Keine Willkür oder Schikane: Anschlussprüfung darf auch bei vernichteten Unterlagen angeordnet werden
Eine Betriebsprüfung ohne nachprüfbare Unterlagen hat jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem ein selbständiger Handelsvertreter seine gesamten Unterlagen der Jahre 2006 bis 2012 vernichtet hatte. Nachdem das Finanzamt bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt hatte und in diesem Zuge auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam geworden war, ordnete es eine Anschlussprüfung für die Folgejahre 2009 bis 2011 an. Gegen diese Prüfungsanordnung richtete der Handelsvertreter seine Klage.
Das Finanzgericht Münster (FG) kam in erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die Anschlussprüfung bereits aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Handelsvertreters zulässig war. Mit der Anordnung der Prüfung hatte das Finanzamt nach Gerichtsmeinung nicht gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen.
Der BFH stützte die Entscheidung des FG und stufte die Nichtzulassungsbeschwerde des Handelsvertreters als unzulässig ein. Nach Ansicht der Bundesrichter unterliegt das Finanzamt bei einer Anschlussprüfung keiner besonderen Begründungspflicht. Eine Außenprüfung ist nach der Abgabenordnung bereits dann zulässig, wenn der Geprüfte einen gewerblichen Betrieb unterhält. Der Verlust von (Buchführungs-)Unterlagen steht der Durchführung einer solchen Außenprüfung nicht entgegen. Mit seiner Beschwerde zielte der Handelsvertreter letztlich darauf ab, dass die Anschlussprüfung eine Schikane- und Willkürmaßnahme sei. In diesem Vorbringen liegt jedoch kein Revisionsgrund. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden erachtete der BFH die Anordnung einer Anschlussprüfung als sachgerecht, um die Angaben des Handelsvertreters in seinen Steuererklärungen zu verifizieren.
Hinweis: Eine andere Entscheidung des BFH hätte überrascht, würde sie doch bedeuten, dass sich Unternehmer mit einem Aktenschredder vor einer Anschlussprüfung schützen könnten.