Gleitende Generationennachfolge: Teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist steuerneutral möglich

Wenn ein Betrieb auf die nächste Generation übergeht, streben alle Beteiligten in der Regel einen möglichst steuerneutralen Übergang an. Eine gute Nachricht ist in diesem Zusammenhang ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dem bei der sogenannten gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist und damit die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden wird.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vater seinen Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft (Mitunternehmeranteil) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Der Senior behielt zunächst ein Grundstück zurück, das aufgrund der Vermietung an die Gesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Erst zwei Jahre später übertrug der Vater dieses Grundstück auf eine neugegründete Grundstücksgesellschaft.

Das Finanzamt hatte die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte aber wegen der späteren Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven des Teilmitunternehmeranteils besteuern.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sondervermögens der einmal gewährten sogenannten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Das Einkommensteuergesetz sieht zwar eine Haltefrist für den Beschenkten vor, für den Schenker wird eine solche vom BFH aber ausdrücklich verneint. Der Schenker muss in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen also keine Haltefristen beachten.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen bestehenden Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung – es steht somit Wort gegen Wort. Aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Betroffene gute Chancen, eine steuerneutrale Übertragung über entsprechende Klagebemühungen zu erreichen.