Freiberufler: Gewerbliche Einkünfte durch Beteiligung von Kapitalgesellschaft

Wann sind Einkünfte freiberuflich und wann nicht, und wie unterscheiden sich freiberufliche Einkünfte eigentlich von gewerblichen? Das sind Fragen, deren Beantwortung ganze Bücher füllen könnte. Kurz gesagt aber sind unternehmerische Einkünfte, die als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten (also etwa Einkünfte von Ärzten, Steuerberatern, Architekten, Wirtschaftsprüfern etc.), keine gewerblichen Einkünfte, alle anderen unternehmerischen Einkünfte dagegen schon. Die beiden Einkunftsarten unterscheiden sich durch die Gewerbesteuerpflicht. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, müssen das Freiberufler nicht. Dafür entrichten diese eine höhere Einkommensteuer.

Bei der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich ist die sogenannte Infektionsoder Abfärbetheorie zu berücksichtigen, nach der bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit dazu führt, dass eine eigentlich freiberufliche Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also ab bzw. infiziert die freiberuflichen Einkünfte.

Wie das Finanzgericht Hamburg kürzlich festgestellt hat, gilt das auch für eine „freiberufliche“ Personengesellschaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist. Denn vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerbliche Einkünfte – dass diese GmbH eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, ist unerheblich. Im zugrunde liegenden Fall war sogar der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der Komplementär der KG, die ohnehin nur aus ihm selbst als Wirtschaftsprüfer und der GmbH bestand.

Grund für dieses Urteil ist folgendes: Die Freiberuflichkeit ist immer an die Berufsqualifikation gebunden. Eine Berufsqualifikation kann aber nur eine natürliche Person besitzen, nicht hingegen eine GmbH als juristische Person und Körperschaft. Deshalb können einzig Personengesellschaften, deren Mitunternehmer allesamt freiberuflich tätig sind, freiberufliche Einkünfte erzielen. Alle anderen Personengesellschaften (zum Beispiel mit der Beteiligung einer GmbH) haben gewerbliche Einkünfte.

Mündliche Verhandlung: Verzicht kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden

Ein Finanzgericht kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten eines Rechtsstreits damit einverstanden sind. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Verzicht auf diesen Termin jedoch nicht ohne weiteres wieder zurückgenommen werden.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Vermieter mit ihrem Finanzamt vor dem Finanzgericht München (FG) um die steuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten gestritten. In einer mündlichen Verhandlung erklärte sich das Amt zur Bescheidänderung bereit, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Als Hintertür hielten sich die Beteiligten jedoch einen Widerruf dieser Vereinbarung offen; für diesen Fall erklärten sie sich zudem mit einer Entscheidung des Gerichts ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden.

Der neue Prozessbevollmächtigte der Vermieter widerrief die Erledigungserklärung schließlich fristgerecht und bat – trotz des damals ausgesprochenen Verzichts – um Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung. Als das FG diesen Wunsch überging und die Klage ohne erneute mündliche Verhandlung abwies, sahen sich die Vermieter einem Verfahrensfehler ausgesetzt (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Ihr Versuch, das finanzgerichtliche Urteil noch über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu Fall zu bringen, scheiterte vor dem BFH.

Die Bundesrichter ließen die Revision nicht zu, da sie keinen Verfahrensfehler erkennen konnten. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Prozesshandlung nicht frei widerrufbar. Der Verzicht kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach der abgegebenen Einverständniserklärung wesentlich geändert hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich der Prozessbevollmächtigte gewechselt wurde.

Hinweis: Wer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, kann diese Entscheidung also nicht ohne weiteres zurücknehmen. Prozessbeteiligte sollten also rechtzeitig abwägen, ob eine mündliche Verhandlung noch zur Darlegung der Sach- und Rechtslage genutzt werden sollte.

