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Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Insolvenzverfahren: Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinns

Sogenannte Planinsolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel zu Schulderlassen in vollem oder fast vollständigem Umfang. Zwar ist die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft damit beseitigt, allerdings entstehen aus dem Schulderlass der Gläubiger regelmäßig Sanierungsgewinne.

Für die Besteuerung solcher Sanierungsgewinne ist die Frage maßgeblich, in welchem Jahr sie erfasst werden. In der Regel ist eine frühzeitige Erfassung steuerlich vorteilhaft, da „auf dem Weg in die Insolvenz“ Verluste entstehen. Sanierungsgewinne können dann mit diesen Verlusten direkt verrechnet werden. In späteren Jahren unterliegen die Sanierungsgewinne möglicherweise entweder der vollen Besteuerung oder sind mit dem Verlustvortrag – zum Beispiel durch die Mindestbesteuerung – nur beschränkt abzugsfähig.

Da beim Durchlaufen eines Planinsolvenzverfahrens jedoch zahlreiche formelle Hürden genommen werden müssen, ist manchmal nicht ganz eindeutig, in welchem Jahr die Entschuldung endgültig stattfindet.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) sorgt dabei für einige Erhellung im Bilanzierungsdickicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren am 01.06.2010 eröffnet, der erstellte Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die insolvente GmbH stimmte dem Insolvenzplan ebenfalls am 16.12.2010 zu. Auch das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am selben Tag.

Am 19.01.2011 hob das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf und die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011 fortgesetzt. Während die GmbH die Erträge aus den (im Insolvenzplan festgelegten) Forderungsverzichten 2010 berücksichtigen wollte, verschob das Finanzamt die Erträge in das Jahr 2011 und zwar mit der Begründung, dass der Insolvenzplan erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2011 rechtskräftig geworden sei.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht am 16.12.2010 stand den Gläubigern nur das Rechtsmittel einer sofortigen Beschwerde zu. Diese war allerdings innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Wochen, die am 31.12.2010 – das heißt am Bilanzstichtag – ablief, nicht eingegangen. Also musste die Schuldnerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Verbindlichkeit musste erfolgswirksam im Jahr 2010 aufgelöst werden.

Hinweis: In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass der Insolvenzplan beschlossen und durch das Amtsgericht abgesegnet ist. Die sich anschließende Zweiwochenfrist muss vor dem Bilanzstichtag abgelaufen sein.

Einkommensteuervorauszahlung: Bei einem Insolventen Ehegatten zahlt der andere für beide

Auf die Einkommensteuer, die sich final zum Jahresende ergibt, müssen manche Steuerpflichtige schon während des Jahres Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Diese Einkommensteuervorauszahlungen werden in einem Bescheid festgesetzt und sind zu festen Terminen fällig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erlässt das Finanzamt in der Regel einen gemeinsamen Vorauszahlungsbescheid. Zahlt nur einer der Ehegatten, so geht das Amt davon aus, dass er das für beide zusammen tut.       Ein Mann wurde ab 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. 2008 wurde über das Vermögen der Frau das Insolvenzverfahren eröffnet und 2011 wieder aufgehoben. Ab 2009 zog das Finanzamt vom Konto des Ehemannes Einkommensteuervorauszahlungen ein. Aus der Steuererklärung 2010 ergab sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Erstattung, die hälftig auf die Eheleute aufgeteilt wurde. Der auf die Ehefrau entfallende Anteil wurde vollständig mit offenen Rückständen verrechnet. Der Ehemann begehrte jedoch auch den Anteil der Frau, da er alle Vorauszahlungen geleistet habe, und klagte gegen das Vorgehen des Finanzamts.       Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Finanzamt recht. Denn bei einem Ehepaar geht man in der Regel davon aus, dass der eine Ehegatte die Schulden des anderen bezahlt. Diese widerlegbare Vermutung gilt, solange die Partner nicht dauernd getrennt leben und die Ehe besteht. Das Finanzamt ging daher richtigerweise davon aus, dass die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils zur Hälfte auf die Ehegatten entfielen, da es unerheblich war, wer tatsächlich gezahlt hatte. Der Mann hatte dem Finanzamt auch nie mitgeteilt, nur seine eigene Steuerschuld tilgen zu wollen. Für die Zurechnung waren nur die Umstände im Zeitpunkt der Zahlung relevant, nicht aber nachträgliche Veränderungen wie eine Insolvenz oder deren Ende. Hätte der Ehemann nur seine eigenen Schulden zahlen wollen, hätte er dies dem Finanzamt deutlich machen müssen. Somit hatte er keinen Anspruch auf den Erstattungsbetrag seiner Frau.       Hinweis: Wenn gegenüber einem Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte geprüft werden, ob die hälftige Aufteilung einer Steuererstattung einen Nachteil für den anderen Ehegatten darstellt. Gegebenenfalls sollte das Finanzamt dann darüber informiert werden, dass die Zahlungen nur für die Schuld eines Ehegatten erfolgen.