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Insolvenzverfahren: Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinns

Sogenannte Planinsolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel zu Schulderlassen in vollem oder fast vollständigem Umfang. Zwar ist die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft damit beseitigt, allerdings entstehen aus dem Schulderlass der Gläubiger regelmäßig Sanierungsgewinne.

Für die Besteuerung solcher Sanierungsgewinne ist die Frage maßgeblich, in welchem Jahr sie erfasst werden. In der Regel ist eine frühzeitige Erfassung steuerlich vorteilhaft, da „auf dem Weg in die Insolvenz“ Verluste entstehen. Sanierungsgewinne können dann mit diesen Verlusten direkt verrechnet werden. In späteren Jahren unterliegen die Sanierungsgewinne möglicherweise entweder der vollen Besteuerung oder sind mit dem Verlustvortrag – zum Beispiel durch die Mindestbesteuerung – nur beschränkt abzugsfähig.

Da beim Durchlaufen eines Planinsolvenzverfahrens jedoch zahlreiche formelle Hürden genommen werden müssen, ist manchmal nicht ganz eindeutig, in welchem Jahr die Entschuldung endgültig stattfindet.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) sorgt dabei für einige Erhellung im Bilanzierungsdickicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren am 01.06.2010 eröffnet, der erstellte Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die insolvente GmbH stimmte dem Insolvenzplan ebenfalls am 16.12.2010 zu. Auch das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am selben Tag.

Am 19.01.2011 hob das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf und die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011 fortgesetzt. Während die GmbH die Erträge aus den (im Insolvenzplan festgelegten) Forderungsverzichten 2010 berücksichtigen wollte, verschob das Finanzamt die Erträge in das Jahr 2011 und zwar mit der Begründung, dass der Insolvenzplan erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2011 rechtskräftig geworden sei.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht am 16.12.2010 stand den Gläubigern nur das Rechtsmittel einer sofortigen Beschwerde zu. Diese war allerdings innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Wochen, die am 31.12.2010 – das heißt am Bilanzstichtag – ablief, nicht eingegangen. Also musste die Schuldnerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Verbindlichkeit musste erfolgswirksam im Jahr 2010 aufgelöst werden.

Hinweis: In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass der Insolvenzplan beschlossen und durch das Amtsgericht abgesegnet ist. Die sich anschließende Zweiwochenfrist muss vor dem Bilanzstichtag abgelaufen sein.

Einbringungen: Erleichterungen bei Freiberuflersozietäten

Als Freiberuflerprivileg ist die von der Höhe des Gewinns unabhängige Möglichkeit bekannt, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Gegenüber der Bilanzierung ist dies wesentlich einfacher. Schlossen sich aber mehrere (mindestens zwei) Freiberufler zu einer Sozietät zusammen, bildeten also eine Personengesellschaft, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass die Freiberufler und die übernehmende Personengesellschaft jeweils eine Bilanz aufstellten. Diese Pflicht diente der Ermittlung des übergehenden Vermögens, welches in einer Bilanz deutlich umfangreicher dokumentiert wird als in einem (bloßen) Anlagenverzeichnis eines Einnahmenüberschussrechners. Schließlich sieht man in einer Bilanz auch Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Das (erstmalige) Aufstellen einer Bilanz führt in der Regel allerdings zu einem sogenannten Übergangsgewinn, denn in der Bilanz müssen zum Beispiel auch Forderungen dargestellt werden, die bei einer Einnahmenüberschussrechnung bis zu ihrer Begleichung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Gewinn haben. Durch die Bilanzierung der Forderung (Buchungssatz: Forderung an Erlöse) muss der Betrag jedoch schon versteuert werden, ohne dass ein Zufluss erfolgt ist.

Normalerweise ließ sich dieser Übergangsgewinn auf der Ebene des Gesellschafters mit einem Übergangsverlust auf der Ebene der Personengesellschaft ausgleichen (z.B. Ausbuchung der Forderungen), denn die Finanzverwaltung erlaubte es der Personengesellschaft, eine juristische Sekunde  nach dem Aufstellen der Bilanz wiederum zur Einnahmenüberschussrechnung zurückzukehren.

Per Saldo verblieb also nur jede Menge Bürokratie. Dies hat die Finanzverwaltung nun eingesehen und verzichtet mit aktueller Verfügung auf die Aufstellung der Bilanzen. Diese Erleichterung knüpft sie aber an drei Bedingungen:

  1. Der Umfang und der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter müssen genau aufgezeichnet werden.
  2. Als Gegenleistung für die Einbringung der Einzelpraxis dürfen neben den Anteilen an der Gesellschaft keine weiteren Gegenleistungen (wie z.B. Geld oder Darlehen) gewährt werden, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen.
  3. Auf der Ebene der Personengesellschaft müssen die Buchwerte fortgeführt werden.

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Freiberufler, sondern auch für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende.