Dienstwagen: Anscheinsbeweis für Privatnutzung gilt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen spricht stets der sogenannte Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung eines Dienstwagens. Danach geht das Finanzamt – durch die Rechtsprechung abgesegnet – davon aus, dass grundsätzlich jeder Dienstwagen privat genutzt wird. Um die daraus folgende Versteuerung eines geldwerten Vorteils bzw. einer Nutzungsentnahme zu verhindern, muss der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis von sich aus entkräften.

In der Regel wird dies nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gelingen. In Ausnahmefällen gibt es gewisse Vereinfachungen (z.B. bei Taxen oder Leichenwagen).

Nach Meinung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sollte dieser Anscheinsbeweis jedoch nicht für ihn gelten. Er war beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die telefonische Rechtsberatung anbot. Als Geschäftsführer fuhr er den Pkw der GmbH (Maserati) nachweislich auch zu betrieblichen Zwecken. Allerdings konnte er mangels Fahrtenbuch nicht nachweisen, dass die Nutzung ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgte, weshalb das Finanzamt nach dem oben genannten Anscheinsbeweis von einer privaten (Mit-)Benutzung ausging. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings keinen Erfolg.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs gilt der sogenannte Anscheinsbeweis auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Als Folge dieses Beweises musste die GmbH die nach der sogenannten 1-%-Regel ermittelte Privatnutzung des Maserati als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern.

Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu Beginn einen entscheidenden Fehler gemacht, denn sein Anstellungsvertrag sah keinerlei Regelung zur Privatnutzung des Pkw vor. Achten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer stets darauf, dass ein etwaiger Dienstwagen im Anstellungsvertrag geregelt ist, ansonsten handelt es sich per se um eine verdeckte Gewinnausschüttung, selbst dann, wenn Sie ein Fahrtenbuch führen.