Beiträge

Unfall mit Firmenwagen: Nutzungsausfallentschädigung muss komplett als Betriebseinnahme

Wenn Sie mit einem Firmenwagen Ihres Betriebsvermögens in einen Unfall verwickelt sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Wagens erhalten, müssen Sie diese Zahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in vollem Umfang als Betriebseinnahme versteuern – selbst wenn Sie den Wagen anteilig privat nutzen und der Unfall auf einer privaten Fahrt geschehen ist.

Der BFH erklärte, dass bewegliche Wirtschaftsgüter auch bei gemischter (privater und betrieblicher) Nutzung entweder vollumfänglich Betriebs- oder Privatvermögen sind. Vereinnahmt ein Unternehmer bei Schäden an diesem Wirtschaftsgut entsprechende Ersatzleistungen, richtet sich deren steuerliche Behandlung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts (vorliegend: zum Betriebsvermögen). Daher müssen Schadenersatz- und Versicherungsleistungen, die für den Ausgleich eines Substanzverlustes (z.B. Totalschadens) eines betrieblichen Fahrzeugs gezahlt werden, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als Betriebseinnahmen erfasst werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist. Auch kann die Leistung nicht nach dem Verhältnis der privaten bzw. betrieblichen Nutzungsquote aufgeteilt werden. Diese Grundsätze gelten nach Gerichtsmeinung auch, wenn eine Versicherungsleistung wie im Urteilsfall nicht den Substanzverlust, sondern lediglich den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens entschädigt, denn der Gebrauchsvorteil aus einem Wirtschaftsgut ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst – er folgt somit dessen Zuordnung.

Hinweis: Zu der Frage, inwieweit sich die Nutzungsausfallentschädigung auf den steuerlichen Gewinn des Unternehmens auswirkt, muss unterschieden werden: Setzt der Unternehmer die Aufwendungen für die private Nutzung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode an, wirkt sich die Erfassung der Entschädigungsleistung als Betriebseinnahme im Ergebnis nur für den betrieblichen Nutzungsanteil gewinnerhöhend aus. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Entnahmewert nach der 1-%-Methode ermittelt wird: Dann kommt es nicht nur zu einer anteiligen gewinnerhöhenden Wirkung der Nutzungsausfallentschädigung, weil sich die Höhe des privaten Nutzungsvorteils pauschal nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bemisst.

 

 

Versicherungsentschädigung: Reparaturkosten nach Wasserschaden keine Handwerkerleistungen

Mit einer interessanten Überlegung versuchte kürzlich eine Hauseigentümerin, die Reparaturkosten nach einem Wasserschaden an ihrem Haus steuerlich geltend zu machen. Dazu gab sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten aus der Handwerkerrechnung an. Denn Handwerkerleistungen können mit 20 % – maximal 1.200 EUR im Jahr – die Steuerlast mindern. Das Finanzamt lehnte den Antrag allerdings ab und verwies auf die erhaltene Versicherungsentschädigung.

Interessant war die Argumentation der Hauseigentümerin: Die Versicherung und die dafür geleisteten Prämien wollte sie nämlich als eine Art Finanzierung für einen Erstattungsanspruch verstanden wissen. Sie verglich ihre Zahlungen mit den Einlagen auf ein Sparbuch. Hätte sie die Handwerkerleistung von ihrem Sparguthaben bezahlt, so ihr Argument, wäre eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten ja auch in Frage gekommen.

Das Finanzgericht Münster (FG) folgte dieser Auffassung jedoch nicht, denn nach Auffassung der Richter war die Hauseigentümerin nicht wirtschaftlich belastet. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Handwerkerkosten. Das ist bei Handwerkerleistungen nicht anders als bei anderen privaten Ausgaben, bei denen der Steuerpflichtige wirtschaftlich belastet sein muss, um Rechnungsbeträge zum Beispiel als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können.

Ergänzend erläuterte das FG, dass ein Sparbuch nicht mit einer Versicherung vergleichbar ist. Denn auf das Sparbuch hat man immer Zugriff. Selbst wenn kein Versicherungsfall eintritt, kann das angesparte Vermögen entnommen werden. Bei einer Sachversicherung ist das nicht der Fall: Hier sind „angesparte“ Versicherungsprämien am Ende des Versicherungsverhältnisses endgültig verloren.