Entfernungspauschale: Betriebliche Bildungseinrichtung ist regelmäßige Arbeitsstätte

Schon mehr als zwei Jahre ist es her, dass das Reisekostenrecht geändert worden ist – und noch immer werden Urteile zu den alten Regelungen gefällt. In zweierlei Hinsicht kann das für Sie auch heute noch interessant sein: Entweder Sie können noch eine Änderung für die Vergangenheit erreichen oder die Rechtsprechung wirkt sich auch auf das aktuelle Reisekostenrecht aus.

Eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ gibt es beispielsweise nicht mehr – heutzutage spricht das Gesetz (und das Finanzamt) stattdessen von der „ersten Tätigkeitsstätte“. Und Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit der sogenannten Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (einfache Strecke) als Werbungskosten von der Einkommensteuer abziehbar.

Das ist allerdings nicht immer nachteilig zu sehen. Es kann beispielsweise dann von Vorteil sein, wenn die Bahn als Verkehrsmittel genutzt wird und die tatsächlichen Kosten hierfür wesentlich niedriger sind als die Entfernungspauschale. Würde man in einem solchen Fall eine Auswärtstätigkeit annehmen und die tatsächlichen Kosten ansetzen, müsste man als Arbeitnehmer höhere Steuern zahlen. Das wäre dann der Fall, wenn das Fahrtziel keine regelmäßige Arbeitsstätte (bzw. erste Tätigkeitsstätte) wäre.

Einen solchen Fall musste ein Bundeswehrsoldat ausfechten, der in Hamburg an der Universität der Bundeswehr studierte. Das Finanzamt wollte „nur“ seine tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zum Abzug zulassen, der Soldat favorisierte jedoch die für ihn günstigere Entfernungspauschale. Das Finanzgericht Hamburg gab ihm letztendlich recht.

Denn der Soldat hatte gar keine Wahl: Der Studienort war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Durch sein mehr als vierjähriges Studium war er dauerhaft in einer betrieblichen Bildungsstätte eingesetzt. Hierbei kam es auf das Wort „betrieblich“ an. Die Universität gehörte nämlich seinem Arbeitgeber – seinem Dienstherrn. Bei dem Besuch einer externen Bildungseinrichtung hätte es sich dagegen um eine Auswärtstätigkeit handeln können.

Auch nach der neuen Rechtslage kann eine betriebliche Bildungseinrichtung grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte sein. In beiden Fällen – sowohl in der Vergangenheit als auch heute – ist dann zwingend die Entfernungspauschale anzusetzen

Streit mit Handwerkern: Zivilprozesskosten sind nicht absetzbar

Pfusch am Bau ist keineswegs unüblich – mit diesem Argument hat der Bundesfinanzhof (BFH) es kürzlich abgelehnt, die Kosten für einen Zivilprozess gegen ein Handwerksunternehmen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Im Urteilsfall hatte ein Privatmann ein Handwerksunternehmen mit der Verlegung von Parkett in seinem Anwesen beauftragt. Die Handwerker hatten den Bodenbelag zunächst ohne Fuge direkt bis an die bodentiefen Fenster verlegt. Als sich das Parkett im Sommer feuchtigkeitsbedingt ausdehnte, drückte es die Fenster nach außen und beschädigte diese. Daraufhin kürzten die Handwerker das Parkett an den Fensterfronten so stark, dass es im Randbereich nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. Der Privatmann musste das Parkett schließlich im Randbereich der Räume neu verlegen lassen. Nach einer Rechnungskürzung entwickelte sich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht, dessen Kosten der Privatmann anteilig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte.

Nachdem das Finanzgericht München die Kosten zunächst anteilig anerkannt hatte, hob der BFH nun das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des Privatmanns ab. Die Bundesrichter erklärten, dass Zivilprozesskosten nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nur insoweit steuerlich abziehbar sind, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Diese existenzielle Bedeutung konnte das Gericht dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beimessen. Die wesentliche Ursache für den Rechtsstreit lag in der Beschädigung der Fenster aufgrund der unsachgemäßen Verlegung des Parketts. Die mangelhafte Ausführung solcher Werkleistungen ist nach Gerichtsmeinung nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar, so dass ein Kostenabzug nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Bereits in einem Urteil aus Januar 2016 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten infolge üblicher Baumängel keinen Kostenabzug ermöglichen. Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute gegen den Bauträger ihrer neu errichteten Doppelhaushälfte prozessiert, weil kurz nach ihrem Einzug Wasser in den Keller des Hauses eingedrungen war. Der BFH erkannte die Kosten unter anderem mit der Begründung ab, dass das Eindringen des Wassers nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt hatte und Baumängel nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar sind.

