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Einkommensteuervorauszahlung: Bei einem Insolventen Ehegatten zahlt der andere für beide

Auf die Einkommensteuer, die sich final zum Jahresende ergibt, müssen manche Steuerpflichtige schon während des Jahres Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Diese Einkommensteuervorauszahlungen werden in einem Bescheid festgesetzt und sind zu festen Terminen fällig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erlässt das Finanzamt in der Regel einen gemeinsamen Vorauszahlungsbescheid. Zahlt nur einer der Ehegatten, so geht das Amt davon aus, dass er das für beide zusammen tut.       Ein Mann wurde ab 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. 2008 wurde über das Vermögen der Frau das Insolvenzverfahren eröffnet und 2011 wieder aufgehoben. Ab 2009 zog das Finanzamt vom Konto des Ehemannes Einkommensteuervorauszahlungen ein. Aus der Steuererklärung 2010 ergab sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Erstattung, die hälftig auf die Eheleute aufgeteilt wurde. Der auf die Ehefrau entfallende Anteil wurde vollständig mit offenen Rückständen verrechnet. Der Ehemann begehrte jedoch auch den Anteil der Frau, da er alle Vorauszahlungen geleistet habe, und klagte gegen das Vorgehen des Finanzamts.       Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Finanzamt recht. Denn bei einem Ehepaar geht man in der Regel davon aus, dass der eine Ehegatte die Schulden des anderen bezahlt. Diese widerlegbare Vermutung gilt, solange die Partner nicht dauernd getrennt leben und die Ehe besteht. Das Finanzamt ging daher richtigerweise davon aus, dass die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils zur Hälfte auf die Ehegatten entfielen, da es unerheblich war, wer tatsächlich gezahlt hatte. Der Mann hatte dem Finanzamt auch nie mitgeteilt, nur seine eigene Steuerschuld tilgen zu wollen. Für die Zurechnung waren nur die Umstände im Zeitpunkt der Zahlung relevant, nicht aber nachträgliche Veränderungen wie eine Insolvenz oder deren Ende. Hätte der Ehemann nur seine eigenen Schulden zahlen wollen, hätte er dies dem Finanzamt deutlich machen müssen. Somit hatte er keinen Anspruch auf den Erstattungsbetrag seiner Frau.       Hinweis: Wenn gegenüber einem Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte geprüft werden, ob die hälftige Aufteilung einer Steuererstattung einen Nachteil für den anderen Ehegatten darstellt. Gegebenenfalls sollte das Finanzamt dann darüber informiert werden, dass die Zahlungen nur für die Schuld eines Ehegatten erfolgen.

Pflichtveranlagung: Wann Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen

Alljährlich zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder, bis wann die Einkommensteuererklärungen des Vorjahres abgegeben werden müssen. Für die Steuererklärungen 2015 von steuerlich nicht beratenen Bürgern haben die Behörden als Abgabefrist (erneut) den 31.05.2016 bestimmt. Steuerlich beratene Bürger dürfen sich mit ihrer Erklärungsabgabe für 2015 bis zum 31.12.2016 Zeit lassen.

Hinweis: Das Bundesland Hessen zeigt sich bei beratenen Steuerbürgern als einziges Bundesland großzügiger und hat in einem eigenen Fristenerlass geregelt, dass sich die Abgabefrist bei ihnen allgemein auf den 28.02.2017 verlängert. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sie die Steuererklärungen des Vorjahres fristgemäß abgegeben haben.

Für viele Arbeitnehmer sind diese Fristen allerdings bedeutungslos, weil sie nur für Bürger gelten, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Zu diesen Pflichtveranlagungsfällen zählen Arbeitnehmer beispielsweise, wenn

  •  sie positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410 EUR bezogen haben,
  • sie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld von mehr als 410 EUR bezogen haben,
  • bei einem der zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor angewandt worden ist oder
  • bei ihnen ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen wurde (z.B. für Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein eingetragener Behindertenpauschbetrag führt nicht zur Pflichtveranlagung.Fallen Arbeitnehmer nicht unter diese Fallgruppen, können sie in der Regel als sogenannte Antragsveranlager freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie müssen bei der Erklärungsabgabe lediglich die vierjährige Festsetzungsfrist einhalten; Einkommensteuererklärungen 2012 können von ihnen daher noch bis zum 31.12.2016 eingereicht werden.Hinweis: Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt in der Regel, wenn die Werbungskosten des Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen, Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten wurde, Spenden geflossen sind oder die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigen. In diesen Fällen lässt sich mit der Erklärungsabgabe häufig eine Steuererstattung erzielen.