Elektromobilität: Bundesregierung will bei der Kfz-Steuer und beim Aufladen im Betrieb fördern

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Da die Verbreitung von Elektroautos in Deutschland nur schleppend vorangeht, hat die Bundesregierung ein ganzes Bündel an Maßnahmen verabschiedet, um den Absatz anzukurbeln. Ein Bestandteil ist die steuerliche Förderung, die mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ auf den Weg gebracht wurde. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Bereits heute gibt es eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge. Diese wird rückwirkend für alle bis zum 31.12.2020 erworbenen Elektroautos auf zehn Jahre verlängert. Außerdem soll die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden.
  • Des Weiteren ist eine Steuerbefreiung für Vorteile vorgesehen, die der Arbeitgeber für das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer im Betrieb gewährt. Das gilt sowohl für das Bereitstellen der Ladevorrichtung als auch für den Ladestrom. Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen. Wenn der Arbeitgeber die private Anschaffung einer Ladeeinrichtung bezuschusst, kann er diesen Vorteil pauschal besteuern. Auch diese Maßnahmen sollen bis 2020 befristet sein.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Wir berichten dann ausführlich.

Geringwertige Wirtschaftsgüter – Sammelposten und Betriebsausgaben

Inhalt
I. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
1. Bewegliches Anlagevermögen
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
3. Abnutzbarkeit
4. Selbständige Nutzungsfähigkeit  II. Sofortabschreibung als Betriebsausgaben
III. Bildung eines Sammelpostens
Abschließendes Schaubild

Für die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter gibt es – gegenüber „normalen“ Wirtschaftsgütern – vereinfachende Bilanzierungsmöglichkeiten. So können Sie für geringwertige Wirtschaftsgüter – abgekürzt auch GWG genannt – die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anstelle der sonst üblichen Verteilung über die Nutzungsdauer (Abschreibung) im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Mit dieser Regelung haben Sie die Möglichkeit für eine Vielzahl von kleineren Anschaffungen nicht die Abschreibungsregeln anwenden zu müssen und sparen auf diese Weise Zeit und Kapazitäten.
I. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die
1. zum beweglichen Anlagevermögen gehören,
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einen Einlagewert haben, der 1.000 € netto nicht übersteigt,
3. abnutzbar sind und
4. selbständig nutzbar sind.