Handwerkerleistungen: Kosten für Einbruchsschutz sind absetzbar

Alarmanlagen, Überwachungskameras und einbruchhemmende Fenster – viele deutsche Haushalte rüsten auf und lassen die eigenen vier Wände nachträglich gegen Einbrüche sichern. Nach Berichten der Tageszeitung „Die Welt“ stieg die Zahl der Wohnungseinbrüche im Jahr 2015 deutschlandweit auf 167.136 an, nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei blieben davon immerhin 71.300 Taten erfolglos, was auch der verbesserten Sicherheitstechnik geschuldet sein mag.

Wer sein Eigenheim nachrüsten lässt, sollte wissen, dass er 20 % der hierbei anfallenden Handwerkerlöhne, Fahrt- und Maschinenkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen kann; begrenzt ist der Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr. Die Kosten für die verbaute Sicherheitstechnik sind allerdings nicht absetzbar.

Beispiel: Ein Privathaushalt zahlt für den nachträglichen Einbau einer Alarmanlage insgesamt 4.000 EUR, darin enthalten sind Handwerkerlöhne von 1.300 EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Die Löhne können auf dem Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, so dass das Finanzamt einen Steuerbonus von 260 EUR (20 % von 1.300 EUR) von der Einkommensteuer abzieht.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird vom Fiskus allerdings nur gewährt, wenn der private Auftraggeber eine Rechnung für die Leistungen erhalten und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Durch diese Abzugsvoraussetzungen will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpfen.

Hinweis: Seit 2015 werden einbruchhemmende Baumaßnahmen über zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Wer diese Vergünstigungen in Anspruch nimmt, darf die Handwerkerkosten allerdings nicht mehr zusätzlich steuerlich absetzen. Private Auftraggeber sollten daher vorab durchrechnen, ob eine Förderung über die KfW oder der Steuerbonus günstiger ist.

Einbringungen: Erleichterungen bei Freiberuflersozietäten

Als Freiberuflerprivileg ist die von der Höhe des Gewinns unabhängige Möglichkeit bekannt, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Gegenüber der Bilanzierung ist dies wesentlich einfacher. Schlossen sich aber mehrere (mindestens zwei) Freiberufler zu einer Sozietät zusammen, bildeten also eine Personengesellschaft, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass die Freiberufler und die übernehmende Personengesellschaft jeweils eine Bilanz aufstellten. Diese Pflicht diente der Ermittlung des übergehenden Vermögens, welches in einer Bilanz deutlich umfangreicher dokumentiert wird als in einem (bloßen) Anlagenverzeichnis eines Einnahmenüberschussrechners. Schließlich sieht man in einer Bilanz auch Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Das (erstmalige) Aufstellen einer Bilanz führt in der Regel allerdings zu einem sogenannten Übergangsgewinn, denn in der Bilanz müssen zum Beispiel auch Forderungen dargestellt werden, die bei einer Einnahmenüberschussrechnung bis zu ihrer Begleichung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Gewinn haben. Durch die Bilanzierung der Forderung (Buchungssatz: Forderung an Erlöse) muss der Betrag jedoch schon versteuert werden, ohne dass ein Zufluss erfolgt ist.

Normalerweise ließ sich dieser Übergangsgewinn auf der Ebene des Gesellschafters mit einem Übergangsverlust auf der Ebene der Personengesellschaft ausgleichen (z.B. Ausbuchung der Forderungen), denn die Finanzverwaltung erlaubte es der Personengesellschaft, eine juristische Sekunde  nach dem Aufstellen der Bilanz wiederum zur Einnahmenüberschussrechnung zurückzukehren.

Per Saldo verblieb also nur jede Menge Bürokratie. Dies hat die Finanzverwaltung nun eingesehen und verzichtet mit aktueller Verfügung auf die Aufstellung der Bilanzen. Diese Erleichterung knüpft sie aber an drei Bedingungen:

  1. Der Umfang und der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter müssen genau aufgezeichnet werden.
  2. Als Gegenleistung für die Einbringung der Einzelpraxis dürfen neben den Anteilen an der Gesellschaft keine weiteren Gegenleistungen (wie z.B. Geld oder Darlehen) gewährt werden, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen.
  3. Auf der Ebene der Personengesellschaft müssen die Buchwerte fortgeführt werden.

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Freiberufler, sondern auch für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende.

EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug: Wann enthalten Rechnungen die vollständige Anschrift ?

