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Betrieb einer Photovoltaikanlage: Kosten des Arbeitszimmers sind nicht (anteilig) absetzbar

In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung aus 2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Ein anteiliger Abzug der Raumkosten ist nach Gerichtsmeinung nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Büros in der privaten Wohnung nicht überprüfen lässt.

Hinweis: Auch ein Nutzungstagebuch, in dem die Nutzung des Arbeitszimmers protokolliert wird, erkannte der BFH nicht als Grundlage für eine Kostenaufteilung an, weil diese Aufzeichnung nach Gerichtsmeinung denselben Beweiswert hat wie eine bloße Behauptung.

Unter Rückgriff auf diese Rechtsprechungsgrundsätze hat der BFH entschieden, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Kosten seines heimischen Büros nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen kann. Im Entscheidungsfall hatte der Betreiber erklärt, dass er in dem Raum die mit der Anlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt. Das Finanzgericht München gestand ihm in der ersten Instanz noch einen hälftigen Abzug seiner Raumkosten zu. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und erklärte, dass es sich bei dem Raum nicht um einen ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzten Raum handelte, so dass ein Kostenabzug komplett ausscheidet.

Mit dieser Entscheidung wendet der BFH die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Grundsatzentscheidung des Großen Senats auch auf gewerbliche Einkünfte an.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage nur schwer einen Raumkostenabzug erreichen können, weil Sie allein durch die Verwaltung Ihrer Anlage keine (nahezu) ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Nutzung des heimischen Büros begründen können. Die Finanzämter erkennen ein häusliches Arbeitszimmer derzeit nur bei einer privaten Mitnutzung von unter 10 % an. Bessere Chancen auf einen Kostenabzug haben Sie, wenn Sie in Ihrem Büro noch andere Einkünfte erzielen (z.B. aus selbständiger Tätigkeit). Sie können die umfassende berufliche bzw. betriebliche Nutzung des Raums leichter glaubhaft machen, so dass der Raum steuerlich zunächst als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist und die Kosten somit auf die verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden können.

Vorsteuer aus Photovoltaik: Rechtzeitige Zuordnung der Anlage zum Unternehmen ist erforderlich

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen für Umsatzsteuerzwecke rechtzeitig zugeordnet werden müssen.

Erwirbt ein Privatmann eine Photovoltaikanlage und speist er den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz ein, wird er zum Unternehmer. Damit bekommt er auch – selbst wenn er ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist – die Rechte und Pflichten eines Unternehmers. Unter anderem muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Auf der anderen Seite kann er die für die Investition gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Wohnhaus kann so zu einer erheblichen Umsatzsteuererstattung führen. Darüber hinaus kann man sich auch weitere Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen, die mit der Anlage zusammenhängen, als Vorsteuer erstatten lassen.

Der Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der Eigenheimbesitzer dem Finanzamt hierfür anzeigen muss, dass und inwieweit er die Anlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Diese Zuordnung muss nach Auffassung des Verbands spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Hinweis: Für eine im Laufe des Jahres 2016 angeschaffte Photovoltaikanlage müssen Sie die Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt also spätestens bis zum 31.05.2017 mitteilen.

Steuerberater Photovoltaikanlage – Ihr (steuerlicher) Wegweiser Umsatzsteuer Vorsteuer

I.    Wirtschaftliches Umfeld

Photovoltaikanlagen haben nicht nur aus ökologischer Sicht einen echten Mehrwert, sie können auch ökonomisch sehr attraktiv sein. Zwar werden die Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schon seit längerer Zeit kontinuierlich gesenkt, dennoch kann sich eine gut konzipierte und optimal ausgerichtete Photovoltaikanlage als „Renditeobjekt“ in Anbetracht des derzeitigen Kapitalmarktniveaus durchaus sehen lassen. In den kommenden Jahren wird nicht nur die Stromeinspeisung in das allgemeine Netz im Vordergrund stehen, sondern aufgrund stetig steigender Strompreise der „Eigenverbrauch“ zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Hinweis: Die derzeit gültigen Vergütungssätze können über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.erneuerbare-energien.de) abgerufen werden. Aktuelle Bekanntgaben erfolgen auch durch Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de).

Die jeweiligen Einspeisevergütungen sind zwar abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, bleiben dann aber konstant, so dass von Beginn an Planungssicherheit auf der Einnahmenseite besteht.

II.   Steuerliche Rahmenbedingungen

1.    Klärungsbedarf

Viele Anlagenbetreiber machen sich im Vorfeld keine Gedanken darüber, dass sie mit der Installation einer Photovoltaikanlage zum Gewerbetreibenden im steuerlichen Sinn werden und regelmäßig auch umsatzsteuerliche Pflichten zu beachten haben. Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollte rechtzeitig vor dem Erwerb der Anlage das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden. Nur so lassen sich „Fehler“ vermeiden, die sich später womöglich nicht mehr korrigieren lassen.

