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Solidaritätszuschlag: Steuerzahlerbund fordert Abschaffung der Ergänzungsabgabe

Seit dem Jahr 1991 müssen Steuerzahler in Deutschland den Solidaritätszuschlag zahlen, der derzeit bei 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer liegt. Bis auf kurze Unterbrechungen in den Jahren 1992 bis 1994 ist die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe schon seit einem Vierteljahrhundert zu entrichten.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert anlässlich dieses „Jubiläums“ die Abschaffung des Solidaritätszuschlags spätestens bis Ende 2019, wenn die Finanzhilfen für den Aufbau Ost auslaufen. Der BdSt untermauert seine Forderung mit einer eigens in Auftrag gegebenen Umfrage, nach der 79 % der Bürger für die Abschaffung sind.

Allein im Jahr 2015 nahm der Bund knapp 16 Mrd. EUR durch den Solidaritätszuschlag ein, wobei nur 6,7 Mrd. EUR in den Aufbau Ost flossen. Der BdSt sieht darin die Tendenz bestätigt, dass die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag seit Jahren steigen, während die Leistungen für die neuen Bundesländer stetig sinken. So werden im Jahr 2019 voraussichtlich knapp 19 Mrd. EUR an Solidaritätszuschlag vereinnahmt werden, während nur 3,6 Mrd. EUR für den Aufbau Ost anfallen. Die Ergänzungsabgabe speist nach Ansicht des BdSt somit nicht den Solidarpakt, sondern fließt in den Bundeshaushalt ein und ist damit nicht zweckgebunden.

Freiberufler: Gewerbliche Einkünfte durch Beteiligung von Kapitalgesellschaft

Wann sind Einkünfte freiberuflich und wann nicht, und wie unterscheiden sich freiberufliche Einkünfte eigentlich von gewerblichen? Das sind Fragen, deren Beantwortung ganze Bücher füllen könnte. Kurz gesagt aber sind unternehmerische Einkünfte, die als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten (also etwa Einkünfte von Ärzten, Steuerberatern, Architekten, Wirtschaftsprüfern etc.), keine gewerblichen Einkünfte, alle anderen unternehmerischen Einkünfte dagegen schon. Die beiden Einkunftsarten unterscheiden sich durch die Gewerbesteuerpflicht. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, müssen das Freiberufler nicht. Dafür entrichten diese eine höhere Einkommensteuer.

Bei der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich ist die sogenannte Infektionsoder Abfärbetheorie zu berücksichtigen, nach der bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit dazu führt, dass eine eigentlich freiberufliche Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also ab bzw. infiziert die freiberuflichen Einkünfte.

Wie das Finanzgericht Hamburg kürzlich festgestellt hat, gilt das auch für eine „freiberufliche“ Personengesellschaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist. Denn vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerbliche Einkünfte – dass diese GmbH eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, ist unerheblich. Im zugrunde liegenden Fall war sogar der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der Komplementär der KG, die ohnehin nur aus ihm selbst als Wirtschaftsprüfer und der GmbH bestand.

Grund für dieses Urteil ist folgendes: Die Freiberuflichkeit ist immer an die Berufsqualifikation gebunden. Eine Berufsqualifikation kann aber nur eine natürliche Person besitzen, nicht hingegen eine GmbH als juristische Person und Körperschaft. Deshalb können einzig Personengesellschaften, deren Mitunternehmer allesamt freiberuflich tätig sind, freiberufliche Einkünfte erzielen. Alle anderen Personengesellschaften (zum Beispiel mit der Beteiligung einer GmbH) haben gewerbliche Einkünfte.