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Betriebsveranstaltungen: BMF beantwortet Praxisfragen zur Besteuerung

Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sieht das Einkommensteuergesetz seit 2015 einen Freibetrag vor: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu einer Höhe von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an.

Hinweis: Vor 2015 bestand eine Freigrenze von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer, so dass die kompletten Zuwendungen versteuert werden mussten, wenn die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten worden waren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nun diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 beantwortet. Die drei wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten: Das BMF weist darauf hin, dass die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des 110-EUR-Freibetrags weiterhin zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen. Die Umrechnung darf nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen.

Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig nahezu gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.

  • Einrechnung von Geschenken: Unter den Freibetrag können nur Zuwendungen fallen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung anfallen – hierfür muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen. Bei Geschenken bis 60 EUR pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nach dem BMF-Antwortschreiben pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden und somit unter den Freibetrag fallen.
  • Behandlung von Reisekosten: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) separat steuerfrei erstatten, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und er seine An- und Abreise selbst organisiert. Das BMF weist darauf hin, dass bei arbeitgeberseitiger Organisation der Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme keine separate steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist, sondern die übernommenen Reisekosten vom Arbeitgeber in den 110-EUR-Freibetrag eingerechnet werden müssen.

Entfernungspauschale: Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist verfassungsgemäß

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Mit dem Ansatz dieser Pauschale sind sämtliche Kosten abgegolten, die für diese Fahrtwege entstehen (z.B. Benzinkosten). Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) begegnet diese weitreichende Abgeltungswirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, seine tatsächlichen Fahrtkosten abzusetzen, die er mit einem Kilometersatz von 0,44 EUR beziffert hatte. Vor dem BFH hatte er darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schließlich auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten steuerlich abgerechnet werden könnten, so dass ihm ebenfalls ein solcher Abzug zugestanden werden müsse.

Das Gericht lehnte einen tatsächlichen Fahrtkostenabzug in seinem Fall jedoch ab und erklärte, dass es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht und folgerichtig ist, berufliche Mobilitätskosten für immer wiederkehrende Fahrten zur Arbeit nur eingeschränkt über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Eine Grundrechtsverletzung konnten die Bundesrichter darin nicht erkennen.

Nach Gerichtsmeinung verstößt es zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Arbeit absetzen können. Diese Privilegierung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber mit ihr erkennbar umwelt- und verkehrspolitischen Zielen folgt. Sie ist zudem gerechtfertigt, weil öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Ausstoßes von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als „motorisierter privater Individualverkehr“.

Hinweis: Wer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann also weiterhin nur die Entfernungspauschale absetzen. Ein kleiner Trost bleibt aber: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man zu Fuß, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft seine Arbeitsstelle aufsucht. Somit kann jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft die 0,30-EUR-Pauschale abziehen, obwohl die Kosten nur einmal entstehen.

Unfall KFZ Steuern: Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Für den Weg zur Arbeit – egal ob Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto unterwegs sind -sollten Sie wissen: Sie dürfen als Werbungskosten die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich wirksam geltend machen. Mit der Entfernungspauschale werden sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg entstehen, abgegolten. Was in diesem Fall unter „sämtliche Kosten“ zu verstehen ist, musste kürzlich eine Angestellte aus Rheinland-Pfalz feststellen. Sie wollte die Kosten eines Arbeitswegunfalls mit ihrem Pkw als außergewöhnliche Kosten der Fahrzeugnutzung geltend machen. Insgesamt hatte sie neben der Reparatur noch die Kosten für diverse Rehamaßnahmen zu tragen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen wurden. Da der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert war, wollte sie die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt haben – eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hätte mangels Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze keine steuerliche Auswirkung gehabt. Doch weit gefehlt, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Da in der Entfernungspauschale sämtliche Kosten berücksichtigt sind, sind nach Auffassung des FG davon auch Krankheitskosten erfasst, die möglicherweise durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursacht worden sind. Dass der Unfall vom Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall bewertet wurde, spielte für das FG keine Rolle. Denn für den Sozialversicherungsträger gilt das Sozialversicherungsrecht – für die Finanzverwaltung das Steuerrecht. Unterschiede sind vorprogrammiert, gewollt und in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Angestellte blieb also auf ihren Kosten sitzen.