1. Bewegliches Anlagevermögen
Wirtschaftsgüter werden in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter unterschieden. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Sachen, Scheinbestandteile von Gebäuden und Tiere. Nur für diese kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind der Grund und Boden, Gebäude sowie selbständige Gebäudeteile und Außenanlagen, soweit sie nicht Betriebsvorrichtungen sind.
Begünstigt sind nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nicht des Umlaufvermögen. Erworbene Teile, die in erst noch herzustellende Wirtschaftsgüter eingebaut werden, zählen somit nicht zum Anlage-, sondern zum Umlaufvermögen. Für solche Gegenstände sind die GWG-Regelungen nicht anwendbar.
2. Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten
Anschaffungskosten: Als Anschaffungskosten werden diejenigen Aufwendungen bezeichnet, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen „betriebsbereiten“ Zustand zu versetzen, also alles, was bis zur Inbetriebnahme notwendig ist. Dabei müssen die Aufwendungen dem Gegenstand zugeordnet werden können. Entscheidend sind hier die Netto-Anschaffungskosten, also die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer.
Neben den Kosten für den Erwerb des Wirtschaftsguts zählen auch Nebenkosten sowie sog. nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten. Typische Nebenkosten sind z. B. Kosten für den Transport oder Versand.
Abzuziehen sind von den Anschaffungskosten Preisminderungen und ein eventuell in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag.
Hinweis: Auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist der Nettowert ausschlaggebend. Nicht vorsteuerabzugsberechtigt z. B. ist ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung anwendet. Dies betrifft jedoch auch Ärzte etc. Berücksichtigt man den derzeitigen Umsatzsteuersatz von 19 % können die Bruttoaufwendungen bis zu 487,90 € betragen.
Herstellungskosten: Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die bei der Herstellung oder Erweiterung eines Vermögensgegenstands sowie bei einer Verbesserung, die über den ursprünglichen Zustand hinausgeht entstehen. Hierunter fallen die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sonderkosten der Fertigung.
Zu den Fertigungseinzelkosten gehören insbesondere die Fertigungslöhne. Hierzu rechnen die Bruttolöhne einschließlich Sonderzulagen, Leistungs- und Abschlussprämien. Ebenso die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsbezüge, die Überstunden- und Feiertagszuschläge, die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen und die Gehälter für Werkmeister, Techniker und Zeichner, soweit sie direkt zurechenbar sind. Hierzu rechnen nicht: freiwillige Sozialabgaben, Ergebnisbeteiligungen und Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. Sie gehören zu den Herstellungsgemeinkosten.
Sondereinzelkosten der Fertigung sind insbesondere die Aufwendungen für Modelle, Schablonen, Gesenke, Schnitte und Spezialwerkzeuge sowie Lizenzgebühren für die Produktion.
3. Abnutzbarkeit
Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar, also abschreibungsfähig sein. Daran fehlt es bei sog. kurzlebigen Wirtschaftsgütern, deren Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt. Diese Wirtschaftsgüter fallen nicht unter die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie werden nicht aktiviert und sind unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten sofort abzuschreiben.
4. Selbständige Nutzungsfähigkeit
Der Gesetzgeber gibt eine sog. negative gesetzliche Definition vor. Der zufolge ist ein Wirtschaftsgut nicht selbständig nutzbar, wenn
 es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann (einheitliches Ganzes) und (kumulativ)
 die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
An der selbständigen Nutzungsfähigkeit fehlt es auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann
Beispiele:
Selbständig nutzbar: Notebooks, Tablets, Bürostuhl, Telefone, Smartphones, Bücher einer Leih- oder Fachbücherei, Lampen, Wäsche in Hotels.
Nicht selbständig nutzbar: Drucker (ohne Kopier- und Faxfunktion), da dieser nicht ohne den PC funktioniert – er kann aber als Teil einer Computeranlage als GWG gelten – sowie Pkw-Anhänger, Maschinenwerkzeuge und Verschleißteile.
II. Sofortabschreibung als Betriebsausgaben
Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geringwertigen Wirtschaftsguts nicht 410 €, können Sie die Aufwendungen vollständig im Jahr der Anschaffung im Wege der Sofortabschreibung als Betriebsausgaben abziehen.
III. Bildung eines Sammelpostens
Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € können Sie einen Sammelposten bilden. Dieser Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.
Hinweis: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in Wirtschaftsjahren nach der erstmaligen Zuführung des Wirtschaftsguts zum Sammelposten anfallen, sind dem Sammelposten des Wirtschaftsjahres zuzuführen, in dem diese entstehen. Eine Zuordnung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem bestimmten Wirtschaftsgut ist mangels inventarmäßiger Erfassung in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr möglich.
Vorteil der Sammelpostenbildung: Bei Bildung eines Sammelpostens müssen Sie lediglich den Zugang der Wirtschaftsgüter und die jährliche Auflösung buchungsmäßig erfassen. Darüber hinausgehende Aufzeichnungen, wie z. B. Führung in einem Inventarverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter, müssen beim Sammelposten nicht geführt werden.
Hinweis: Sofern in einem Jahr ein Sammelposten gebildet wurde, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 150 e und bis 1.000 € darin aufzunehmen. Es ist nicht zulässig, einige Wirtschaftsgüter bis 410 € sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen.

Rechtsstand: 20. 11. 2013
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Die Notfallakte – Eine praktische Hilfe im Krankheits- und Todesfall

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Die finanzielle Absicherung der Familie ist das Hauptthema für jeden Erblasser. Vor allem Unternehmer haben oft beinahe ihr gesamtes Vermögen in dem Unternehmen gebunden und kein wesentliches Privatvermögen gebildet. Die wirtschaftliche Absicherung der Familie ist für sie deshalb ein besonders wichtiges Thema.

Die Absicherung ist das Eine. Geordnete Unterlagen sind das Andere: Jedes „Familienoberhaupt” sollte eine „Notfallakte” mit praktischen Hinweisen und Hilfen für den „Fall X” erstellen.

 

I. Praktische Hilfe in einer schwierigen Situation

Es ist verständlich, aber im Ergebnis bedenklich: Wir beschäftigen uns nicht oder zu wenig mit unseren letztwilligen Verfügungen und der Absicherung unserer Familie nach unserem Tod.