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten zwar wichtige Eckpunkte der Besteuerung von Photovoltaikanlagen, ein ausführliches, auf den Einzelfall bezogenes Beratungsgespräch können sie jedoch nicht ersetzen. Die Steuerplanung im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung erfolgen.

2.    Einkommensteuer

Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage führen in der Regel zu gewerblichen Einkünften.

Gewerbesteuer wird bei kleinen bzw. mittelgroßen Anlagen wegen bestehender Freibeträge etc. regelmäßig nicht geschuldet.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Anlage können Sie über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abschreiben.

Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags können Sie in der Regel 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten als vorgezogenen Aufwand (Betriebsausgabe) geltend machen. Dies erfordert frühzeitiges Handeln unter Beachtung z. T. strenger Formalitäten.

In vielen Fällen ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % möglich.

Schuldzinsen und weitere Finanzierungskosten für den Erwerb der Anlage sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Abzugsfähig sind auch die laufenden Kosten für die Photovoltaikanlage, z. B. Ausgaben für Wartung, Zählermiete, Versicherung oder Instandhaltungsarbeiten.

Hinweis: Unter Umständen ist sogar ein Betriebsausgabenabzug für größere Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, insbesondere am Dach möglich. Dies muss allerdings im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Die Ermittlung des Gewinns aus der Photovoltaikanlage kann in aller Regel durch „einfache“ Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen, eine aufwändige Buchführung bzw. Bilanzierung ist nicht notwendig. Etwas anderes gilt evtl., wenn die Anlage Teil eines bestehenden Gewerbes ist.

Echte Investitionszuschüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Betrieb der Anlage sind grundsätzlich in voller Höhe und sofort als Betriebseinnahmen zu versteuern. Auf Antrag kann die sofortige Versteuerung unterbleiben und stattdessen eine Minderung der Abschreibungsbeträge (über 20 Jahre) herbeigeführt werden, was mit einer spürbaren steuerlichen Entlastung verbunden sein kann.

3.    Umsatzsteuer

Selbst als sog. Kleinunternehmer können Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden und damit den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Anlage geltend machen. Finanziert werden müssen dann nur die Netto-Anschaffungskosten, die Umsatzsteuer erstattet Ihnen der Fiskus.

Auch aus den laufenden Kosten ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die Steuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wurde und die Rechnungen ordnungsgemäß sind.

Zwar unterliegen die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer, dies führt für Sie als Anlagenbetreiber allerdings zu keiner weiteren Belastung, weil der Strom abnehmende Netzbetreiber die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Vergütungen nach dem EEG entrichtet.

Für selbst verbrauchten Strom ist eine unentgeltliche Wertabgabe (Quasi-Eigenverbrauch) zu versteuern.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann womöglich auch für anteilige Gebäudekosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn sich an bzw. auf dem Objekt eine Photovoltaikanlage befindet. Hier sind jedoch im Vorfeld ggf. umfangreichere Berechnungen notwendig.

Hinweis: Müssen Sie aus statischen Gründen vor der Installation der Anlage den Dachstuhl verstärken, können Sie für diese Aufwendungen nach neuerer Verwaltungsauffassung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

4.    Grunderwerbsteuer

Beim Kauf/Verkauf eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage unterliegt der auf die Anlage entfallende Kaufpreis der Grunderwerbsteuer, wenn es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt. Dies gilt z. B. für die seltenen Fälle, in denen die Anlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf) dient, der Strom also nicht entgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt das aber auch stets für sog. dachintegrierte Anlagen (Solarziegel etc.), weil diese vordergründig als Gebäudebestandteil angesehen werden.

5.    Erbschaft- und Schenkungsteuer

Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit stehen dem Erben bzw. Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten womöglich steuergünstig vollziehen.

Hinweis: Zwar sind dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z. B. Solarziegel) nach Ansicht der Finanzverwaltung für Zwecke der Bewertung nicht als Betriebsvorrichtungen, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile einzustufen, dennoch rechnen sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum (ggf. begünstigten) Betriebsvermögen und sind gesondert zu erfassen.

6.    Bauabzugsteuer

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt die Installation einer Photovoltaikanlage keine Bauleistung dar, die Bauabzugsteuer soll deshalb keine Anwendung finden. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer.

III.  Wichtige Internetadressen

1.    Rechtliches

  • www.clearingstelle-eeg.de
  • www.energieverbraucher.de

2.    Förderungen

  • www.kfw.de
  • www.solarfoederung.de
  • www.energiefoerderung.info

3.    Behörden und Verbände

  • „Bundesumweltministerium“: www.bmu.de und www.erneuerbare-energien.de
  • „Bundesnetzagentur“: www.bundesnetzagentur.de
  • Bundesverband Solarwirtschaft: www.solarwirtschaft.de
  • Bundesverband Erneuerbare Energie: www.bee-ev.de
  • Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie: www.dgs-solar.org
  • Bund der Energieverbraucher: www.energieverbraucher.de