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Steuern und Kinderbetreuungskosten

I.    Übersicht

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verlangt oftmals die entgeltliche Betreuung von Kindern. Dabei hat es zum 1. 1. 2012 wesentliche Änderungen gegeben, über die wir Sie in diesem Merkblatt u. a. informieren möchten.

Kinderbetreuungskosten können Sie dabei immer neben anderen steuerlichen Vergünstigungen geltend machen. Dies sind:

  • Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (seit 2010: jeweils 184 €/Monat für die ersten zwei Kinder, für das dritte Kind 190 €/Monat und ab dem vierten Kind 215 €/Monat) bzw. bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung den steuerlich evtl. günstigeren Kinderfreibetrag (seit 2010: 2.184 € bzw. das Doppelte u. a. für gemeinsame Kinder bei zusammen veranlagten Ehegatten); zusätzlich besteht ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf (seit 2010: 1.320 € bzw. das Doppelte u. a. für gemeinsame Kinder zusammen veranlagter Ehegatten).
  • Darüber hinaus kann ggf. ein Ausbildungsfreibetrag für diejenigen volljährigen Kinder geltend gemacht werden, die nicht mehr Zuhause wohnen (924 € im Jahr).
  • Ferner kommt daneben ggf. noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht (1.308 €/Jahr).

Hinweise: Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden seit dem 1. 1. 2012 bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 € ist entfallen. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Seit dem Jahr 2012 kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für volljährige Kinder in Schul- oder Berufs­ausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts unter­gebracht sind, von den Eltern in der Steuererklärung ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen) und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den Ausbildungsfreibetrag irrelevant.

II.   Welche Kosten können Sie absetzen?

Sie können Aufwendungen absetzen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Gleichgültig ist dabei, ob Sie Ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte/-garten und Ähnliches) bzw. zu einer Tagesmutter bringen, oder ob eine Betreuungsperson zu Ihnen nach Hause kommt. Abziehbar sind die Kosten für die entsprechenden betreuenden Dienstleistungen, nicht jedoch für Sachleistungen wie z. B. Essen, das Ihr Kind während der Betreuung erhält. Außerdem sind folgende Kosten nicht abziehbar:

  • für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht);
  • für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurs);
  • für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (z. B. Sportverein, Reit- oder Tanzunterricht).

Neben den reinen Dienstleistungskosten in Geld können auch Sachleistungen an die Betreuungsperson abziehbar sein, z. B. wenn Sie ihr Kost und Logis gewähren.

Hinweis: Bei der Anstellung eines Au-pairs ist zu unterscheiden:

  • Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten.
  • U. U. müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen verhältnismäßig auf die Kosten aufgeteilt werden. Zu den abziehbaren Kosten zählen Taschengeld und der Wert für Verpflegung und Unterkunft.

Kommt die Betreuungsperson zu Ihnen bzw. Ihrem Kind nach Hause und erstatten Sie ihr die Fahrtkosten, können Sie auch diese absetzen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Abrechnung bzw. vertragliche Regelung. Ihre eigenen Fahrtkosten können Sie hingegen nicht geltend machen, z. B. für Ihre Fahrten zum Kindergarten oder zur Tagesmutter.

Besonders genau müssen Sie vorgehen, wenn Ihr Kind von Angehörigen, z. B. den Großeltern, entgeltlich betreut wird. Hier versagt das Finanzamt den Kostenabzug gerne wegen „fehlender Fremdüblichkeit“. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie einen schriftlichen Vertrag schließen und sich an das Vereinbarte dann auch tatsächlich halten. Insbesondere sollten Sie auf eine regelmäßige Überweisung der Betreuungskosten achten.

Hinweis: Barzahlungen sind seit 2007 steuerlich nicht mehr begünstigt! Seither müssen Sie die Überweisung auf das Konto des Betreuenden auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Rechnung. Bitte halten Sie daher die entsprechenden Kontoauszüge sowie Gebührenbescheide der Betreuungseinrichtung, Rechnungen, Quittungen und den Arbeitsvertrag bereit.

Eine Besonderheit gibt es ferner, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet: Hier können Sie nur den Teil Ihres Elternbeitrags absetzen, der auf die Hausaufgabenbetreuung entfällt. Die Schule muss eine Bescheinigung ausstellen, in der Ihr Gesamtelternbeitrag auf die einzelnen Aufwandsarten aufgeschlüsselt ist.

III.  Welche Altersgrenzen gibt es?

Steuerlich begünstigt sind Ihre leiblichen Kinder bzw. Adoptiv- oder Pflegekinder (nicht hingegen Stief- oder Enkelkinder) unter 14 Jahren. Anderes gilt für behinderte Kinder: Hier können die Betreuungskosten für Kinder geltend gemacht werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Beachten Sie bitte außerdem, dass die Förderung nur für Kinder gilt, die zu Ihrem Haushalt gehören. Im Zweifel geben die melderechtlichen Verhältnisse den Ausschlag. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung ist aber kein Problem. Für zeitweise im Ausland lebende Kinder gelten Besonderheiten.

IV. Gibt es einen Höchstbetrag?

Ja, dies ist der Fall: Zum einen können Sie Ihre Betreuungskosten nur in Höhe von zwei Dritteln ansetzen. Zum anderen gilt für diese zwei Drittel ein Jahreshöchstbetrag von 4.000 € pro Kind und Jahr. Damit wirken sich Aufwendungen über 6.000 € im Jahr steuerlich nicht aus. Da der Höchstbetrag ein Jahresbetrag ist, findet eine zeitanteilige Aufteilung auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind. Wegen der Nichtabziehbarkeit eines Drittels der Aufwendungen sind verschiedene Klageverfahren sowie ein Revisionsverfahren anhängig.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Schließt daher z. B. von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte ab und zahlt das Entgelt von seinem Konto, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Tragen die Eltern gemeinsam die Kosten, kann jeder Elternteil seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

Anders bei verheirateten Eltern, die zusammen veranlagt werden: Hier kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Betreuungskosten gezahlt hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

V.  Wie werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

1.    Rechtslage 2009 bis 2011

Von 2009 bis Ende 2011 konnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten direkt von den Einnahmen abgezogen werden. Bei ausbildungs-, krankheits- oder behinderungsbedingten sowie bei Kleinkinderbetreuungskosten erfolgte der Abzug als Sonderausgaben.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten von steuerpflich­tigen Einnahmen (wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten) hatte dabei Vorrang. Voraussetzung war bis zum Veranlagungszeitraum 2011, dass die Kinderbetreuungskosten angefallen sind, weil die/der Alleinerziehende bzw. beide Elternteile erwerbstätig waren.

