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Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Sturz wegen Skateboardfahrer: Kosten für Schadenersatzprozess können (anteilig) abziehbar sein

Es war ein Unfall mit schweren Folgen: Im November 2006 verfolgte ein Mann vor seiner Wohnung einen Skateboardfahrer, um ihn wegen der Beschädigung seiner Haustür zur Rede zu stellen. Er stürzte und zog sich dabei lebensgefährliche Verletzungen zu. Vor den Zivilgerichten verklagte der Mann den Skateboardfahrer schließlich auf Schmerzensgeld und Schadenersatz (u.a. wegen entgangener Einkünfte). Im Zuge eines Vergleichs verpflichtete sich der Skateboardfahrer zu einer Einmalzahlung von 275.000 EUR. Der geschädigte Mann zahlte für den Rechtsstreit Rechtsanwaltskosten von 15.885 EUR und rechnete sie als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) erkannte den Kostenabzug zunächst an, griff dabei aber noch auf die mittlerweile überholten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 zurück, wonach Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich berücksichtigt werden konnten, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und erklärte, dass Zivilprozesskosten nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2015 nur noch abziehbar sind, wenn der Bürger ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Ob diese gesteigerten Anforderungen für einen Kostenabzug im vorliegenden Fall erfüllt sind, muss das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss es zudem folgende Grundsätze beachten:

  • Zivilprozesskosten können auch dann abziehbar sein, wenn sie nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern – wie vorliegend – auf einem gerichtlichen Vergleich beruhen.
  • Ein Abzug der Kosten ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn sie bereits in die gezahlte Vergleichssumme einbezogen worden waren, so dass sie letztlich von der gegnerischen Partei getragen wurden. In diesem Fall ist der Bürger nicht wirtschaftlich belastet.
  • Jeder eingeklagte Anspruch muss einzeln auf seine existenzielle Bedeutung hin überprüft werden, so dass auch ein anteiliger Kostenabzug in Betracht kommen kann. Ein existenziell wichtiger Bereich kann insbesondere betroffen sein, soweit der geschädigte Mann vor Gericht beantragt hatte, ihm seine künftig entstehenden materiellen Schäden (ohne Verdienstausfall) zu ersetzen.