Nach dem Unionsrecht ist der Empfänger einer Leistung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Rechnung mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers besitzt.

Die Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wann eine solche vollständige Anschrift vorliegt. In der Sache geht es um die Frage, ob ein Vorsteuerabzug bereits dann eröffnet ist, wenn die angegebene Anschrift lediglich den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers beschreibt oder ob nach dem Unionsrecht zu fordern ist, dass unter der Anschrift die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers entfaltet wird.

In den zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Autohändler einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen begehrt, obwohl an den angegebenen Anschriften keinerlei geschäftliche Aktivitäten ihrer Geschäftspartner entfaltet worden waren.

Hinweis: Die Vorabentscheidungsersuchen sind nach Ansicht des BFH erforderlich, weil die EuGH-Rechtsprechung aus 2015 den Schluss zulässt, dass eine vollständige Anschrift auch dann vorliegt, wenn sie nicht den Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten des leistenden Unternehmers beschreibt. Wäre dies der Fall, könnte ein Vorsteuerabzug also auch bei bloßer Angabe eines Briefkastensitzes eröffnet sein. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Europarichter in dieser Frage positionieren werden.

Verein zur Förderung der Grillkultur nicht gemeinnützig (FG) :(

Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur ist nicht gemeinnützig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.06.2016 – 6 K 2803/15).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur (geschichtlich) ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Der Kläger erfüllt nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der AO.
  • Der Grillsport fördert nicht den Sport. Es fehlt an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung.
  • Allein die Teilnahme an Meisterschaften erfüllt den Sportbegriff nicht: Der Erfolg des Grillens hängt von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.
  • Außerdem steht nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, dient nicht der Förderung der Allgemeinheit.
  • Auch dient die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur nicht der Förderung von Kunst und Kultur: Die Grillgerichte sind nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stellt keine Kunst dar. Sie zählt nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes.
  • Ferner wird nicht die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebot selbstlos gefördert. Denn dem Kläger geht es jedenfalls auch um gesellige Veranstaltungen. Jedenfalls insoweit verfolgt er keinen steuerbegünstigten Zweck und verstößt gegen das Gebot der Ausschließlichkeit.

Auch der Betriebsprüfer muss seine Dateien an den Steuerberater liefern

Muss der Betriebsprüfer seine Kalkulationsdaten auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen?

Im Rahmen von Betriebsprüfungen stellt bei Kalkulationsfällen immer wieder die Frage, welche Unterlagen der Betriebsprüfer dem Steuerberater zur Verfügung stellen muss.

Ohne genaue Kenntnis der Handlungsweise des Betriebsprüfers ist es dem Steuerberater regelmäßig nicht möglich, zu den Kalkulationsergebnissen des Betriebsprüfers qualifiziert Stellung zu nehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.7.2016 X B 213/13, X B 4/16 deutlich gemacht, dass der Betriebsprüfer seine gesamten Unterlagen – inklusive seiner elektronischen Daten – zur Verfügung stellen muss.

In konkreten Einzelfällen sollten Sie daher auf der Aushändigung derartiger Unterlagen bestehen.

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wann ein sofortiger Weiterverkauf unschädlich ist

Für Geschäftsveräußerungen ist im Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vorgesehen: Sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht – die gesamte Übertragung ist dann umsatzsteuerlich irrelevant.

Beispiel: A verkauft seinen Handwerksbetrieb einschließlich der Maschinen, des Materials usw. an B. B beabsichtigt, das Geschäft fortzuführen. A wird nicht mehr unternehmerisch tätig. A und B vereinbaren einen Kaufpreis von 100.000 EUR.

Eigentlich müsste A eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen und darin die einzelnen Gegenstände des Inventars (Maschinen, Material usw.) aufführen. Die Veräußerung des Handwerksbetriebs erfüllt jedoch die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, da A sein gesamtes Unternehmen verkauft.

Daher muss und darf A keine Rechnung ausstellen. B tritt quasi an seine Stelle und übernimmt das Unternehmen mit allen umsatzsteuerlichen Rechten und Pflichten (sog. Fußstapfentheorie).

Würde A aus dem Beispiel trotzdem eine Rechnung ausstellen, hätte dies steuerlich ungünstige Folgen. Die korrekte rechtliche Einordnung des Vorgangs ist daher sehr wichtig. Finanzämter und Unternehmen streiten sich immer wieder über die Frage, ob bzw. wann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich darüber entschieden, ob auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen kann, wenn der Erwerber das Unternehmen gleich weiterverkauft. Dies hat der BFH bejaht. Somit liegt im Beispiel zwischen A und B eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, selbst wenn B den Handelsbetrieb sofort an den dritten Unternehmer C weiterverkauft. Voraussetzung ist allerdings, dass C das Unternehmen fortführt.