Es musste sich dabei um eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit (d. h. mindestens zehn Arbeitsstunden pro Woche) handeln, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erforderte. Daher gab es keinen Kostenabzug von Unterhaltszahlungen, Renten sowie von Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder aus „Liebhaberei“ (wenn auf Dauer Verluste entstehen). Auch ein Studium war in diesem Sinne nicht begünstigt. Mini-Jobs, Aushilfsjobs und Teilzeitbeschäftigungen galten allerdings als Erwerbstätigkeit.

Besonderheiten gab es beim Abzug von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit:

  • Wurde der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäf­tigung nicht pauschal, sondern über die Lohnsteuerkarte versteuert, war der Werbungskostenabzug möglich.
  • Kam mangels höherer tatsächlicher Werbungskosten nur die Pauschale zum Abzug, konnten die Kinderbetreuungskosten zusätzlich geltend gemacht werden.
  • Seit 2010 konnten auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer u. U. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abziehen.

Handelte es sich nicht um erwerbsbedingte Kosten, konnten in den folgenden Fällen wiederum zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000 €/Jahr, abgezogen werden – diesmal jedoch als Sonderausgaben:

  • Nach der „Kindergartenregelung“ erhielten alle unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern unabhängig von einer Berufstätigkeit den Abzug, wenn ihre Kinder zwischen drei und fünf Jahre alt waren.
  • Für jüngere Kinder oder Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bzw. bestimmte behinderte Kinder gab es den Abzug nur unter höheren Auflagen, und zwar wenn
  • ein Elternteil alleinerziehend war und sich in Ausbildung befand, behindert oder dauerhaft krank (mindestens drei Monate) war;
  • bei zusammenlebenden Eltern entweder beide die eben erwähnten Kriterien erfüllten oder aber nur ein Elternteil und der andere erwerbstätig war.

Hinweis: Bei Steuerzahlern mit abweichendem Wirtschaftsjahr, die Kinderbetreuungskosten bis Ende 2011 wie Betriebsausgaben abziehen konnten, ist der zeitanteilige Höchstbetrag zu beachten. Ab 2012 gelten dann die neuen Voraussetzungen.

Beispiel: Ein Ehepaar betreibt gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr 1. 7. bis 30. 6. Die im Jahr 2011 anfallenden Kinderbetreuungskosten können beide wie Betriebsausgaben abziehen. Der auf die Zeit vom 1. 7.  bis zum 31. 12. entfallende Höchstbetrag beträgt zeitanteilig 2/3 der Aufwendungen, maximal also 2.000 €.

2.    Rechtslage ab 2012

Seit 1. 1. 2012 ist es ohne Bedeutung, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Unerheblich ist damit, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind.

Es können daher Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. 1. 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben; die Berücksichtigung wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten entfällt.

Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten ab 2013 gilt Folgendes: Hier sind die Sonderausgaben demjenigen Elternteil zuzurechnen, der die Kosten wirtschaftlich getragen hat. Trifft dies auf beide Ehepartner zu, kann jeder maximal die Hälfte der Kosten geltend machen. Anderweitige Vereinbarungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden.

Hinweis: Ist der vorrangige Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (2006 bis 2011) bzw. als Sonderausgabe nicht möglich, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt noch eine Abzugsmöglichkeit, wenn für die Betreuung des Kindes eine Kinderfrau engagiert wurde, die nach Hause kommt: Hier kommt die Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Beschäftigung in Betracht (vgl. hierzu unser gesondertes Mandanten-Merkblatt).

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was sich bei der Abgabe der Steuererklärung ändert

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ verabschiedet. Dieses sieht sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Steuerzahler einige Änderungen vor.

Frist für die Abgabe der Steuererklärung

Für Sie als Steuerzahler besonders interessant dürften die Änderungen bei der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sein. Wird die Erklärung von uns erstellt, muss sie künftig erst zwei Monate später als bisher, also bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres, beim Finanzamt eingegangen sein. Andernfalls setzt das Finanzamt ab 2019 sofort Verspätungszuschläge fest – einen Ermessensspielraum hat es dann nicht mehr. So sind bei einer verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung beispielsweise 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 EUR je angefangenen Monat zu zahlen.

Eine erfreuliche Ausnahme von der zwingenden Festsetzung der Verspätungszuschläge sieht das Gesetz für Altersrentner vor, die in der Vergangenheit – oft aus Unkenntnis – keine Steuererklärung abgegeben haben. Fordert das Finanzamt sie jetzt auf, eine Steuererklärung einzureichen, wird erst ab dem Ende der vom Finanzamt gesetzten Frist ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Geregelt wurde übrigens auch, dass das Finanzamt die Steuererklärung vorab anfordern darf. Wer beispielsweise seine Steuererklärungen früher nicht oder nur verspätet abgegeben hat, muss damit rechnen, dass seine Frist künftig schon vor dem 28.02. des Zweitfolgejahres endet. Auch bei hohen Nachzahlungen in der Vergangenheit oder bei einer bevorstehenden Betriebsprüfung kann das Finanzamt die Steuererklärung früher anfordern.

Belege müssen nicht mehr zwingend eingereicht werden Spendenbescheinigungen und Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge müssen Sie künftig nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern nur noch dann, wenn das Finanzamt dies verlangt. Die Steuerbescheinigung über Kapitalerträge können Sie ab 2017 auch in elektronischer Form von der Bank anfordern.

Wichtig: Bewahren Sie die Belege trotzdem mindestens so lange auf, bis das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist.

Nachweise zur Geltendmachung einer Behinderung müssen nur noch bei der erstmaligen Antragstellung und bei einer Änderung der Verhältnisse vorgelegt werden. Diese sollen künftig ebenfalls in elektronischer Form von der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle an das Finanzamt übermittelt werden.

Was sich sonst noch ändert

  • Anstelle von Sachbearbeitern werden hauptsächlich Computer die Steuererklärungen prüfen. Hierzu werden Risikomanagementsysteme als Unterstützung eingesetzt.
  • Statt des guten alten Steuerbescheids auf Papier sollen künftig vermehrt elektronische Bescheide übersandt werden. Hierfür müssen Sie sich (oder wir uns als Ihr Steuerberater) bei der Finanzverwaltung anmelden und sich einverstanden erklären. Der elektronische ersetzt dann den Papierbescheid.
  • Neben der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gibt es eine erfreuliche Änderung bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten. Hier dürfen künftig angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung mit einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht muss allerdings in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden.