Steuerliche Auswirkungen der Eheschließung

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Der Ehe kommt in Deutschland eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zu. Trotzt langfristig rückläufiger Eheschließungen stand die Mehrzahl der Deutschen bereits vor dem Traualtar. Allein im Jahr 2013 wurde über 370.000 Ehen geschlossen.

  1. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Die steuerlichen Regelungen für Verheiratete knüpfen an das zivilrechtliche Eheinstitut an. Erforderlich ist daher grundsätzlich eine standesamtliche Eheschließung in Deutschland. Andere Gemeinschaften (z.B. eheähnliche Gemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft) fallen – wie auch Paare, welche nur rein kirchlich getraut wurden – nicht unter die steuerlichen Sonderregelungen.

Der zivilrechtlichen Ehegemeinschaft sind eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich gleichgestellt.

Besonderheiten können sich bei Ehen mit Auslandsbezug ergeben. Sofern eine Ehe im Ausland rechtsgültig geschlossen wurde, wird diese auch in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Ist nur ein Ehegatte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, muss der andere Ehegatte für die Gewährung aller steuerlichen Vorteile seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EWR-Staat haben.

Hinweis: Steuerlich anerkannt wird nur eine intakte Ehe. Danach muss eine räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten bestehen.

  1. Steueroptimale Heirat – Veranlagungsform

Grundlegend für die Besteuerung der Eheleute ist die Wahl der Veranlagungsform. Wird eine einzelne Veranlagung der Ehegatten nicht (wirksam) beantragt, werden die Eheleute zusammen veranlagt. Voraussetzung ist, dass die Ehe im Veranlagungszeitraum für mindestens einen Tag bestanden hat. Aufgrund des Splitting-Vorteils ist eine Zusammenveranlagung regelmäßig vorteilhaft oder zumindest nicht nachteilig. Die Einzelveranlagung entfaltet nur im Einzelfall steuerliche Vorteile. Solche können sich beispielsweise bei bestimmten (z.B. außerordentlichen oder dem Progressionsvorbehalt unterliegenden) Einkünften oder vorehelichen Verlusten ergeben. Die einmal gewählte Veranlagungsform kann unterjährig grundsätzlich stets, im Übrigen regelmäßig bis zur Bestandskraft der Jahresveranlagung gewechselt werden.

  1. Wahl der Lohnsteuerklassen

Beziehen beide Eheleute Einkünfte als Arbeitnehmer, stellen sie sich meist die Frage nach der optimalen Wahl der Lohnsteuerklasse. Tatsächlich jedoch hat die Wahl rein steuerlich nur einen eher geringen Einfluss. Denn die Wahl der Steuerklasse beeinflusst nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug. Sofern eine Steuererklärung abgegeben wird, erfolgt die endgültige Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Eventuelle unterjährige Vor- und Nachteile gleichen sich dann aus.

Bei größeren Einkommensunterschieden empfiehlt sich regelmäßig die Kombination III/V, da diese in solchen Fällen zu einer monatlich geringen Steuerbelastung führt und somit „liquiditätsschonend“ ist. Bei annähernd identischen Einkommen gilt dies für die IV/IV-Kombination. Mit dem Faktorverfahren (IV*/IV*) wird die tatsächliche Steuerbelastung am genauesten abgebildet, sodass es zu den geringsten Einkommensteuererstattungen oder -nachzahlungen kommt.

Der wesentliche Vorteil der IV/IV-Kombination gegenüber den Kombinationen III/V und IV*/IV* ist, dass – sofern keine anderen veranlagungspflichtigen Einkünfte vorliegen – keine Einkommensteuererklärung erstellt werden muss.

Hinweis: Die Wahl der Lohnsteuerklasse kann außersteuerliche Beachtung entfalten, da beispielsweise verschiedene Sozialleistungen (z.B. Elterngeld) häufig an den Nettolohn anknüpfen.

 

III.               Einkommensteuerliche Vorteile

1.                    Splitting-Vorteil

Die größte steuerliche Bedeutung aus der Eheschließung ergibt sich in der Regel aus dem Splitting-Vorteil. Dieser steht für Ehepaare zur Verfügung, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden. Die Funktionsweise des Splitting-Vorteils beschreibt sich wie folgt: Zur Bestimmung der Steuerschuld der Eheleute wird das Einkommen beider Partner zusammengerechnet und anschließend halbiert. Sodann ist die Steuerschuld des halbierten gemeinsamen Einkommens zu ermitteln und schließlich zu verdoppeln. Aus dieser Berechnung entsteht ein Steuervorteil zwischen 0 € und maximal gut 15.000 €.

