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Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser „aufgesattelten“ Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige „Verklammerung“ ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen und erkennt daher beispielsweise Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung an.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass ein zweiter Ausbildungsabschnitt nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung gezählt werden darf, wenn er eine Berufstätigkeit des Kindes voraussetzt.

Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen absolviert und danach mehrere Monate als Klinikangestellte gearbeitet. Schließlich reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden und nahm ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie (Fachrichtung „Betriebswirt“) auf, für das eine vorangegangene Berufstätigkeit verpflichtend war. Der BFH erkannte dem Vater für die Zeit des Weiterbildungsstudiengangs kein Kindergeld mehr zu, da das Gericht das Studium aufgrund der geforderten Berufserfahrung nicht mehr als integrativen Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ansah.

Hinweis: Muss ein Kind zur Aufnahme einer Zweitausbildung eine Berufstätigkeit vorweisen oder war es nach seiner ersten Ausbildung zunächst freiwillig berufstätig (nicht nur zur kurzfristigen Überbrückung), darf der zweite Ausbildungsabschnitt somit nicht mehr zur Erstausbildung gerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass das Kind während des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten darf, ansonsten geht den Eltern der Kindergeldanspruch verloren.

Rechtsanwalts-GbR: Eigene Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beiträge einer

Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte (lohn-)versteuert werden müssen. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Versicherung lediglich dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers dient, so dass den Arbeitnehmern kein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil zugewandt wird. Die Finanzverwaltung hat diese günstige Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt.

Hinweis: Nach einem neuen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die günstigen Urteilsgrundsätze auch auf Berufshaftpflichtversicherungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung angewandt werden.

Bislang war noch unklar, ob auch Rechtsanwalts-Zusammenschlüsse in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von einer Lohnversteuerung absehen können. Für Klarheit sorgt der BFH jetzt mit Urteil vom 10.03.2016, wonach auch Rechtsanwalts-GbRs die Beiträge zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer angestellten Anwälte ansetzen müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie ihre Haftungsrisiken nur so möglichst umfassend auf den Versicherer abwälzen kann.

Hinweis: Der BFH weist in einer Pressemitteilung explizit darauf hin, dass die günstigen Rechtsgrundsätze auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gelten, so dass auch diese keine Lohnsteuer auf die arbeitgeberseitigen Versicherungsbeiträge einbehalten müssen. Höchstrichterlich geklärt ist bereits jedoch seit längerem, dass die Übernahme von Beiträgen zur arbeitnehmereigenen Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Partnerschaftsgesellschaft: Arbeitgeberseitige Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Sofern eine Rechtsanwalts-GmbH für sich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, muss sie die Versicherungsbeiträge nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte versteuern. Eine solche Versicherung löst nach Gerichtsmeinung keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus, da sie lediglich dem eigenen Versicherungsschutz der GmbH dient. Die Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Gesellschaft. Sie sichert keine Haftpflichtansprüche ab, die sich direkt gegen die angestellten Rechtsanwälte richten, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zuwendet. Die sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergebende Verpflichtung der angestellten Rechtsanwälte, sich selbst gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, bleibt unabhängig vom Abschluss einer arbeitgeberseitigen Versicherung bestehen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin) weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass diese günstigen Urteilsgrundsätze auch für Berufshaftpflichtversicherungen gelten, die nach der BRAO für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung vorgeschrieben sind. Auch diese Gesellschaften müssen ihre eigenen Versicherungsbeiträge somit nicht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer Anwälte versteuern. Diese Behandlung beruht auf einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder und gilt bundesweit.

Hinweis: Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfügung war noch unklar, ob die Rechtsprechung auch für Zusammenschlüsse mehrerer Rechtsanwälte (z.B. Rechtsanwalts-GbRs) gilt, für die keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht. Entsprechend wies die SenFin darauf hin, dass Einsprüche zu dieser Thematik ruhen. Mittlerweile hat der BFH jedoch entschieden, dass auch Rechtsanwalts-GbRs entsprechende Versicherungen nicht als Arbeitslohn versteuern müssen, so dass Einsprüche zu Gunsten der Gesellschaften erledigt werden können.