Diese Änderungen sind größtenteils ab 2018 erstmals anzuwenden.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

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Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

I. Durchführungswege bei Entgeltumwandlung

1. Einseitiges Vorgaberecht des Arbeitgebers für versicherungsförmige Durchführungswege

Jeder Arbeitnehmer und jede arbeitnehmerähnliche Person kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass eine Entgeltumwandlung für ihn durchgeführt wird. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Möchte der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds durchführen (sog. versicherungsförmige Durchführungswege), dann kann er den Versorgungsträger für seine Arbeitnehmer einseitig festlegen. Dieses Vorgaberecht umfasst auch den gewählten Versicherungstarif, die Leistungsstruktur des Versorgungsversprechens und die Art der Versorgungsleistung. Insbesondere kann der Arbeitgeber bei der Einrichtung einer Entgeltumwandlung für Gruppen auf vergünstigte kollektive Versicherungstarife und Annahmebedingungen zurückzugreifen, die bei privaten Einzelversicherungen nicht zur Verfügung stehen.

Der Arbeitnehmer kann bei der Einrichtung durch den Arbeitgeber dann nicht mehr verlangen, dass seine Entgeltumwandlung über eine von ihm ausgewählte Durchführung erfolgt. Er kann nur die vom Arbeitgeber angebotene versicherungsförmige Durchführung nutzen.

Hinweis: Wählt der Arbeitgeber bei der Direktversicherung einen gezillmerten Tarif, bei dem die Abschlusskosten zu Beginn der Versicherung belastet werden, dann sollte er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweisen. Zudem sollte er mittels der versicherungstariflichen Leistungsverläufe über die Folgen vorzeitiger Abfindungen und Beitragsfreistellungen informieren.

2.  Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Direktversicherung

Möchte der Arbeitgeber keine einheitliche Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg in seinem Unternehmen einrichten, dann kann der Arbeitnehmer die Durchführung über die von ihm ausgewählte Direktversicherung verlangen. Der Arbeitgeber sollte sich auch dann genau mit der vorgelegten Direktversicherung, insbesondere mit der Leistungsstruktur, auseinandersetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich gegebenenfalls mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Anbietern und Versicherungsvarianten auseinandersetzen muss.

Hinweis: Hinzu kommt, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung dann auch auf die sog. Riesterförderung erstreckt. Bei dieser Förderung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer finanziert die Beiträge aber aus seinem versteuerten Einkommen. Ob diese Variante sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

3.  Einvernehmliche Regelung über Direktzusage und Unterstützungskasse

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen, dann kann die Entgeltumwandlung auch über die Direktzusage und die Unterstützungskasse durchgeführt werden. Diese Durchführungswege haben für den Arbeitgeber jedoch zur Folge, dass er sowohl in der Finanzierungsphase (sog. Anwartschaftsphase) als auch in der späteren Bezugsphase (Leistungsphase) die Verwaltung der Entgeltumwandlung grundsätzlich selbst abwickeln muss. Die Unterstützungskassen und auch die Direktzusagen sollten über eine Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung) finanziert werden. Sowohl Unterstützungskassen als auch die Lebensversicherer bieten regelmäßig einen Verwaltungsservice an, der jedoch kostenpflichtig ist.

II. Entgeltumwandlungsvereinbarung

1.  Allgemeines

Für die Entgeltumwandlung von Gehaltsteilen muss eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Hinweis: Die Entgeltumwandlung kann auch automatisiert (sog. Auto-Enrolment Systeme) und mit einer Widerspruchsmöglichkeit des Arbeitnehmers in einer bestimmten Frist (sog. Opting-Out) versehen werden. Diese Modelle beruhen auf dem System, dass jeder Mitarbeiter automatisch im Entgeltumwandlungssystem des Unternehmens mitmacht, ohne dass er aktiv tätig werden muss. Wer nicht mitmachen möchte, muss hingegen aktiv werden, indem er der automatischen Entgeltumwandlung widerspricht.

In der Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des künftigen Bruttoentgelts. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die zur Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln.

Weitere wesentliche Bestandteile der Entgeltumwandlungsvereinbarung sind:

  • gewählter Durchführungsweg,
  • gewählte Leistungsstruktur,
  • Festlegung des Leistungszieles (Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung),
  • gewählter Tarif des Versorgungsträgers.

Im Übrigen sollte die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung auch regeln, welches Vergütungsniveau für Gehaltsentwicklungen und Sonderzahlungen maßgeblich ist.

Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung sowohl von regelmäßigem Entgelt als auch von Einmalzahlungen (z.B. variable Gehaltsbestandteile) verlangen. Grundsätzlich können Zeitguthaben nicht mehr in die Entgeltumwandlung eingebracht werden.

Wichtig sowohl für die Umwandlung von variablen Gehaltsbestandteilen als auch von regelmäßigem Entgelt ist aber, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor deren Fälligkeit abgeschlossen wird, da sonst die Finanzverwaltung nicht von zukünftigen Entgeltbestandteilen ausgeht und dadurch die Steuerbefreiung und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gefährdet ist.

Hinweis: Bei der Entgeltumwandlung reduziert sich durch den Verzicht das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit kann die Versicherungsfreiheit von der gesetzlichen Krankenversicherung wieder entfallen. Auch reduzieren sich dadurch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

2.  Höchst- und Mindestbeträge der Entgeltumwandlung

Soll regelmäßiges Entgelt für die Umwandlung verwendet werden, dann kann der Arbeitgeber verlangen, dass aus Vereinfachungsgründen im Kalenderjahr monatlich gleich bleibende Beträge umgewandelt werden.

Zur Vermeidung von uneffektiven Minimalrenten kann der Arbeitgeber zudem einen jährlichen Mindestbetrag der Entgeltumwandlung verlangen. Dieser orientiert sich an der Bezugsgröße in der Sozialversicherung und beträgt im Jahr 2016 217,87 € (West) und 189,00 € (Ost). Ebenso kann er die maximale Höhe der Entgeltumwandlung wegen der steuerlichen und sozialrechtlichen Förderung auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzen. Dieser bundeseinheitliche Höchstbetrag für das Jahr 2016 beläuft sich auf 2.976,00 €. Innerhalb dieses Korridors kann der Arbeitnehmer grundsätzlich jedes Jahr neu entscheiden ob und wie hoch die Entgeltumwandlung sein soll.

Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dann können auch höhere oder niedrigere Beträge für die Entgeltumwandlung verwendet werden. Einschränkungen ergeben sich hier nur aus der Förderung durch das Steuer- und Sozialrecht der Durchführungswege sowie aus dem Umfang des Insolvenzschutzes.

Hinweis: Für entgeltfreie Zeiten sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

III. Leistungsziele der Betrieblichen Altersvorsorge

Theoretisch lassen sich mit der Entgeltumwandlung alle drei Leistungsziele Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung umsetzen. In der Praxis ergeben sich hier jedoch Einschränkungen.

