Rentenbesteuerung ab 2005: Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß

Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Während demnach Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht.

Hinweis: Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung der Renten vor. Es führt unter anderem dazu, dass Leibrenten mit Rentenbeginn bis einschließlich 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % versteuert werden müssen – zuvor galt für diese Renten ein oftmals günstigerer Ertragsanteil.

Mehr als elf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Besteuerung der Altersrenten nach dem AltEinkG verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Geklagt hatte ein Ruheständler, der seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert wissen wollte.

Hinweis: Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die erstmalig in 2016 bezogen werden, unterliegen nach dem AltEinkG einem Besteuerungsanteil von 72 %. Bei Rentenbeginn in 2017 steigt der Anteil auf 74 %, in 2018 auf 76 %. Wer in 2040 in Rente geht, muss schließlich 100 % seiner Leibrente versteuern.