Nach einer im Auftrag des „Deutschen Erbrechtsforum e.V.“ (www.erbrechtsforum.de) durchgeführten Umfrage aus dem Jahr 2007 liegt in mehr als 70 % der Fälle schon gar kein Testament vor. Die Praxis zeigt, dass zudem die überwiegende Zahl der vorhandenen Testamente rechtlich und/oder steuerlich fehlerhaft ist.

Wenn sich viele Erblasser demnach schon so wenig mit der Vererbung beschäftigen, verwundert es nicht, dass man bisher kaum einmal auf eine Notfallakte trifft.

Der Tod des Familienoberhaupts ist in aller Regel ein großer Schock für die Familie. Diese ist typischerweise wie gelähmt, weiß nicht wirklich, was zu tun ist, und benötigt daher gerade in dieser Situation Unterstützung für die erste Phase nach dem Tod des Erblassers.

Der Vorschlag einer Notfallakte mag simpel klingen, bietet aber mit relativ wenig Aufwand in der Praxis eine wertvolle Unterstützung für die Schock- und Trauerphase. Denn damit ermöglicht es der Erblasser den Erben, leichter und ohne langes Suchen nach den Grundlagen, den Überblick zu behalten sowie die umgehend notwendigen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen vorzunehmen.

II. Die wesentlichen ersten Fragen nach dem Todesfall

Ist das Familienoberhaupt gestorben, sind die Hinterbliebenen und Erben auf sich allein gestellt. Sie müssen zahlreiche Fragen schnell beantworten können, mit denen sie bisher typischerweise nicht oder nur am Rande befasst waren:

  • Wo liegt das Testament?
  • Welche Berater (Anwalt, Steuerberater, persönlicher Freund) wissen Bescheid und können helfen?
  • Wer sind die Ansprechpartner im Unternehmen? (Mitgeschäftsführer, Prokurist, Vertrauensperson etc.)
  • Wer ist sonst noch unverzüglich zu verständigen (Mitgesellschafter, Bank, Beirat, Testamentsvollstrecker etc.)?
  • Wer kann sonst helfen, und auf wen ist Verlass?

Das schnelle Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden, d.h. insbesondere von Testamenten und Erbverträgen, wird seit Januar 2012 zusätzlich durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt. Registriert werden dort notarielle Urkunden und auch eigenhändige Testamente, sofern diese in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben worden sind.

Neben dem Unternehmen darf der private Bereich natürlich nicht vergessen werden. Der häufig einkommenslose bzw. geringer verdienende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder müssen für den Lebensunterhalt einen schnellen Zugriff auf liquide finanzielle Mittel haben. Das ist vor allem wichtig, wenn der Verstorbene nur Teilhaber war oder wenn Entnahmen aus dem Unternehmen nicht ohne Weiteres erfolgen können. Hier ist die gegenseitige Bankvollmacht der Eheleute über den Tod hinaus ein Muss. Entsprechende Vollmachten bieten alle Banken an.

Die Praxis zeigt hier leider, dass der Unternehmer häufig gar kein wesentliches Privatvermögen aufgebaut hat. Das erschwert nicht nur die „gerechte” Erbfolge, wenn (sinnvollerweise) nicht alle Kinder und der Ehegatte im Unternehmen nachfolgen sollen.

Darüber hinaus erweist es sich vor allem bei einem plötzlichen Tod als katastrophal, weil der Familie die Liquidität fehlt, bis im Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers alles geklärt ist. Man kann hier nur an die potenziell betroffenen Unternehmer appellieren, möglichst früh zu beginnen, auch ein privates Vermögen aufzubauen.