1.  Altersversorgung

Auch wenn nach dem Betriebsrentengesetz sowohl einmalige Kapitalzahlungen als auch Rentenleistungen vorgesehen sein können, ergibt sich insbesondere aus der steuerlichen und sozialrechtlichen Förderung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds faktisch die Beschränkung auf Rentenleistungen. Es müssen daher in der Entgeltumwandlungsvereinbarung Rentenzahlungen als Ablaufleistungen vorgesehen sein, auch wenn nach dem Versicherungstarif bzw. Pensionsplan an Stelle der versicherten Altersrente wahlweise ein Kapital bei Rentenbeginn ausgezahlt werden kann. Ist aber von vornherein lediglich nur eine Kapitalleistung vorgesehen, dann entfällt die steuerliche und sozialrechtliche Förderung. Auch bei der rückgedeckten Unterstützungskassenzusage muss die Ablaufleistung eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen, damit der Arbeitgeber die Zuwendungen als Betriebsausgaben ansetzen kann. Tatsächlich kann hier aber auch das Kapital gewählt werden. Bei einer Durchführung über eine rückgedeckte Direktzusage besteht keine Beschränkung auf Rentenzahlungen.

2.  Invalidität

Die Absicherung gegen Fälle der Invalidität (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) sind grundsätzlich wichtige Bestandteile in einer Betriebsrentenversorgung. Allerdings kann eine angemessene Invalidenrente je nach Höhe und Eintrittsalter einen Versicherungsbeitrag erforderlich machen, der über dem jährlich geförderten Beitrag liegt. Zudem hängt der Versicherungsschutz bei der Entgeltumwandlung von einer individuellen Risikoprüfung ab. Es ist also nicht mit Sicherheit für alle Mitarbeiter klar, ob die geplante Invaliditätsversorgung eingerichtet werden kann. Daher ist bei Auswahl eines generellen Entgeltumwandlungssystems durch den Arbeitgeber stets zu prüfen, ob eine selbständige oder auch zusätzliche Invaliditätsversorgung administrativ vertretbar ist (z.B. Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiter etc.). Insbesondere sollte die Zusage von der Versicherbarkeit abhängig gemacht werden.

3.  Hinterbliebenenversorgung

Damit die Hinterbliebenen durch die Entgeltumwandlung begünstigt werden können, muss der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung ausdrücklich vereinbaren.

  1. a) Begünstigte Hinterbliebene

Das Steuerrecht erkennt nur folgende Personen als begünstigte Hinterbliebene an (sog. enger Hinterbliebenenbegriff):

  • die Witwe bzw. der Witwer
  • der frühere Ehegatte,
  • die Lebensgefährten,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
  • sog. Kindergeldkinder.

Insbesondere für den Lebensgefährten stellt das Steuerrecht weitere Anforderungen. So müssen diese namentlich benannt werden und mit dem verstorbenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

  1. b) Hinterbliebenenleistung

Eine separate Hinterbliebenenversorgung, wie insbesondere eine lebenslange Rente oder ein eigens bemessenes Versorgungskapital, kann im Rahmen einer Entgeltumwandlung mit einer individuellen Risikoprüfung verbunden sein. Bei der Einrichtung einer generellen Versorgung sollte dies berücksichtigen werden, ähnlich wie bei der Invaliditätsversorgung. Für den Arbeitgeber kann es daher sinnvoll sein, die Hinterbliebenenversorgung auf das zu beschränken, was eine Rentenversicherung bei Tod des Arbeitnehmers (vor und nach Rentenbeginn) leistet.

IV. Leistungsstruktur

1.  Allgemeines

Die Wahl der Leistungsstruktur bestimmt die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung, für die der Arbeitgeber haftet (sog. Ausfallhaftung). Sie bestimmt zudem, ob der Arbeitgeber im Leistungsfall zur Anpassung der laufenden Versorgungsrente verpflichtet ist, also ggf. weitere Kosten bei Rentenbezug entstehen können.

2.  Arten und Haftungsumfang

Nach der Systematik des Betriebsrentengesetzes kann die versprochene Leistung entweder ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag sein, wie etwa eine Rente in bestimmter Höhe (Leistungszusage), oder das Ergebnis aus umgewandelten Beträgen (Beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung).

Hinweis: Da bei einer Entgeltumwandlung der Arbeitgeber regelmäßig nur das Ergebnis aus den tatsächlich umgewandelten Beiträgen versprechen will, sollte er keinesfalls eine Leistungszusage erteilen.

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliden bzw. Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Versprochen wird dann das Ergebnis, das sich aus einem versicherungsmathematischen Umwandlungsprinzip aufgrund eines Beitrags ergibt. Das ist also eine garantierte Leistung zuzüglich einer gegebenenfalls existenten Überschussleistung nach einem klassischen Versicherungstarif, wie er in der Regel bei der Direktversicherung, Pensionskassenversicherung und der Rückdeckungsversicherung zur Direktzusage oder zur Unterstützungskasse zum Einsatz kommt. Für vorzeitige Leistungen (Abfindung, Übertragung) und Leistungen im Versorgungsfall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hier auf die dann vorgesehene Versicherungsleistung verweisen.

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann der Arbeitgeber auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilen, um seine Haftung zu begrenzen. In diesem Fall ist sein Versprechen nur auf die zugesagten Beiträge abzüglich der Kosten des biometrischen Risikoausgleichs begrenzt. Dies hat insbesondere Relevanz bei fondsgebundenen Produkten.

Hinweis: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne Garantie Leistung ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Leistungen aus der Versicherung bei vorzeitiger Fälligkeit (Abfindung, Übertragung) und im Versorgungsfall den Werten entsprechen, die sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge ergeben. Ansonsten greift hier die Ausfallhaftung.

Aber auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit Garantie Leistung kann die Ausfallhaftung des Arbeitgebers bei vorzeitiger Fälligkeit greifen. Etwa dann, wenn sich der Wert der Versicherung auf weniger als die zugesagten Beiträge beläuft. Die Garantie bei solchen Produkten, dass mindestens die geleisteten Beiträge erhalten bleiben, bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherung, nicht aber auf Zeitpunkte davor.

3.  Anpassungsverpflichtung der laufenden Rente

Wird die beitragsorientierte Leistungszusage über eine Direktversicherung oder eine Pensionskassenversicherung durchgeführt, dann kann der Arbeitgeber seiner Anpassungsverpflichtung dadurch nachkommen, dass im Versicherungsvertrag festgelegt wird, dass ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden.

Im Fall der Unterstützungskassenzusage und der Direktzusage ist der Arbeitgeber zur Anpassung verpflichtet. Aber auch hier kann er Tarife der Versorgungsträger wählen, welche die Anpassungsverpflichtung garantiert finanzieren, so dass keine weiteren Kosten entstehen.

