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Corona und Steuern – Aktuelle Informationen

NRW-Soforthilfe 2020

[Hinweis: bitte lesen Sie sorgfältig die Bedingungen/FAQ auf der Seite
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020. Sie müssen die Voraussetzungen nachweisen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei falschen Angaben möglicherweise um einen Subventionsbetrug handelt. Nach dem Studium der Bedingungen wird man möglicherweise feststellen, dass die Subvention doch nicht – wie in der Presse zum Teil dargestellt – mit der Gießkanne verteilt wird. Es gelten enge Voraussetzungen. ]

Das Formular liegt jetzt vor: http://soforthilfe-corona.nrw.de Das Formular muss über die Webseite ausgefüllt und abgeschickt werden.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.

oder

  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.

Steuerliche Hilfen

Das Bundesfinanzmisterium schreibt:

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein BMF-Schreiben abgestimmt, mit dem betroffene Steuerpflichtige mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden.

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. [an unsere Mandanten: bitte schreiben Sie uns eine Mail wir stellen den Antrag für Sie].

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen sind Teil eines Milliarden-Schutzschilds für Deutschland. Weitere Informationen dazu und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

An unsere Mandanten: wenn die Steuervorauszahlungen gesenkt werden sollen, senden Sie bitte eine Email an uns. Wir stellen einen Antrag für Sie.

aktuelle Informationen der Finanzämter in NRW:
Das Ministerium der Finanzen hat die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen, bei Steuerstundungsanträgen und Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/information/corona

interne Informationen der Steuerberaterkammer Düsseldorf: https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf

Information des Steuerberaterverbandes:

Brief vom 25.3.2020

Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung kann erstattet werden, bitte schreiben Sie uns dazu eine Mail.

Verdienstausfall

Kurzarbeitergeld

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

WICHTIG: Sie müssen

  • mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen.
  • die Anzeige Kurzarbeitergeld an das Arbeitsamt übermitteln.

ACHTUNG: Das Kurzarbeitergeld unterliegt beim Arbeitnehmer dem Progressionsvorbehalt. D. h. der Arbeitnehmer muss eine Steuererklärung abgeben und es kommen ggfs. Steuernachzahlungen auf ihn zu.

Flyer der Agentur für Arbeit: https://www.steuerberater-duesseldorf-ok.de/wp-content/uploads/2020/03/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Anordnung Kurzarbeit

Vorlage Zeiterfassung Kurzarbeit

Mitarbeitervereinbarung Kurzarbeit

Informationsschreiben KUG

Unter den unten aufgeführten links finden Sie zwei Erklär-Videos zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?v=qcYyWXkL6PY – Teil 1

https://www.youtube.com/watch?v=6C-Nq3zTWQs – Teil 2

Weitere Infos:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Konkrete Fragen zum Kurzarbeitergeld richten Sie bitte auch an diese E-Mail-Adresse für die Stadt Düsseldorf: Duesseldorf.031-OS@arbeitsagentur.de

Sozialversicherungsbeiträge

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge: hier finden Sie das Schreiben des GKV – Spitzenverbandes vom 26.3.2020. Hier sind die Voraussetzungen für eine Stundung erläutert. https://www.steuerberater-duesseldorf-ok.de/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-26-gkv-faq-vereinfachtes-stundungsverfahren.pdf
Hier finden Sie eine Vorlage als Word-Dokument („Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge“):

https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/downloads/

Zulagen für Beschäftige sind bis 1.500 € während der Corona-Pandemie steuerfrei (BMF)

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies teilte das BMF am 3.4.2020 mit.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn.H

Quelle: BMF online

Liquiditätshilfen – Banken

  • https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf-durch-die-Corona-Krise/
  • Bitte fragen Sie Ihre Hausbank nach einer Erhöhung des Kontokorrentkredits, diese werden nach unser Erfahrung im Moment unkompliziert gewährt.
  • von Mandanten wird uns berichtet, dass die Tilgungsraten zum Teil gestundet werden. Auch für die öffentlichen Darlehen (NRW und KFW) ist das wohl möglich. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Bank.
  • KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Ärzte und Zahnärzte – Schutzschirm vs. Kurzarbeitergeld

Hier ein paar wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld bei Ärzten: Wir teilen hier diese Informationen und werden Sie auf dem Laufenden halten.  Wir haben den Eindruck, dass es noch nicht ganz ausgegoren und in den nächsten Tagen und Wochen noch weitere Präzisierungen folgen.

Empfehlung: Die Zuschüsse hängen zum Teil von den finanziellen Ergebnissen des Vorjahres ab. Es ist deshalb wichtig, dass die Buchhaltung auf dem aktuellen Stand ist. Bitte übersenden Sie uns – wenn nicht bereits geschehen – kurzfristig die Unterlagen zur Buchhaltung, damit Sie keine finanziellen Nachteile haben.

Weisung 202005005 vom 07.05.2020 – Kurzarbeitergeld an Leistungserbringer im Gesundheitswesen 

Stellungnahme der KBV Kurzarbeitergeld vs. Schutzschirm: https://www.kbv.de/html/1150_45880.php

Artikel aus der Ärztezeitung: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Kurzarbeit-und-Rettungsschirm-das-geht-nicht-408931.html

KBV zum Schutzschirm: https://www.kbv.de/html/1150_45220.php

Keine pauschale Ablehnung bei Kurzarbeitergeld – KBV schaltet Bundesarbeitsminister ein: https://www.kbv.de/html/1150_45925.php

Weitere Informationen

sehr gute Übersicht bei NWB