR hinausgehende Betrag versteuert werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist nun darauf hin, dass die Grenze von 110 EUR auch für den Vorsteuerabzug gilt. Werden Eingangsleistungen für eine Betriebsveranstaltung bezogen, richtet sich der Vorsteuerabzug also danach, ob der Freibetrag von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer überschritten ist oder nicht. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Wird allerdings die Grenze bei der bzw. den beiden Betriebsveranstaltungen überschritten, ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen. Eine anteilige Berücksichtigung wie bei der Lohnsteuer ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.

Beispiel: Die Zuwendungen eines Arbeitgebers im Rahmen eines Betriebsfests betragen je teilnehmenden Arbeitnehmer 140 EUR. Der über 110 EUR hinausgehende Betrag von 30 EUR ist als Arbeitslohn zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug kann aus den Eingangsleistungen allerdings überhaupt nicht geltend gemacht werden, da die Grenze von 110 EUR überschritten wurde.

Hinweis: Beachtlich ist, dass der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag, der als Arbeitslohn gilt, mit 25 % pauschal versteuern kann.