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen besteht, anders als bei der beitragsorientierten Leistungszusage, keine Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistung.

Hinweis: Durch eine Änderung des Betriebsrentengesetzes, die zum 1.1.2018 in Kraft treten wird (Bundestagsbeschluss vom 12.12.2015), werden die Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer genauer gefasst. Die Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers soll sich im weiteren Verlauf bis zum Versorgungsfall nicht schlechter entwickeln als die Anwartschaft eines vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

In folgenden Fällen wird man in der Regel von einer Gleichbehandlung der beiden Anwärtergruppen ausgehen können: (1) bei Leistungszusagen auf einen festen Versorgungsbetrag, (2) bei Bemessungssystemen mit Verzinsung, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, (3) bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds, wenn die Verzinsung bzw. die planmäßigen oder die tariflichen Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kommen.

Bei endgehaltsbezogenen Leistungszusagen müssen hingegen künftig zusätzliche Vorkehrungen (Anpassung der Anwartschaften) getroffen werden, damit man regelmäßig von der Gleichbehandlung der beiden Anwärtergruppen ausgehen kann.

V. Insolvenzsicherungspflicht und Höhe der geschützten Anwartschaften

1.  Sicherungspflichtige Durchführungswege

Für die Direktversicherung und die Pensionskasse besteht keine Sicherungspflicht, so dass keine Beiträge zum PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zu entrichten sind.

Bei der Wahl des Pensionsfonds hingegen besteht eine Sicherungspflicht bereits ab Beginn der Entgeltumwandlung. Damit ist eine Melde- und Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem PSVaG verbunden. Der Beitrag errechnet sich jährlich neu aus dem festgesetzten Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrundlage für den Pensionsfonds (20 % vom steuerlichen Teilwert der Pensionsverpflichtung).

Für die Direktzusage ist der volle steuerliche Teilwert der Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen wird die Bemessungsgrundlage eigens bemessen.

2.  Höhe des Insolvenzschutzes

Der Insolvenzschutz durch den PSVaG ist jedoch anfänglich der Höhe nach begrenzt. So besteht ein sofortiger Insolvenzschutz bei der Entgeltumwandlung nur für die Beträge von bis zu 4 % von Hundert der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Erst nach Ablauf der 2- Jahresfrist greift der Insolvenzschutz durch den PSVaG für darüber hinausgehende umgewandelte Entgeltbestandteile.

VI. Bilanzielle Auswirkungen

Die Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung, zur Pensionskasse und zum Pensionsfonds sind Betriebsausgaben. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur Rückdeckungsversicherungen der Direktzusage. Damit die Zuwendungen zur rückgedeckten Unterstützungskassenzusage als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen bestimmte Vorgaben des Steuerrechts eingehalten werden. Auch die Beiträge an den PSVaG zur Insolvenzsicherung sind Betriebsausgaben.

Die versicherungsförmigen Durchführungswege und die Unterstützungskasse berühren weder die Passiv- noch die Aktivseite der Steuerbilanz des Unternehmens. Dies gilt auch für die Handelsbilanz.

Bei der Direktzusage muss der Arbeitgeber in der Anwartschaftsphase sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz Pensionsrückstellungen bilden, um sie dann in der Leistungsphase wieder abzubauen. Dies gilt auch, wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Für die Rückdeckungsversicherung muss der Aktivwert ausgewiesen werden. Um die Rückstellungen in der Steuerbilanz wirksam bilden zu können, muss der Arbeitgeber die Vorgaben des Steuerrechts berücksichtigen.

VII. Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften

Die Anwartschaften aus der Entgeltumwandlung sind von Anfang an gesetzlich unverfallbar. Anders als bei der Arbeitgeberfinanzierung gilt hier keine gesetzliche Mindestfrist, die zum Verfall der Anwartschaft führt. Der Arbeitgeber muss sich also immer überlegen, wie mit den Anwartschaften verfahren werden soll.

1.  Wahlrecht des Arbeitgebers zur versicherungsförmigen Lösung

Wird die Entgeltumwandlung als beitragsorientierte Leistungszusage über eine Direktversicherung oder Pensionskassenversicherung durchgeführt, dann kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versicherung zur Fortführung mit eigenen Beiträgen anbieten und ist damit enthaftet. Die Wirksamkeit dieses einseitigen Wahlrechts ist an bestimmte Gestaltungsvoraussetzungen der Direktversicherung und Pensionskassenversicherung gebunden, die bereits bei deren Abschluss einzuhalten sind. So dürfen die Überschussanteile seit Versicherungsbeginn nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden, das Bezugsrecht der Direktversicherung ist von Anfang an unwiderruflich, dem Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen eingeräumt worden sein und die Verpfändung, Abtretung oder Beleihung ist ausgeschlossen. Daneben dürfen keine Beitragsrückstände vorhanden sein und das Wahlrecht muss spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden dem Versicherer und dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden.

Die versicherungsförmige Lösung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer vorher seinen Anspruch auf Übertragung geltend macht.

Für die übrigen Durchführungswege und die Leistungsstruktur der Beitragszusage mit Mindestleistung ist die versicherungsförmige Lösung ausgeschlossen.

2.  Wahlrecht des Arbeitgebers zur Abfindung von Bagatellleistungen

Eine unverfallbare Anwartschaft kann unabhängig vom Durchführungsweg und der Leistungsstruktur vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schuld befreiend abgefunden werden, wenn sie als sog. Bagatellleistung zu qualifizieren ist. Die Abfindung kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen, sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer vorher von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch macht.

Eine Bagatellleistung im Jahr 2016 liegt dann vor, wenn die künftigen oder laufenden monatlichen Rentenbeträge den Betrag von 29,05 € (West) und 25,20 € (Ost) nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für die Abfindung von zugesagten Kapitalleistungen beträgt 3.486,00 € (West) und 3024,00 € (Ost).

Hinweis: Ab dem 1.1.2018 dürfen sog. Kleinstanwartschaften nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn dieser ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet. Dies muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen.

Für rein inländische Sachverhalte bleibt es bei dem einseitigen Abfindungsrecht des Arbeitgebers.

3.  Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung

Wird die Entgeltumwandlung über die versicherungsförmigen Durchführungswege durchgeführt, dann steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber zu. Dieser Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Der neue Arbeitgeber ist dann verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und diese über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg durchzuführen. Im Fall der Durchführung über die Unterstützungskasse und die Direktzusage besteht dieser Anspruch nicht.

Hinweis: Auch nach der Ausübung der versicherungsförmigen Lösung bei der Direktversicherung und der Pensionskassenversicherung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Versorgungswertes auf den neuen Arbeitgeber. Dieser richtet sich dann jedoch gegen den Versorgungsträger.