III. Inhalt der Notfallakte

Das hier skizzierte „Mindest-Programm” für eine Notfallakte erfordert nur einen relativ geringen Zeitaufwand, bietet im Notfall jedoch eine große praktische Hilfe. Vor allem folgende Dokumente und Informationen gehören in die Notfallakte:

Checkliste: Dokumente und Regelungen für den geschäftlichen Bereich
  •  Gesellschaftsverträge
  •  Handelsregisterauszüge
  •  Geschäftsführungsordnungen
  • Vollmachten und Zugangsberechtigungen
  • Berater und sonstige Vertraute (Namen, Anschriften, Telefonnummern)
  • Beiratsmitglieder (Namen, Anschriften, Telefonnummern)
  • Bankverbindungen
  • Stille Gesellschafter und etwaige Darlehensgeber (Namen, Anschriften, Telefonnummern)
  • Versicherungsverträge
  •  Mietverträge, Leasingverträge
  • Darlehen (aufgenommene oder gewährte)
  • Grundstücksliste
  • Jahresabschlüsse

Auch der private Bereich darf bei einer Notfallakte nicht vergessen werden.

Checkliste: Dokumente und Regelungen für den privaten Bereich
  •  Liste „Erste Maßnahmen nach dem Todesfall”. Das Familienoberhaupt sollte für seine Erben ausdrücklich schriftlich festhalten, wen sie nach seinem Tod ansprechen und informieren müssen oder können.
  • Testament/Erbvertrag
  • Bankverbindungen
  •  Wertpapierdepots, Sparkonten, Sparbücher
  • Darlehen (aufgenommene oder gewährte)
  •  Versicherungsansprüche
  • Liste der regelmäßigen Einkünfte/Ausgaben
  •  Vermögensverzeichnis
  • Vertrauenspersonen/Testamentsvollstrecker
  • Mitgliedschaften

IV. Maßnahmenkatalog für die ersten 30 Tage

Vor allem der unerwartete, plötzliche Tod des Erblassers und ganz besonders der unerwartete Tod eines Unternehmers stellen die Erben vor erhebliche praktische Probleme.

Nicht selten neigen Unternehmer, insbesondere wenn aus ihrer Sicht die Unternehmensnachfolge an sich noch gar nicht ansteht, dazu, ihre Familie kaum in das Unternehmen und die dortigen Entscheidungsprozesse einzubinden. Denn der Unternehmer ist leider oft noch der einsame „Entscheider”. Daran haben in der Praxis auch eine Vielzahl von Seminaren, Vorträgen, Büchern und Aufsätzen zum Thema „Unternehmensführung” und „Nachfolgegestaltung” nichts geändert.

Den Hinterbliebenen stellen sich deshalb unmittelbar nach dem Tod des Familienoberhaupts typischerweise zwei Fragen:

  • Wer ist anzusprechen und zu informieren?
  • Was ist im Unternehmen und privat zu veranlassen?

Zu diesen beiden Fragen sollte insbesondere der Unternehmer für seine Erben seine Vorstellungen, Gedanken und Hinweise schriftlich als einen Katalog erster Maßnahmen niederlegen.

Wesentliche Punkte sind hier je nach Sachlage im konkreten Einzelfall:

  • Information über die aktuelle Geschäftspolitik;
  • Übersicht über die aktuellen wichtigsten Projekte im Unternehmen (Beispiele: Neubau, Einführung neuer Produkte);
  • Hinweis zur etwaigen Witwen- und Waisenversorgung durch das Unternehmen;
  • Rücksprache und Abstimmung mit den Mitgesellschaftern;
  • Einberufung einer Gesellschafterversammlung und/ oder Beiratssitzung;
  • Kontaktaufnahme mit den wichtigsten Kunden und Lieferanten des Unternehmens;
  • Kontaktaufnahme mit der Hausbank.

Für dieses Notfallprogramm wird der Unternehmer sich sinnvollerweise mit seinem Anwalt und seinem Steuerberater abstimmen.

Bewirtungskosten

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Bewirtungskosten

Inhalt
I. Allgemeines
II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
1. Bewirtung von Geschäftsfreunden
2. Abzugsbeschränkung in Höhe von 70 %
3. Allgemein betriebliche Veranlassung  4. Begriff der Bewirtungskosten
5. Angemessenheit
6. Nachweis und Aufzeichnungspflichten
III. Werbungskosten bei Arbeitnehmern

