Irrtümliche Lohnzahlungen: Gesellschafter-Geschäftsführer muss Beträge (zunächst) versteuern.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden. In einem neuen Urteil hat der BFH diesen Rechtsgrundsatz erneut bekräftigt und sich zudem der Frage gewidmet, wie eine spätere Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge durch den Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder von seiner GmbH ausgezahlt bekommen (keine verdeckten Gewinnausschüttungen). Das Finanzamt hatte die Überzahlungen im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2011 aufgedeckt, so dass die GmbH die Beträge zurückforderte.

Vor dem BFH wollte der Geschäftsführer erreichen, dass das Finanzamt seine versteuerten Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2010 um die zu viel gezahlten Beträge kürzt. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Arbeitslöhne in diesen Jahren korrekt angesetzt worden waren, weil auch unrichtig ermittelte und überhöht gezahlte Lohnbeträge zunächst versteuert werden müssen. Die zu viel gezahlten Lohnbeträge dürfen vom Geschäftsführer erst im Jahr der Rückzahlung – vorliegend in 2011 – einkünftemindernd berücksichtigt werden, denn es gilt das sogenannte Abflussprinzip, nach dem Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen ist.