4.  Verbleiben der unverfallbaren Anwartschaft im Unternehmen

Bei der Unterstützungskassen- und Direktzusage bleibt regelmäßig die beitragsfreie Versicherungsleistung als Teilanwartschaft beim Arbeitgeber bestehen. Anderes gilt nur, wenn es zwischen dem neuen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber zu einer Vereinbarung über die Übernahme der Versorgung kommt.

VIII. Steuerliche und sozialrechtliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer

1.  Anwartschaftsphase

  1. a) Versicherungsförmige Durchführungswege

Die steuerliche Förderung für alle drei versicherungsförmigen Durchführungswege ist bundeseinheitlich pro Kalenderjahr auf 4 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) begrenzt. Für 2016 beläuft sich der Höchstbetrag auf jährlich 2.976,00 €. Dieser Betrag kann sich um weitere 1.800 € erhöhen, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und keine oder keine beitragspflichtige Direktversicherung oder Pensionskassenversicherung mit Pauschalbesteuerung gegeben ist. Im Jahr 2016 können also versicherungsförmig maximal 4.776,00 € für die Entgeltumwandlung steuerfrei verwendet werden. Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, die als Beiträge in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds eingezahlt werden, sind dann im Zeitpunkt ihrer Zuführung zum Versorgungsträger steuerpflichtiger Lohn.

Alle drei versicherungsförmigen Durchführungswege sind zudem nur begrenzt sozialversicherungsfrei. Danach sind die Zuwendungen für Rentenzahlungen nur bis zur Höhe von insgesamt 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Der Höchstbetrag beläuft sich auch hier im Jahr 2016 auf 2.976,00 €. Zuwendungen für künftige Kapitalzahlungen werden nicht erfasst. Anders als im Steuerrecht, kann sich der Freibetrag nicht um jährlich weitere 1.800 € erhöhen.

  1. b) Direktzusage und Unterstützungskasse

Die Beiträge die der Arbeitgeber bei der Rückdeckung einer Direktzusage an den Lebensversicherer zahlt, sind für den Arbeitnehmer unbegrenzt einkommenssteuerfrei. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung dagegen ist wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen auf 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die rückgedeckte Unterstützungskasse sind ebenfalls einkommensteuerfrei. Wie bei der Direktzusage ist auch hier die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auf 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Hinweis: Zur effektiven Gestaltung der Entgeltumwandlung, können auch die Systeme von versicherungsförmiger Durchführung mit einer Unterstützungskasse und/oder Direktzusage effektiv kombiniert werden. Die steuerliche und sozialrechtliche Förderung gilt je Durchführungsweg.

2. Bezugsphase

  1. a) Versicherungsförmige Durchführungswege

Die Versorgungsleistungen, die aus den steuerfreien Beiträgen finanziert worden sind, werden bei Rentenbezug als sonstige Einkünfte voll versteuert. Die Rentenleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die bereits bei der Umwandlung besteuert wurden, werden nur noch mit dem Ertragsanteil versteuert. Wegen der veränderten Erwerbslage im Rentenalter führt diese Besteuerung regelmäßig zu einer geringeren Steuerbelastung als in der Aktivenphase.

Die Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Einnahmen und führen somit zu einer Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner und zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von den Versorgungsträgern abgeführt.

  1. b) Direktzusage und Unterstützungskasse

Die Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstützungskassenzusage sind bei Bezug voll als nachträgliche Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit zu versteuern.

Für Kapitalleistungen kommt eine Verteilung der Steuer nach der sog. Fünftelungs-Regelung zur Anwendung. Auch hier sind Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

Der Arbeitgeber muss die Renten verwalten oder sich eine entsprechende Dienstleistung einkaufen.

Minijobs richtig besteuern (Privathaushalte)

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Das bisschen Haushalt“ macht sich leider nicht immer von allein. Nicht nur junge Familien oder ältere Menschen können Hilfe beim Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen und Bügeln gut gebrauchen.

Wenn auch Sie überlegen, als Privathaushalt Arbeitgeber zu werden, erfahren Sie das Wichtigste zur Anmeldung, zu den zu entrichtenden Beiträgen sowie zur Besteuerung in diesem Merkblatt.

  1. Das Haushaltsscheckverfahren

Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Um den bürokratischen Aufwand für Privathaushalte so gering wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es vereinfacht die melde-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abwicklung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. Hier gibt es einen zentralen Partner für Meldungen und Beiträge zur Sozialversicherung sowie für die Unfallversicherung und die Abgeltung der Lohnsteuer.

Zusätzlichen Anreiz stellen die Steuerermäßigungen dar (siehe Abschnitt V) und die gegenüber gewerblichen Arbeitgebern geringeren Abgaben.

Das günstige Haushaltsscheckverfahren können Sie für alle geringfügigen Beschäftigungen anwenden, die durch den Privathaushalt begründet sind. Es muss sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst verrichtet werden. In der Regel sind Handwerkertätigkeiten hiervon nicht erfasst.

Besonderheiten sind zu beachten, wenn Sie dieselbe Person gewerblich beschäftigen und als Haushaltshilfe einstellen möchten. Liegt eine Arbeitgeberidentität vor, dürfen Sie das Haushaltsscheckverfahren nicht anwenden – es handelt sich dann insgesamt um eine gewerbliche Beschäftigung.

Familienangehörige bzw. nahe Verwandte können Sie beschäftigen, wenn diese weder Ihrem Haushalt angehören, noch Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Entsprechend ist ein solches Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten regelmäßig ausgeschlossen, was auch für Kinder gilt, die noch dem Haushalt angehören.

Wird die Haushaltshilfe zur Pflege einer pflegebedürftigen Person eingestellt und einzig das Pflegegeld weitergegeben, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale entfällt. Gleiches gilt – unabhängig von der Höhe der Entlohnung – wenn Familienangehörige oder Verwandte die Pflege erbringen.

Hinweis: Die Tätigkeit muss nicht zwingend im Haushalt stattfinden, sondern auf Veranlassung und im Zusammenhang mit dem Privathaushalt ausgeführt werden, wie beispielsweise das Erledigen von Einkäufen.

  1. Wie kann ich das Haushaltsscheckverfahren nutzen?

Mit dem Haushaltsscheckverfahren können Sie eine Haushaltshilfe anmelden und Abgaben zahlen. Hierzu füllen Sie einen Vordruck aus, den sog. Haushaltsscheck. Anhand Ihrer Angaben zur Beschäftigung berechnet die Minijob-Zentrale alle Abgaben und zieht diese vom angegebenen Konto ein und zwar zweimal jährlich für das vergangene Halbjahr (für Januar bis Juni im Juli des laufenden Kalenderjahres; für Juli bis Dezember im Januar des Folgejahres).

