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Entfernungspauschale: Betriebliche Bildungseinrichtung ist regelmäßige Arbeitsstätte

Schon mehr als zwei Jahre ist es her, dass das Reisekostenrecht geändert worden ist – und noch immer werden Urteile zu den alten Regelungen gefällt. In zweierlei Hinsicht kann das für Sie auch heute noch interessant sein: Entweder Sie können noch eine Änderung für die Vergangenheit erreichen oder die Rechtsprechung wirkt sich auch auf das aktuelle Reisekostenrecht aus.

Eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ gibt es beispielsweise nicht mehr – heutzutage spricht das Gesetz (und das Finanzamt) stattdessen von der „ersten Tätigkeitsstätte“. Und Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit der sogenannten Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (einfache Strecke) als Werbungskosten von der Einkommensteuer abziehbar.

Das ist allerdings nicht immer nachteilig zu sehen. Es kann beispielsweise dann von Vorteil sein, wenn die Bahn als Verkehrsmittel genutzt wird und die tatsächlichen Kosten hierfür wesentlich niedriger sind als die Entfernungspauschale. Würde man in einem solchen Fall eine Auswärtstätigkeit annehmen und die tatsächlichen Kosten ansetzen, müsste man als Arbeitnehmer höhere Steuern zahlen. Das wäre dann der Fall, wenn das Fahrtziel keine regelmäßige Arbeitsstätte (bzw. erste Tätigkeitsstätte) wäre.

Einen solchen Fall musste ein Bundeswehrsoldat ausfechten, der in Hamburg an der Universität der Bundeswehr studierte. Das Finanzamt wollte „nur“ seine tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zum Abzug zulassen, der Soldat favorisierte jedoch die für ihn günstigere Entfernungspauschale. Das Finanzgericht Hamburg gab ihm letztendlich recht.

Denn der Soldat hatte gar keine Wahl: Der Studienort war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Durch sein mehr als vierjähriges Studium war er dauerhaft in einer betrieblichen Bildungsstätte eingesetzt. Hierbei kam es auf das Wort „betrieblich“ an. Die Universität gehörte nämlich seinem Arbeitgeber – seinem Dienstherrn. Bei dem Besuch einer externen Bildungseinrichtung hätte es sich dagegen um eine Auswärtstätigkeit handeln können.

Auch nach der neuen Rechtslage kann eine betriebliche Bildungseinrichtung grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte sein. In beiden Fällen – sowohl in der Vergangenheit als auch heute – ist dann zwingend die Entfernungspauschale anzusetzen