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Beköstigung von Personen, die nur in Höhe von 70 % der angemessenen Aufwendungen bei entsprechendem gesetzlich normiertem Nachweis und bei Einhaltung bestimmter Aufzeichnungspflichten als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
I. Allgemeines
Die Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld zwischen nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Kosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
Entscheidend für einen Abzug sind insbesondere folgende Kriterien:
 die Veranlassung der Bewirtung,
 wer bewirtet wird und
 ob die Bewirtungskosten angemessenen sind.
 Außerdem sind grundsätzlich der Nachweis mittels ordnungsgemäßer Rechnung sowie eine gesonderte Aufzeichnung (Ausnahme: Arbeitnehmer) erforderlich.
In vier Schritten lässt sich prüfen, ob bzw. welche Bewirtungskosten abziehbar sind:
1. Schritt: Handelt es sich um betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten? Für private Aufwendungen ist ein Abzug von vornherein ausgeschlossen.
2. Schritt: Ist die Bewirtung „geschäftlich“ (z. B. bei Bewirtung von Geschäftsfreunden) oder „allgemein betrieblich“ veranlasst (z. B. bei Arbeitnehmern)? Im ersten Fall dürfen die angemessenen Kosten nur zu 70 % abgezogen werden.
3. Schritt: Sind die Kosten angemessen? Unangemessen hohe Kosten sind aufzuteilen, in einen nicht angemessenen und damit nicht abziehbaren Teil und in einen angemessenen Teil (vgl. hierzu auch Schritt 2).
4. Schritt: Wurden die Höhe und die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung ordnungsgemäß nachgewiesen? Und bei Betriebsausgaben: Wurden die Kosten ordnungsgemäß aufgezeichnet?
II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
1. Bewirtung von Geschäftsfreunden
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist geschäftlich und folglich betrieblich veranlasst, wenn sie der Geschäfts-beziehung dient bzw. eine solche gerade aufgebaut werden soll. Darunter fällt die Bewirtung der folgenden Personen:
 Kunden bzw. potenzielle Kunden,
 Lieferanten,
 Handelsvertreter,
 Bewerber,
 Besucher des Betriebs im Rahmen der Öffentlichkeits-arbeit sowie
 Berater.
Dazugezählt werden zudem Begleitpersonen, wie z. B. Sekretärin oder Ehegatte. Auch auf den einladenden und teilnehmenden Unternehmer, dessen Arbeitnehmer oder auf seine Familienangehörigen entfallende Kosten können „geschäftlich veranlasst” sein.
Vorsicht ist allerdings geboten bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Haus/der eigenen Wohnung: Hier überwiegt in den Augen der Finanzverwaltung meistens der private Charakter. Nur in ganz seltenen Fällen könnten Sie den „Kampf“ um den Abzug entsprechender Aufwendungen gewinnen, beispielsweise wenn ein ausländischer Geschäftsfreund eine Bewirtung in Gaststätten nicht gewohnt ist bzw. sein oder Ihr eigener Gesundheitszustand das nicht erlaubt oder wenn eine geschäftliche Unterredung geheim gehalten werden soll. Hier ist eine entsprechende Beweisführung unumgänglich.
Ähnlich problematisch ist die Bewirtung anlässlich von privaten Ereignissen wie beispielsweise bei Geburtstagen oder Dienstjubiläen. Auch hier tritt nach Ansicht der
Finanzverwaltung die private Mitveranlassung derart in den Vordergrund, dass sie die Bewirtungskosten insgesamt nicht zum Abzug zulässt – selbst wenn überwiegend Geschäftsfreunde eingeladen sind.
Hinweis: Bei Geschäfts- und Dienstreisen können bei Vorliegen der übrigen (vor allem zeitlichen) Voraussetzungen neben den Bewirtungskosten auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
2. Abzugsbeschränkung in Höhe von 70 %
Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % abziehbar. Die nicht abzugsfähigen 30 % sollen in typisierter Form die private Haushaltsersparnis durch die ohnehin notwendige Nahrungsaufnahme berücksichtigen. Die Beschränkung gilt auch für den bewirtenden Unternehmer selbst, seine Angestellten und die Angehörigen.