Hinweis: Die Formulare für das Haushaltsscheckverfahren erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale. Unter www.minijob-zentrale.de können Sie den Haushaltsscheck auch online ausfüllen.

III. Allgemeines zu Minijobs

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Die sog. Minijobs unterteilen sich in zwei Arten geringfügiger Beschäftigung. Die gebräuchlichste Art ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Bei ihr kommt es darauf an, dass der Beschäftigte ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 € monatlich erzielt – sog. 450 Euro-Minijob.

  1. Kurzfristige Beschäftigung

Neben den 450 Euro-Minijobs gibt es auch in Privathaushalten die kurzfristige Beschäftigung; auch als „Kurzfristiger Minijob“ bezeichnet. Diese ist im Voraus auf eine Dauer von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten (bei Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche) pro Kalenderjahr befristet. Diese Zeitgrenzen gelten in der Zeit vom 1. 1. 2015 bis 31. 12. 2018. Anschließend sind 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate maßgeblich.

Die Beschäftigungszeit können Sie auch mittels Rahmenarbeitsvertrag frei verteilen. Der Rahmenvertag darf dabei maximal zwölf Monate umfassen. Allerdings darf es sich hierbei nicht von vornherein um ein Dauer- oder regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis handeln, selbst wenn die 70 Arbeitstage bzw. drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es hingegen nicht an, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Möchten Sie eine Haushaltshilfe als kurzfristige Beschäftigung anmelden, müssen Sie dies auf dem Haushalts-scheck-Formular zusätzlich vermerken, was allerdings im Online-Verfahren bisher nicht vorgesehen ist.

IV. Lohnsteuerpflicht

1.    Grundsatz

Das Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter und kurzfristiger Minijobs unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Lohnsteuer ist pauschal (s. VI, 1) oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und steuerliche Freibeträge, s. VI, 2) zu erheben.

Hinweis: Grundsätzlich gelten für Ausländer, die in Deutschland einem Minijob nachgehen, entweder die Vorschriften über die soziale Sicherheit des Herkunftslandes oder die gleichen Vorschriften, wie für deutsche Arbeitnehmer. Bei Fragen, z. B. zur Vermeidung sog. Doppelbesteuerungen, wenden Sie sich gerne an uns.

2.    Arten der Lohnsteuererhebung

Für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen existieren neben der individuellen Besteuerung zwei unterschiedliche Arten der Lohnsteuerpauschalierung:

  • Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
  • Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für kurzfristige Beschäftigungen.

V.  Steuervorteile

Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt können Sie mit der Einkommensteuerschuld verrechnen. Dies führt in der Regel zu einer Verminderung Ihrer Einkommensteuerlast.

1.    Steuerminderung bis zu 510 €

Zu den begünstigten Aufwendungen von Minijobs in Privathaushalten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung, der pauschale Unfallversicherungsbeitrag sowie die Lohnsteuer, ggf. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Den Steuervorteil können Sie ganz einfach ermitteln: Er beträgt 20 % der Gesamtaufwendungen bis zu maximal 510 € pro Kalenderjahr. Der ermittelte Abzugsbetrag vermindert direkt die von Ihnen zu zahlende Einkommen-steuer. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt erhalten Sie von der Minijob-Zentrale einmal jährlich die Finanzamtsbescheinigung über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Arbeitsentgelts sowie der Minijob-Abgaben.

Hinweis: Die Minijob-Zentrale bietet unter www.minijob-zentrale.de einen Haushaltsscheck-Rechner an, der neben den Abgaben für Minijobs in Privathaushalten auch den Steuervorteil (Abzugsbetrag) errechnet.

Beispiel: Sie vereinbaren mit der Haushaltshilfe einen regelmäßigen Verdienst von monatlich 140€ für 14 Arbeitsstunden à 10 €. Ihre Gesamtaufwendungen betragen entsprechend 140 € Verdienst plus 20,36 € Abgaben (14,54 %) also insgesamt 160,36 €. Ihre Steuerermäßigung beträgt entsprechend 32,07 € (20 % von 160,36 €). Das sind 11,71 € mehr, als Sie an Abgaben aufgewendet haben.

2.    Kinderbetreuungskosten

Beschäftigen Sie einen Minijobber im Privathaushalt ausschließlich für die Kinderbetreuung, sind die Aufwendungen in der Regel abzugsfähig. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können 2/3 der Aufwendungen bis zu 4.000 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Darüber hinaus gelten Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung.

Soweit Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden, entfällt die unter 1. genannte Möglichkeit, die Einkommensteuer um 20 % (maximal 510 € pro Jahr) zu reduzieren.

VI. Steuererhebung

1.    Pauschalierung

a) Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Einheitliche Pauschsteuer von 2 %

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Privathaushalt können Sie die Lohnsteuer mit der zwei-prozentigen Pauschsteuer abgelten. Hierbei verzichten Sie auf die Lohnsteuererhebung nach den individuellen Lohnsteuer-Merkmalen.

Der Vorteil gegenüber der individuellen Lohnsteuererhebung liegt für Arbeitgeber im geringeren Verwaltungs- und damit Zeitaufwand. Die Pauschsteuer wird im Haushaltsscheckverfahren von der Minijob-Zentrale berechnet und – genau wie die anderen pauschalen Abgaben – zweimal jährlich eingezogen und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. In der zweiprozentigen Pauschale sind bereits Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten; dies allerdings auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Für den Arbeitnehmer ist die Pauschalierung in der Regel dann vorteilhaft, wenn er weitere Einkünfte erzielt oder der Lohnsteuerklasse V oder VI zugeordnet ist. Bei verheirateten Beschäftigten ist die Entscheidung für die Pauschsteuer in der Regel immer vorteilhaft, denn pauschal versteuerte Entgelte bleiben bei der Erhebung der individuellen Einkommensteuer beim Ehegattensplitting unberücksichtigt.

Hinweis: Die Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn er neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Die einheitliche Pauschsteuer kann nur erhoben werden, wenn der Arbeitgeber für den Minijobber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss, was bei 450 Euro-Minijobs in Privathaushalten stets der Fall ist; hingegen nicht bei kurzfristigen Minijobs.

Es ist rechtlich zulässig, wenn Sie die zweiprozentige Pauschsteuer im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen, also den Betrag vom Entgelt einbehalten. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich begünstigten Minijob-Abgaben.

Beachten Sie bitte: Für den Arbeitnehmer kann es unter Umständen günstiger sein, die zweiprozentige Pauschsteuer zu übernehmen, anstatt die individuelle Lohnsteuer zu tragen. Dies gilt immer dann, wenn andere Einkünfte vorhanden sind, die bereits an die erste Progressionszone heranreichen. Als Einkünfte sind hier nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Auch steuerfreie Einkünfte, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. das Arbeitslosengeld I, sind einzurechnen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer jedoch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung geltend machen.

b)    Kurzfristige Beschäftigung – Pauschale Lohnsteuer von 25 %

Bei kurzfristig ausgeübten und nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen können Sie die Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % pauschal erheben – die Möglichkeit die Lohnsteuer pauschal mit 2 % zu erheben besteht hier nicht. Die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer von 25 % setzt voraus, dass

  1. der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird. Das heißt, Sie dürfen mit dem Arbeitnehmer nicht bereits eine erneute Beschäftigung vereinbaren – gleichwohl dürfen Sie den Arbeitnehmer im Jahresverlauf erneut beschäftigen,
  2. die Beschäftigung maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, wobei der tatsächliche Zeitraum (Kalendertage) aufgrund arbeitsfreier Tage größer sein kann und
  3. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
  4. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Hier muss ein nicht kalkulierbares Ereignis die Beschäftigung des Arbeitnehmers erforderlich machen, beispielsweise wenn ein anderer Arbeitnehmer durch Unfall oder Krankheit ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Beschäftigung erfordert.

Diese Steuerpauschale können Sie nicht im Haushalts-scheckverfahren mit der Minijob-Zentrale abrechnen – hier ist das Finanzamt zuständig.

Hinweis: Es genügt nicht, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllt. Für die Lohnsteuerpauschalierung müssen Sie die zuvor genannten Voraussetzungen zusätzlich prüfen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zu der pauschalen Lohnsteuer kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu, die ebenfalls pauschaliert werden können und sich dann nach der Lohnsteuer bemessen. Den Solidaritätszuschlag berechnen Sie in diesen Fällen immer mit 5,5 %; die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich grundsätzlich von der einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Erhebungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welcher Erhebungssatz in Ihrem Fall maßgeblich ist.

Auch im Falle der pauschalen Lohnsteuererhebung mit 25 % schulden Sie zwar die Lohnsteuer; können diese jedoch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das führt allerdings zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt und der Betrag zählt nicht mehr zu den steuerlich begünstigten Minijob-Abgaben. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung der Haushaltshilfe unberücksichtigt und kann sich daher als vorteilhaft erweisen.

Die pauschale Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer melden Sie beim Finanzamt an und führen die Abgaben dorthin ab.

Hinweis: Die Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als die Individualbesteuerung, wenn er neben dem Minijob noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Im Unterschied zu den 450 Euro-Minijobs zahlen Sie als Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobs im Privathaushalt in der Regel nur Umlagen von maximal 0,94 % sowie den Pauschalbeitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % an die Minijob-Zentrale.

Die zweiprozentige Pauschsteuer abzuführen ist für kurzfristige Minijobs nicht möglich, da kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist (vgl. VI,1,a). Die Lohnsteuer erheben Sie daher individuell oder wenn es sinnvoll und zulässig ist, pauschal mit 25 % und führen diese an das Finanzamt ab.

2.    Individuelle Lohnsteuer

Wählen Sie diese Form des Lohnsteuerabzugs, sind die sog. individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Haushaltshilfe ausschlaggebend – also die Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinder sowie eventuelle Freibeträge etc. Die Merkmale werden Ihnen vom Finanzamt elektronisch übermittelt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM). Hierfür sind die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers erforderlich.

Hinweis: Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Minijobber in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuer-bescheinigungen) erteilen. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos beim Finanzamt.

Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer unterliegt der Steuerprogression. Erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen der Haushaltshilfe von über 8.354 € in 2015 erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht. Da die Jahres-Entgeltgrenze für 450 Euro-Minijobs bei 5.400 € erreicht ist (450 € x 12 Monate), kann die individuelle Besteuerung günstiger sein, als die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Das hängt allerdings von der Steuerklasse ab und davon, ob der Arbeitnehmer weitere steuerpflichtige Einnahmen, beispielsweise aus anderen Beschäftigungen oder Vermietung und Verpachtung erzielt. In diesem Falle kann für ihn die Pauschalierung vorteilhaft sein. Das gilt genauso für kurzfristige Minijobs.

In der Steuerklasse I ist Einkommen in Höhe eines Minijobs lohnsteuerfrei. Hingegen fällt in der Steuerklasse V für einen Minijob mit 450 € Arbeitsentgelt Lohnsteuer in Höhe von 43,33 € zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Hier ist die Pauschalierung mit zwei Prozent wesentlich günstiger (9 € inkl. Kirchensteuer und Soli).

Die einzubehaltende Lohnsteuer bestimmen Sie entweder mittels Monats-, Wochen- und Tageslohn-Steuertabellen oder einer entsprechenden Berechnungssoftware ausgehend vom Verdienst der Haushaltshilfe.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Betrag anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts zu ermitteln. Für dieses Verfahren müssen Sie vom Finanzamt zugelassen sein (Antragstellung erforderlich). Das ist jedoch nur für das laufende Arbeitsentgelt möglich und wird als permanenter Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Entgeltbestandteile, die nicht laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld), müssen Sie dem Kalenderjahr zuordnen, in dem diese dem Arbeitnehmer zugeflossen sind und nach besonderen Vorschriften besteuern.

Neben der Lohnsteuer müssen Sie den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erheben. Den Zuschlag erheben Sie grundsätzlich mit 5,5 % der einzubehaltenden Lohnsteuer. Es gibt jedoch einige Besonderheiten zu beachten (fiktive Lohnsteuerberechnung).

Hinweis Als Arbeitgeber haften Sie sowohl für die Lohnsteuer als auch für einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag.

Gehört die bei Ihnen beschäftigte Haushaltshilfe einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, behalten Sie zusätzlich zur Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer vom Lohn ein. Diese bemisst sich grundsätzlich ebenfalls von der einzubehaltenden Lohnsteuer, wobei allerdings Besonderheiten zu beachten sind (fiktive Lohnsteuerberechnung). Der Erhebungssatz beträgt regelmäßig 9 %, außer in Bayern und Baden-Württemberg mit 8 %.

Die Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer melden Sie beim Finanzamt an und führen die einbehaltenen Abgaben dorthin ab.

Hinweis Die Lohnsteuer-Anmeldungen können Sie nur noch mit elektronischem Zertifikat an das Finanzamt übermitteln. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

VII. Entscheidungshilfen

Welche Methode der Lohnsteuererhebung ist wann vorteilhaft?
Individuelle Lohnsteuer Pauschalierung
Bei Lohnsteuerklassen I, II, III, IV Bei Lohnsteuerklassen V, VI und/oder
z.B. Schüler und Studenten Arbeitnehmer mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften, z. B. weitere Arbeitsstelle, Vermietung und Verpachtung, Rentenbezug