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Steuerhinterziehung: Kann man mit einer Selbstanzeige die Ermittlungen der Steuerfahndung verkürzen?

Einkommensteuerbescheide können nach Ablauf der sogenannten Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden (Festsetzungsverjährung). Diese Frist beträgt normalerweise vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie Frist verlängert sich aber auf zehn Jahre, wenn der Steuerzahler in eine Steuerstraftat verwickelt ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gehemmt werden, zum Beispiel im Fall einer Selbstanzeige oder einer Steuerfahndung, um dem Finanzamt genügend Zeit zu geben, die entsprechende Steuer festzusetzen.

Die Ablaufhemmung beträgt bei Selbstanzeige ein Jahr: Die Finanzbehörde hat also ein Jahr mehr Zeit, um einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Ermittelt die Steuerfahndung auf eigenen Verdacht hin, bekommt sie so viel Zeit wie nötig, um die korrekten Besteuerungsgrundlagen herauszufinden. Dazu muss sie allerdings rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist aktiv werden.

Das Finanzgericht München (FG) musste nun darüber entscheiden, inwieweit die Vorschriften zur Ablaufhemmung aufgrund einer Steuerfahndung mit denen zur Ablaufhemmung bei Selbstanzeige konkurrieren.

Die Steuerfahndung hatte 2007 aufgrund einer „Steuer-CD“ erfahren, dass ein Ehepaar Kapitaleinkünfte aus Vermögensanlagen bei der L-Bank ab 1996 nicht versteuert hatte. 2008 wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Fast zeitgleich erstattete das Ehepaar Selbstanzeige beim Finanzamt und erklärte für 1996 und 1997 die Einkünfte von der L-Bank sowie weitere Einkünfte einer S-Bank nach. Die Festsetzungsfrist der Steuerbescheide für 1996 und 1997 wäre Ende 2008 abgelaufen, weil beide im Jahr 1998 ergangen waren.

Im Jahr 2010 erließ das Finanzamt geänderte Bescheide und unterwarf darin sowohl die Kapitaleinkünfte von der L-Bank als auch die von der S-Bank der Einkommensteuer. Die Einkünfte aus den Vermögensanlagen bei der S-Bank übernahm es dabei ungeprüft. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre. Strittig war insbesondere die Frage, ob die Steuerbehörden rechtzeitig mit den Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung begonnen hatten oder ob das Ehepaar ihnen mit seiner Selbstanzeige zuvorgekommen war.

Das FG gab dem Ehepaar teilweise recht:

  • Für die selbst nacherklärten Einkünfte von der S-Bank hat das Finanzamt mit dem Erlass des geänderten Bescheids in 2010 die um ein Jahr verlängerte Frist aus der Ablaufhemmung versäumt. Daher dürfen diese Einkünfte, die nicht Gegenstand der Steuerfahndung waren, nicht nachversteuert werden, da für sie bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Anders sieht es bei den Einkünften von der L-Bank aus. Hier hatten die Steuerfahnder rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist mit den Ermittlungsmaßnahmen begonnen und damit den Ablauf der Frist wirksam gehemmt. Für diese Einkünfte war die Frist 2010 also noch nicht abgelaufen, so dass sie vom Finanzamt nachversteuert werden konnten.

Die Ablaufhemmung aufgrund der Steuerfahndung konnte also nicht von der Ablaufhemmung aufgrund der Selbstanzeige verdrängt werden.

Hinweis: Diese Entscheidung ist allerdings vorläufig. Der Fall muss abschließend noch durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt werden. Haben Sie in einem ähnlichen Fall beim Finanzamt Einspruch eingelegt, können Sie auf das anhängige Verfahren hinweisen und beantragen, dass vor einer Entscheidung in Ihrem Fall das BFH-Urteil abgewartet wird.

Bestechung: Gewinnerhöhung auch gegen unbeteiligte Gesellschafter

Unter den Top-Ten-Antworten auf die Frage, was Ihnen spontan zum Thema Bestechung einfallt, wäre sicherlich diese hier: Bestechung ist eine Straftat. Doch Obacht – auch das sollten Sie als Unternehmer beachten: Zahlungen im Zusammenhang mit Straftaten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Bestechungen in einer Personengesellschaft wirken sich dabei auch auf Unbeteiligte aus. So ist kürzlich in Thüringen ein Streit vor Gericht gelandet, in dem sich ein Gesellschafter einer Zweipersonen-KG plötzlich mit einer Gewinnerhöhung auseinandersetzen musste. Sein Partner hatte in Russland diverse Zahlungen geleistet, für die er wegen Bestechung (und anderer Vergehen) verurteilt wurde. Das Finanzamt erhöhte daher den Gewinn, denn die bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten Bestechungsgelder waren nicht abziehbar. Der nun klagende Gesellschafter der mittlerweile insolventen KG sollte hälftig – das war der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel nach Anteilen – auf diesen Gewinn Steuern zahlen.

Das Finanzgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Denn spätestens seit der Verurteilung seines Partners wegen Bestechung hatte der gesetztestreue Gesellschafter von dieser Straftat gewusst und hätte das Geld zurückfordern müssen. Das hat er nicht getan, weshalb er nun mit der Gewinnerhöhung leben muss.

Das ist übrigens immer die Konsequenz, wenn das Finanzamt nachträglich den Gewinn erhöht – es trifft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anteilig alle Personengesellschafter. Nur bei einem Nachweis von Hinderungsgründen, wie etwa der Vermögenslosigkeit des unlauteren Gesellschafters, ist eine Ausnahme möglich.