Hinweis: Die frühere Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 70 % ist nicht mehr anzuwenden. Die Vorsteuer können Sie damit immer zu 100 % abziehen, auch aus dem ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30 %-Anteil (sofern die Bewirtungskosten angemessen sind, s. u.).
Da die Abzugsbeschränkung nur für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass greift, ist die nachfolgende Abgrenzung äußerst wichtig:
3. Bewirtung aus allgemein
betrieblicher Veranlassung
Die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern des Betriebs – z. B. bei Betriebsveranstaltungen oder Weihnachtsfeiern – ist nicht „geschäftlich“, sondern „allgemein betrieblich“ veranlasst und daher in voller Höhe abzugsfähig. Hier greift die Abzugsbeschränkung von 70 % nicht, die Kosten sind somit in voller abzugsfähig. Auch die Kosten für Angehörige von Arbeitnehmern und für Personen, die z. B. zur Gestaltung einer Betriebsfeier beitragen, können unbegrenzt abgezogen werden. Die Bewirtung von fremden Arbeitnehmern, z. B. des Geschäftspartners oder von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen, ist aber „geschäftlich veranlasst“ und daher nur zu 70 % abzugs-fähig. Ebenfalls unter die Beschränkung fällt die Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern, selbst wenn es sich um betriebsinterne Schulungen handelt.
4. Begriff der Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind vor allem Aufwendungen für
 Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z. B. Tabakwaren), aber auch
 Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen (z. B. Trinkgelder, Garderobengebühren), allerdings keine Übernachtungs- oder Fahrtkosten (hier aber ggf. Betriebsausgaben aus anderen Gründen).
Die Beköstigung muss eindeutig im Vordergrund stehen, was z. B. bei Besuchen von Nachtclubs oder eines Varieté nicht der Fall ist. Denn hierbei stehen die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Aufwendungen für die Bewirtung. Bei solchen Aufwendungen dürfte in der Regel der private Charakter überwiegen.
Hinweis: Aufmerksamkeiten in geringem Umfang als übliche Geste der Höflichkeit fallen nicht unter den Begriff der Bewirtung. So können z. B. Getränke und Gebäck anlässlich von Besprechungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ob eine Aufmerksamkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach der Verkehrsauffassung und Üblichkeit.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die kostenfreie Bewirtung in der betriebseigenen Kantine stattfindet: Hier sind die entsprechenden Sach- und Personalkosten prinzipiell auf das Konto „Bewirtung von Geschäftsfreunden“ umzubuchen und nur mit 70 % abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen kann pro Bewirtung und pro Person ein Betrag von 15 € angesetzt werden, von dem anteilig 4,50 € nicht abzugsfähig sind.
Hinweis. Keine Bewirtung im engeren Sinne sind Produkt- und Warenverköstigungen. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und sind daher als Werbeaufwand unbegrenzt abziehbare Betriebsausgaben.
5. Angemessenheit
Unangemessene Kosten sind nicht abzugsfähig. Ob und inwieweit Bewirtungsaufwendungen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Konkurrenz, Großauftrag). Sollte der Bewirtungsaufwand unangemessen sein, kann er gänzlich vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn er seiner Art nach bereits unangemessen ist (z. B. beim Besuch eines Nachtclubs); ist der Aufwand nur der Höhe nach unangemessen, ist er aufzuteilen.
Dies geschieht wie folgt:
 Der unangemessene Anteil ist nicht abziehbar, einschließlich der enthaltenen Vorsteuern.
 Nur der angemessene Teil ist abzugsfähig, wobei dieser Teil dann noch um 30 % zu kürzen ist. Die Vorsteuer aus dem angemessenen Teil bleibt zu 100 % abziehbar.
6. Nachweis und Aufzeichnungspflichten
Die Höhe und geschäftliche Veranlassung der Bewirtung sind zeitnah (innerhalb von ca. zehn Tagen, spätestens mit der Monatsbuchhaltung) schriftlich durch folgende Angaben nachzuweisen:
 Ort und Tag,
 Teilnehmer,
 Anlass,
 Höhe der Aufwendungen.
Der Beleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.
