Beiträge

Streit mit Handwerkern: Zivilprozesskosten sind nicht absetzbar

Pfusch am Bau ist keineswegs unüblich – mit diesem Argument hat der Bundesfinanzhof (BFH) es kürzlich abgelehnt, die Kosten für einen Zivilprozess gegen ein Handwerksunternehmen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Im Urteilsfall hatte ein Privatmann ein Handwerksunternehmen mit der Verlegung von Parkett in seinem Anwesen beauftragt. Die Handwerker hatten den Bodenbelag zunächst ohne Fuge direkt bis an die bodentiefen Fenster verlegt. Als sich das Parkett im Sommer feuchtigkeitsbedingt ausdehnte, drückte es die Fenster nach außen und beschädigte diese. Daraufhin kürzten die Handwerker das Parkett an den Fensterfronten so stark, dass es im Randbereich nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. Der Privatmann musste das Parkett schließlich im Randbereich der Räume neu verlegen lassen. Nach einer Rechnungskürzung entwickelte sich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht, dessen Kosten der Privatmann anteilig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte.

Nachdem das Finanzgericht München die Kosten zunächst anteilig anerkannt hatte, hob der BFH nun das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des Privatmanns ab. Die Bundesrichter erklärten, dass Zivilprozesskosten nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nur insoweit steuerlich abziehbar sind, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Diese existenzielle Bedeutung konnte das Gericht dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beimessen. Die wesentliche Ursache für den Rechtsstreit lag in der Beschädigung der Fenster aufgrund der unsachgemäßen Verlegung des Parketts. Die mangelhafte Ausführung solcher Werkleistungen ist nach Gerichtsmeinung nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar, so dass ein Kostenabzug nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Bereits in einem Urteil aus Januar 2016 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten infolge üblicher Baumängel keinen Kostenabzug ermöglichen. Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute gegen den Bauträger ihrer neu errichteten Doppelhaushälfte prozessiert, weil kurz nach ihrem Einzug Wasser in den Keller des Hauses eingedrungen war. Der BFH erkannte die Kosten unter anderem mit der Begründung ab, dass das Eindringen des Wassers nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt hatte und Baumängel nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar sind.

Zivilprozesskosten: Aufwendungen für erbrechtlichen Streit sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bürger können die Kosten eines Zivilprozesses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn sie ohne diesen Rechtsstreit Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existenzielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug demnach sehr hoch.

Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Diese großzügige Rechtsprechung hat der BFH zwar wieder zurückgenommen, allerdings haben viele Finanzgerichte einen Kostenabzug auf Grundlage dieser großzügigen Rechtsgrundsätze zugelassen.

In etlichen Revisionsverfahren ist der BFH daher momentan damit beschäftigt, diese Entscheidungsfälle neu aufzurollen und auf Grundlage der strengeren Abzugsvoraussetzungen zu entscheiden. So auch in einem neuen Fall, in dem ein Ehemann die Kosten für einen erbrechtlichen Streit seiner Ehefrau von 5.144 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wissen wollte. Der Bruder seiner Ehefrau, der in Rumänien lebte, hatte nach dem Tod des gemeinsamen Vaters die Existenz seiner Schwester vor den Behörden verschwiegen, um dadurch einen auf sich ausgestellten Erbschein und die alleinige Erbschaft zu erlangen. Die Schwester erfuhr davon erst, nachdem ihr Bruder die elterliche Wohnung in Rumänien veräußert hatte, so dass sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst grünes Licht für den Abzug der entstandenen Zivilprozesskosten, da es die Prozessführung als hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig ansah, wurde aber vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter sind die vom Ehemann getragenen Kosten im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu werten und daher steuerlich nicht abziehbar. Entscheidend war, dass ein mit der Erbenstellung zusammenhängender Zivilprozess keinen existenziell wichtigen Bereich berührt. Die Ehefrau verfolgte mit der Durchsetzung ihrer Erbenstellung das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Dieses Ziel der Vermögensmehrung durch Erbschaft ist nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich gleichzustellen.

 

Zivilprozesskosten

Vermieter verfügen mit der sogenannten Eigenbedarfskündigung über ein scharfes Schwert, um sich von einem Mieter zu trennen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Zivilprozesskosten, die einem Mieter wegen einer strittigen Beendigung eines Mietverhältnisses erwachsen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Im Urteilsfall hatte eine Mieterin nach einem Eigentümerwechsel von dem Wohnungskäufer eine Eigenbedarfskündigung erhalten, woraufhin sie gegen den vorherigen Wohnungseigentümer wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts an der Wohnung gerichtlich vorging und Schadenersatz begehrte. Nachdem der Prozess für sie erfolglos verlaufen war, machte sie ihre Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH verwehrte der Frau jedoch den Kostenabzug und wies darauf hin, dass Zivilprozesskosten nach neuerer Rechtsprechung nur abziehbar sind, wenn der Prozess existenzielle Bedeutung hat. Der Bürger müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Hiervon konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen. Nach Ansicht des BFH sind Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an einer Mietwohnung und die Beendigung eines Mietverhältnisses  nach einem Eigentümerwechsel keineswegs unüblich. Nach Gerichtsmeinung gehört es nicht zu den existenziellen Wohnbedürfnissen, eine bisher gemietete Wohnung später auch erwerben zu können. Auch der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berührt nach dem Urteil keinen existenziell wichtigen Bereich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass die Hürden für einen steuerlichen Abzug von Zivilprozesskosten bei Mietstreitigkeiten wegen der geforderten existenziellen Bedeutung mittlerweile recht hoch liegen. In einem anderen Verfahren hat der BFH kürzlich entschieden, dass auch Streitigkeiten aufgrund von Baumängeln im Regelfall keinen steuerlichen Abzug eröffnen.