Beeinflusst wird die Höhe des Splitting-Vorteils durch zwei Faktoren. Der Vorteil steigt prinzipiell mit zunehmendem Einkommensunterschied der Ehegatten und ist maximal, wenn ein Ehegatte kein Einkommen und der andere Ehegatte mehr als 500.000 € erzielt. Bei gleichem Einkommen der Eheleute ist der Splitting-Vorteil stets Null. Dazwischen entwickelt sich die Höhe des Steuervorteils ungleichmäßig. Daneben schrumpft der Vorteil mit zunehmendem Einkommen des weniger verdienenden Partners.

Ab einem Einkommen des weniger verdienenden Partners von etwa 250.000 € ist der Splitting-Vorteil unabhängig vom Mehrverdienst des anderen stets Null.

Einkommen A Einkommen B    Splitting-Vorteil
0 40.000 3.672
0 600.000 15.761
10.000 40.000 1.157
30.000 40.000 114
30.000 80.000 1.197
110.000 120.000 0
110.000 270.000 580
270.000 300.000 0
270.000 1.000.000 0

Tab.: Splitting-Vorteil bei ausgewählten Einkommen

  1. Sparer-Pauschbetrag und Vorsorgeaufwendungen

Für verheiratete Paar verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 1.602 €. Dieser kann frei auf die Ehegatten verteilt werden. Ein geringer Steuervorteil entsteht so insbesondere, wenn nur ein Ehegatte Kapitaleinkünfte erzielt.

Ebenso wird ein gemeinsamer Höchstbetrag bei den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen gebildet.

  1. Auswirkungen auf andere Steuern
  2. Umsatzsteuer

Übt ein Ehegatte eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist darauf zu achten, dass der andere Ehegatte nicht ungewollt in die Umsatzbesteuerung einbezogen wird. Anderenfalls können sich Haftungsprobleme und Vorsteuergefährdungen ergeben, wenn beide Ehegatten unerkannt gemeinsam als ein Unternehmer angesehen werden.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

  1. Erbschaftsteuer

Die Eheschließung hat grundsätzlich erbrechtliche Auswirkungen. Erbschaftsteuerlich werden Ehegatten stark begünstigt. So kann etwa auf einen vielfach höheren steuerlichen Freibetrag zurückgegriffen werden. Zudem kommen spezielle Steuerbefreiungen in Betracht, beispielweise für den Übergang des Familienheims. Daneben gelten umfangreiche Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung zwischen den Ehegatten.

  1. Kirchensteuer

Bei glaubensverschiedenen Ehen erfolgt eine Besteuerung auch bei der Zusammenveranlagung grundsätzlich nur insoweit, wie die Ehegatten der Besteuerung bei isolierter Betrachtung unterliegen würden.

  1. Zweitwohnungsteuer

Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, ist diese zwingend von der Zweitwohnungsteuer zu befreien. Für unverheiratete Paare existiert keine entsprechende Regelung.

  1. Steuer(straf-)verfahren

Den Eheleuten steht im Steuer(straf-)verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zu den steuerlichen Angelegenheiten des Partners zu. Dieses Recht bleibt auch nach einer Scheidung bestehen.

Zudem gilt als Besonderheit, dass ein Ehegatte selbst bei Zusammenveranlagung und Kenntnis von steuerstrafrechtlich relevantem Verhalten des anderen Ehegatten nicht zur Haftung herangezogen werden kann, solange er nicht aktiv auf eine Steuerhinterziehung oder ähnliches hinwirkt.

  1. Steuerliche Nachteile

Auch wenn eine Ehe nicht in jedem Fall zu steuerlichen Vorteilen führt, ergeben sich zumindest nur sehr selten steuerliche Nachteile. Eine Ausnahme stellt allerdings der Wegfall des Freibetrags für Alleinerziehende dar.

  1. Beendigung der Ehe

Auch bei der Beendigung der Ehe (insbesondere durch Tod eines Partners oder Scheidung) sind steuerliche Folgen zu beachten. So gehen etwa die einkommensteuerlichen Vorteile (Splitting-Vorteil) spätestens im auf die Beendigung folgenden Jahr verloren. Zudem entstehen steuerliche Folgewirkungen aus der zivilrechtlichen Abwicklung vor allem bei Scheidungen, die insoweit mildernd oder verstärkend wirken können. Gerade bei großen Einkommens- oder Vermögensunterschieden zwischen den Partnern kann daher eine frühzeige Beschäftigung mit der Thematik – ggf. auch vor der Eheschließung – zu empfehlen sein.