Außerdem muss B das Unternehmen in seiner Gesamtheit weiterverkaufen. Würde B beispielsweise die Maschinen für sich behalten und nur das Material an C verkaufen, würde es sich nicht mehr um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln. Denn dann würde nicht dasselbe Unternehmen von B an C veräußert und durch C fortgeführt, das A ursprünglich an B verkauft hat.

Sponsoring: Wann ein freiwilliger Förderbeitrag der Umsatzsteuer unterliegt

Wenn man ein teures Hobby hat, sucht man sich am besten einen zahlungskräftigen Sponsor. Das dachte sich auch der Kläger in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG). Neben seiner Tätigkeit als Unternehmensberater war er nämlich auch großer Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich bereits seit Jahren in diesem Bereich. Unter anderem versuchte er, interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und Oldtimer-Ausfahrten für sein Hobby zu begeistern.

Im Jahr 2007 wurde eine Gesellschaft auf den Oldtimer-Fan aufmerksam. Diese war gegründet worden, um entwicklungsfähige Reisetrends in Europa zu fördern. Sie schloss mit dem Kläger einen Vertrag, in dem sich Letzterer verpflichtete, als Berater für die Gesellschaft tätig zu werden. Zur Beratung gehörte insbesondere die Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends (insbesondere Reisen auf Nebenstrecken für Cabrios und Oldtimer) in Europa. Die Gesellschaft zahlte ihm einen freiwilligen Förderbeitrag von monatlich 2.500 EUR. Der Kläger versteuerte den Förderbetrag nicht bei der Umsatzsteuer. Zur Begründung führte er unter anderem an, lediglich hobbymäßig gegenüber der Gesellschaft tätig geworden zu sein.

Doch das FG ging von einem Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und der Gesellschaft aus. Den freiwillig gezahlten Förderbeitrag stufte es als Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer und damit als steuerpflichtig ein. Auf die Freiwilligkeit kam es dabei nicht an. Die Zahlung ließ sich auch nicht als Sponsoring verstehen. Denn als Sponsoring gilt nur die Gewährung von Geld oder geldwerten  Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Die Zahlungen der Gesellschaft dienten aber nicht der allgemeinen Förderung des Klägers in einem bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereich, sondern bildeten den Gegenwert für seine vertraglich vereinbarte Leistung.

Millionenschenkung: Kunstsammlung bleibt von Schenkungsteuer befreit

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können Kunstsammlungen unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei vererbt bzw. verschenkt werden:

  • Die Steuerbefreiung beträgt 60 %, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel höher sind als die erzielten Einnahmen und die Gegenstände der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
  • Die Steuerbefreiung beträgt 100 %, wenn der Erwerber zusätzlich bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und sie sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden (oder alternativ im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen sind).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist es dem Sohn eines Kunstsammlers gelungen, für viele Gemälde seiner schenkweise erhaltenen Kunstsammlung im Gesamtwert von 9,7 Mio. EUR die 100%ige Steuerbefreiung zu erlangen.

In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Münster zunächst nur die 60%ige Befreiung gewährt, weil es nicht die Bereitschaft des Sohnes erkannt hatte, die Sammlung den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. Maßgeblich war für die Finanzrichter, dass der Sohn im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung keine entsprechende schriftliche Meldung an die untere Denkmalbehörde abgegeben hatte.

Der BFH erklärte jedoch, dass eine Mitteilung an die Denkmalbehörde nicht zwingend erforderlich ist. Die Bereitschaft, die Sammlung den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ergab sich nach Ansicht der Bundesrichter bereits daraus, dass der Sohn drei Monate nach der Schenkung einen zehnjährigen Kooperationsvertrag mit einer Stiftung abgeschlossen hatte, wonach ihr ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf die Sammlung eingeräumt worden war. Hinzu kam, dass der Sohn bereits in seiner Schenkungsteuererklärung dargelegt hatte, dass er seine Sammlung  konservatorisch einwandfrei behandeln werde.

Hinweis: Um die vollständige Steuerbefreiung für eine Kunstsammlung zu erhalten, kann also der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrags mit einem Museum bzw. einer Stiftung genügen. Auf Nummer sicher geht jedoch, wer zeitnah gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde erklärt, dass er die Vorschriften des landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes zur Denkmalspflege einhält.