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Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Häusliches Arbeitszimmer: Anteilige Nutzung für Liebhabereibetrieb schließt Kostenabzug komplett aus

Verluste aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit werden vom Finanzamt steuerlich nur anerkannt, wenn der Steuerbürger mit ihr eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass er mit der Tätigkeit überhaupt keine schwarzen Zahlen schreiben will, sondern ihr aus persönlichen Interessen und Neigungen nachgeht, stuft es die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ein. Die steuerungünstige Folge ist, dass die Verluste dann im Steuerbescheid nicht zum Abzug zugelassen werden.

Hinweis: Vom Finanzamt anerkannte Verluste bergen ein hohes Steuersparpotential, denn sie mindern in der Regel die übrigen positiven Einkünfte desselben Steuerjahres, so dass die Steuerlast spürbar sinkt. Steuerlich anerkannte Verluste, die nicht direkt verrechnet werden können, dürfen zudem über spezielle Vor- und Rücktragsregeln in andere Jahre verschoben werden, so dass sich der Steuerspareffekt sogar zeitraumübergreifend einstellt.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die Einordnung als Liebhabereibetrieb auch ungünstige Folgen für den Abzug von Arbeitszimmerkosten bei einer anderen Tätigkeit haben kann. Betroffen sind Fälle, in denen ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für einen Liebhabereibetrieb als auch für andere (steuerlich anerkannte) Tätigkeiten genutzt wird.

Der BFH entschied, dass die Kosten des Arbeitszimmers bei einer solchen gemischten Nutzung auch nicht anteilig – bezogen auf die steuerlich anerkannte Tätigkeit – abgezogen werden können. Denn nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd anerkannt werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird; eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Raumes schließt einen Kostenabzug komplett aus.

Der BFH erklärte, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers für einen Liebhabereibetrieb einer privaten Nutzung gleichsteht, so dass ein Raumkostenabzug bei der Mitnutzung für einen Liebhabereibetrieb demnach komplett ausscheidet.

Hinweis: Mit dem Urteil scheiterte die Klage eines Vermieters, der sein heimisches Büro zu 30 % für eine wissenschaftliche Tätigkeit (= Liebhabereibetrieb) und zu 70 % für eine steuerlich anerkannte Vermietungstätigkeit genutzt hatte. Die Annahme einer Liebhaberei führte somit letztlich dazu, dass ihm die kompletten Raumkosten aberkannt wurden.

Gewerbesteuer: Ganzer Freibetrag trotz unterjähriger Auflösung der GbR

Natürliche Personen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommanditgesellschaft können die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Sie können sie aber mindernd auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen. Tatsächlich festgesetzt wird die Gewerbesteuer allerdings erst über einem Gewerbeertrag von 24.500 EUR.

Dabei ist es interessant zu wissen, dass sowohl die Gewerbesteuer als auch der Freibetrag nicht personenbezogen, sondern den Betrieb betreffend festgesetzt werden. Hat man zwei Betriebe, steht der Freibetrag also jedem Betrieb einzeln zu. Schwierigkeiten mit dieser Regelung kann es dann geben, wenn ein Unternehmen den Besitzer wechselt.

In Sachsen sorgte kürzlich ein Fall für Ärger, bei dem ein Gesellschafter eine Zweipersonen-GbR verließ und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführte. Das Finanzamt berücksichtigte für die ersten fünf Monate, in denen die GbR noch bestand, zeitanteilig den Freibetrag von 24.500 EUR. Für die anderen Monate wirkte sich der übrige Teil des Freibetrags wegen des geringen Gewerbeertrags von 2.900 EUR für das Einzelunternehmen gar nicht aus. Für den Unternehmer war diese Zweiteilung ungünstig, denn so konnte er nur einen Freibetrag 10.208 EUR geltend machen, obwohl er mit der GbR knapp 30.000 EUR an Gewerbeertrag erzielt hatte.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) stellte sich auf die Seite des Unternehmers, denn der Betrieb war ganzjährig, also vor und nach der Umwandlung, derselbe. Die zeitanteilige Aufspaltung des Freibetrags erachteten die Richter daher als nicht sachgerecht. Eine Aufteilung im Verhältnis der Gewerbeerträge schien dem FG näher an der Realität und dem Zweck des Gesetzes. Die Klage hatte also Erfolg und der Unternehmer erhielt für seinen Betrieb den vollen Freibetrag für das gesamte Jahr.

Hinweis: In vielen Fällen wirkt sich die Gewerbesteuer nicht aus, da sie komplett auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Gewerbeverlust: Verlustuntergang bei Wechsel der Unternehmensidentität

Der Begriff „Verlust“ allein ist schon negativ genug. Im Steuerrecht wird dieser Begriff noch einmal übertroffen – von dem Begriff „Verlustuntergang“. Dieser auch als steuerlicher Totalschaden benennbare Vorgang kommt allerdings nicht so ohne weiteres auf Sie als Unternehmer zu. Denn erst wenn Sie überhaupt einen Verlust haben, der gewerbesteuerlich vorgetragen werden kann, ist ein Verlustuntergang möglich.

Das geschieht auch nur dann, wenn Sie einen Wechsel des Unternehmers bzw. des Unternehmens durchführen. Steuerlich korrekt wird in dem Zusammenhang von Unternehmer- und Unternehmensidentität gesprochen. Der Gewerbeverlust ist nämlich mit dem Unternehmen und mit dem Unternehmer verbunden. Ändert sich das Unternehmen oder der Unternehmer, entsteht quasi ein neues Unternehmen und der Verlust bleibt bei dem alten (welches aber gar nicht mehr existiert). Erst dann ist der Verlustuntergang tatsächlich eingetreten.

Entscheidend für die Unternehmensidentität – ein zugegebenermaßen relativ weitläufiger Begriff – ist das Gesamtbild der Betätigung, das sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Das können unter anderem die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, die Organisation und die Finanzierung sowie der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens sein. Eine neue Tätigkeit stellt dann keine Betriebseinstellung des alten Betriebs und Gründung eines neuen Betriebs dar, wenn die alte und die neue Tätigkeit wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen.

Wie schnell man bei diesem Thema in die Falle tappen kann, musste kürzlich ein Konzern vor dem Finanzgericht Köln erfahren, der diverse Schwestergesellschaften auf eine einzige GmbH verschmolzen hatte. Nur bei einer Gesellschaft – einer KG – verschob es den Zeitpunkt der Verschmelzung, da noch Grundstücke aus dem Betriebsvermögen veräußert werden sollten. Die auf den Grundstücken bestehende Produktionsstätte pachtete die GmbH derweil von der KG. Und genau darin lag der Fehler.

Die KG hatte nämlich gewerbesteuerliche Verluste erwirtschaftet und zählte ursprünglich zu den produzierenden Gewerben. Nun verpachtete sie die Produktion, sämtliche Arbeitnehmer wechselten in die neue GmbH. Durch die Wandlung in ein Verpachtungsunternehmen wandelte sich jedoch auch die Unternehmensidentität. Die Verluste gingen unter. Somit müssen die möglichen Gewinne durch eine spätere Veräußerung der Grundstücke ohne Verlustverrechnung versteuert werden, denn die Verluste gibt es ja nicht mehr. Per Saldo ein echter steuerlicher Totalschaden, eben ein Verlustuntergang.