Hinweis: Vermeiden Sie Streitigkeiten mit dem Finanzamt und geben Sie den Anlass der Bewirtung konkret und beweissicher an. Allgemeine Angaben wie z. B. „Kundenpflege”, „Arbeitsessen“ oder „Informationsgespräch” reichen nicht aus.
Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern; die übrigen Details müssen aus der beizufügenden Rechnung ersichtlich sein. Nicht nur für den ertragsteuerlichen Abzug der Bewirtungskosten, sondern darüber hinaus für den Abzug der darin enthaltenen Vorsteuern muss die maschinelle und registrierte Rechnung folgende Angaben enthalten:
 den vollständigen Namen, die Anschrift der Gaststätte und die dem Gastwirt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
 den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers (Unternehmer),
 das Ausstellungsdatum,
 die Rechnungsnummer,
 Art, Menge bzw. Umfang der Leistungen,
 das Entgelt mit Steuersatz und Steuerbetrag sowie
 den Tag der Bewirtung.
Bei Kleinbeträgen bis 150 € genügen der vollständige
Name und die Anschrift des Gastwirts, das Ausstellungs-datum, Art, Menge oder Umfang der Leistungen, das Bruttoentgelt sowie der Steuersatz.
Um den ertragsteuerlichen Abzug der Bewirtungskosten zu sichern, müssen noch folgende Besonderheiten beachtet werden:
 Alle verzehrten Speisen und Getränke müssen mit Einzelpreisen detailliert benannt sein (übliche Bezeichnungen wie z. B. „Menü“, „Lunch-Buffet“ o. Ä. sind dabei ausreichend).
 Außerdem müssen alle Teilnehmer der Bewirtung namentlich genannt werden, auch der einladende Unternehmer selbst, teilnehmende Arbeitnehmer sowie Familienangehörige. Die Angabe der Anschriften ist nicht erforderlich, kann vom Finanzamt allerdings angefordert werden. Eine berufliche Schweigepflicht entbindet i. d. R. nicht von der Namensangabe. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Angaben z. B. bei einer großen Personenanzahl nicht zumutbar sind (dann genügt die Zahl und eine Sammelbezeichnung).
 Bei einer Bewirtung in den eigenen Betriebsräumen ist ein entsprechender Eigenbeleg nötig.
Neben der Nachweispflicht müssen die Bewirtungsaufwendungen auch einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf einem gesonderten Konto oder in einer getrennten Spalte aufgezeichnet werden. Werden diese strikten Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten, kann das Finanzamt die Bewirtungskosten selbst dann streichen, wenn es keine Zweifel an der angemessenen Höhe und betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat.
Hinweis: Achten Sie akribisch auf die Richtigkeit der Belege. Ohne den ordnungsgemäßen Nachweis, bei unvollständigen Angaben oder fehlender separater Aufzeichnung streicht der Fiskus den Abzug – ggf. auch nachträglich! Die Angaben können nicht nachgeholt werden.
Es besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für die Bewirtungskostenbelege.
III. Werbungskosten
Für Arbeitnehmer gelten für den Werbungskostenabzug die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern sinngemäß – mit Ausnahme der gesonderten Aufzeichnungspflicht. Bei ihnen kommt es auf eine beruf¬liche Veranlassung der Bewirtungskosten an. Dass erfolgsabhängige Einnahmen erzielt werden, ist keine absolute Voraussetzung mehr.
Allerdings entscheidet die Art der Bezüge über die Höhe des Werbungskostenabzugs:
 Bei nicht erfolgsabhängigen Bezügen greift die Abzugsbeschränkung von 70 %.
 Bewirtet ein Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen seine Mitarbeiter, sind die Kosten zu 100 % abziehbar. Denn diese Bewirtung ist vergleichbar mit der einer reinen Arbeitnehmerbewirtung eines Unternehmers. Nur 70 % sind allerdings abziehbar, wenn andere Personen als dem Arbeitnehmer unterstellte Mitarbeiter bewirtet werden.
Hinweis: Den 100 %igen Abzug gibt es auch, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst als Gastgeber auftritt, sondern sich an den Kosten des Arbeitgebers beteiligt, dieser also der eigentlich Einladende ist (Rechnungsadressierung an diesen). Seinen Kostenanteil kann der Arbeitnehmer dann voll als Werbungskosten geltend machen.

Rechtsstand: 1.6.2016
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.