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Gewerbliche Abfärbung: Keine Bagatellgrenze bei Beteiligung an gewerblichem Unternehmen

Wie Sie sicher schon gehört haben, wird die von einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer teilweise oder sogar vollständig auf die Einkommensteuerschuld des Unternehmers bzw. Gesellschafters aus Gewerbebetrieb angerechnet.

Als Daumenregel gilt, dass bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 400 % eine komplette Anrechnung möglich ist.

Für den einen oder anderen dürfte es dagegen neu sein, dass in manchen Konstellationen auch auf Vermietungseinkünfte von Personengesellschaften Gewerbesteuer fällig wird. Das ist dann der Fall, wenn gewerbliche Einkünfte auf die Vermietungseinkünfte „abfärben“. Zwar gibt es hierbei eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft bzw. maximal 24.500 EUR. Haben die gewerblichen Umsätze also nur einen ganz geringen Umfang, färbt die Gewerblichkeit doch nicht ab. Diese Grenze greift jedoch nicht in jedem Fall, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden hat.

Im Streitfall erzielte eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft Vermietungseinkünfte – war also eigentlich nicht gewerblich tätig. Als Beteiligung hatte einer der Komplementäre allerdings zwei Flugzeugleasingfonds ins Betriebsvermögen eingelegt. Diese hatten ihre originär gewerbliche Tätigkeit zwar bereits beendet, befanden sich in Liquidation und hatten einen Verlust für die Streitjahre zu verbuchen. Dennoch stellte das FG eine Abfärbung der Gewerblichkeit auf die Vermietungseinkünfte fest.

Der Grund, weshalb die Bagatellgrenze in diesem Fall nicht griff, lag in der Beteiligung. Gewerbliche Einkünfte färben entweder dann auf andere Einkünfte ab, wenn neben der Vermietung eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird oder wenn eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen vorliegt. Nur im ersten Fall jedoch greift die Bagatellgrenze – im zweiten Fall reicht schon ein Verlust für die Abfärbung aus.

 

Bestechung: Gewinnerhöhung auch gegen unbeteiligte Gesellschafter

Unter den Top-Ten-Antworten auf die Frage, was Ihnen spontan zum Thema Bestechung einfallt, wäre sicherlich diese hier: Bestechung ist eine Straftat. Doch Obacht – auch das sollten Sie als Unternehmer beachten: Zahlungen im Zusammenhang mit Straftaten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Bestechungen in einer Personengesellschaft wirken sich dabei auch auf Unbeteiligte aus. So ist kürzlich in Thüringen ein Streit vor Gericht gelandet, in dem sich ein Gesellschafter einer Zweipersonen-KG plötzlich mit einer Gewinnerhöhung auseinandersetzen musste. Sein Partner hatte in Russland diverse Zahlungen geleistet, für die er wegen Bestechung (und anderer Vergehen) verurteilt wurde. Das Finanzamt erhöhte daher den Gewinn, denn die bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten Bestechungsgelder waren nicht abziehbar. Der nun klagende Gesellschafter der mittlerweile insolventen KG sollte hälftig – das war der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel nach Anteilen – auf diesen Gewinn Steuern zahlen.

Das Finanzgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Denn spätestens seit der Verurteilung seines Partners wegen Bestechung hatte der gesetztestreue Gesellschafter von dieser Straftat gewusst und hätte das Geld zurückfordern müssen. Das hat er nicht getan, weshalb er nun mit der Gewinnerhöhung leben muss.

Das ist übrigens immer die Konsequenz, wenn das Finanzamt nachträglich den Gewinn erhöht – es trifft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anteilig alle Personengesellschafter. Nur bei einem Nachweis von Hinderungsgründen, wie etwa der Vermögenslosigkeit des unlauteren Gesellschafters, ist eine Ausnahme möglich.