Umsatzsteuerfalle bei Praxisgemeinschaften

Hierzu berichten wir über ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster: Ärzte und Zahnärzte schließen sich häufig zu Praxisgemeinschaften/Kostengemeinschaften zusammen. Diese Praxisgemeinschaften übernehmen oft die Kosten der Praxisräume, medizinischer Einrichtungen, Apparate und Personal für die ärztlichen Praxen der Gesellschafter.

Fraglich war nun, wie die Leistungen der Praxisgemeinschaften umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, die gegenüber Ärzten erbracht werden, die nicht an der Gemeinschaft beteiligt sind.

Die hier in Rede stehenden Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Satz 2 UStG), wenn sie von der Praxisgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, die (Zahn-)Ärzte sind und die Leistungen unmittelbar für die Ausübung dieser ärztlichen Tätigkeit verwendet werden.

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster 15 K 496/11 wurden auch Leistungen an Nicht-Gesellschafter erbracht, die aus “Unachtsamkeit” formell nicht als Gesellschafter aufgenommen worden sind. Das Problem bestand darin, dass der Gesellschaftsvertrag für die Aufnahme von neuen Gesellschaftern eine Schriftform gefordert hat, die durch die Beteiligten nicht erfüllt worden ist.

Das Finanzgericht Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen an die Nicht-Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig sind.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ V R 40/15 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

In einschlägigen Fällen sollte daher darauf geachtet werden, dass die formellen Erfordernisse der Gesellschaftsverträge zur Aufnahme von neuen Gesellschaftern beachtet werden. Gegen gleich gelagerte Fälle sollte Einspruch eingelegt werden und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Steuerberater Düsseldorf Gewerbe Existenzgründer

Häusliches Arbeitszimmer: Arbeitsecken im Wohnzimmer sind nicht absetzbar

Mit Spannung hat die Fachwelt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erwartet, ob die Kosten für ein gemischt (privat und beruflich) genutztes Arbeitszimmer zumindest teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind. Der nun veröffentlichte Beschluss des Großen Senats des BFH sorgt für Ernüchterung: Nach Ansicht der Richter darf ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem ein Vermieter sein häusliches Büro zu 60 % für die Verwaltung seiner Vermietungsobjekte und zu 40 % für private Zwecke genutzt hatte. Eine anteilige Berücksichtigung der Raumkosten war nach Gerichtsmeinung nicht zulässig. Nach Ansicht des BFH wollte der Steuergesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ anknüpfen, der nur einen Raum erfasst, der wie ein Büro eingerichtet ist und (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Eine Kostenaufteilung ist laut BFH unter anderem deshalb nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Zimmers in der privaten Wohnung des Bürgers nicht überprüfen lässt. Auch ein „Nutzungstagebuch“, in dem der Bürger die Nutzung seines Arbeitszimmers protokolliert, erkannte der BFH nicht als Aufteilungsmaßstab an, weil diese Aufzeichnung nach Gerichtsmeinung denselben Beweiswert hat wie eine bloße Behauptung.

Hinweis: Nach dem neuen BFH-Beschluss ist ein anteiliger Kostenabzug auch für Arbeitsecken im Wohnzimmer oder Durchgangszimmer ausgeschlossen. Zentrale Abzugsvoraussetzung bleibt also weiterhin, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nach Ansicht der Finanzbehörden ist allerdings eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % zulässig. Bei Arbeitsecken kann ein Kostenabzug allenfalls mit der Maurerkelle erreicht werden: Wer seinen beruflich genutzten Arbeitsbereich durch Zwischenwände abteilt und so einen abgeschlossenen Arbeitsraum schafft, kann einen Kostenabzug erreichen.

 

gewerbliche Berufsausübungsgemeinschaft bei Minderheitsgesellschaftern?

Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden (BFH, Urteil v. 3.11.2015 – VIII R 62/13; veröffentlicht am 30.3.2016).

Hintergrund: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (z.B. Urteile des BFH v. 14.3.2007 – XI R 59/05; v. 20.12.2000 – XI R 8/00, m.w.N.).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Einkünfte, die die Klägerin, eine Ärzte-GbR, im Streitjahr 2007 aus dem Betrieb einer Arztpraxis erzielt hat, als gewerblich zu qualifizieren sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

1.   Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

2.   Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss (vgl. BFH, Urteil v. 16.7.2014 – VIII R 41/12; v. 22.1.2004 – IV R 51/01, m.w.N.).

3.    Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren (z.B. BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 6/12).

4.    Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Vergütungen aus den von Dr. N im Namen der Klägerin erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägerin entfielen, und die Einkünfte der Klägerin daher als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

5.   Es hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass Dr. N ihre Patienten eigenverantwortlich behandelte. Eine Überwachung durch die Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägeriner folgte ebenso wenig wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.

6.    War die Klägerin hiernach nicht in vollem Umfang freiberuflich tätig, so waren ihre Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Denn die aus der Tätigkeit der Dr. N auf der Ebene der Klägerin erzielten Einkünfte waren nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung (vgl. zur Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vgl. BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 6/12).

 

Quelle: NWB

Steuerberater Düsseldof Stürcke Blume Gewerbe Zahnarzt Arzt

Betriebsveranstaltungen ab 2015: BMF veröffentlicht Verwaltungsstandpunkte zur neuen Rechtslage

Zum 01.01.2015 haben sich die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen teilweise geändert. Neu ist unter anderem, dass die bisherige Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt wurde. Das heißt: Während Zuwendungen früher komplett versteuert werden mussten, wenn sie die 110-EUR-Marke auch nur geringfügig überschritten, bleiben Vorteile bis zu dieser Höhe seit 2015 stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil Arbeitslohn.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der Neuregelungen geäußert. Danach gilt:

Als Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Feier wie beispielsweise Aufwendungen für Raumanmietung, Eventmanager und die Erfüllung behördlicher Auflagen zählen dazu.

Auch unübliche Zuwendungen mit einem Wert von über 60 EUR je Arbeitnehmer müssen ab 2015 bei der Anwendung des 110-EUR-Freibetrags berücksichtigt werden.

Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen auch auf Leiharbeitnehmer (bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers) und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen angewandt werden.

Den Freibetrag von 110 EUR kann der Arbeitgeber für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr anwenden. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehreren Betriebsveranstaltungen teil, ist frei wählbar, für welche beiden Feiern der Freibetrag gelten soll.

Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Betriebsveranstaltung bei den Arbeitnehmern einen steuerpflichtigen Vorteil auslöst, muss der Arbeitgeber zunächst einmal alle relevanten Aufwendungen der Feier zusammenrechnen und dann gleichmäßig auf die Anzahl der anwesenden Teilnehmer aufteilen. Der Teil der Aufwendungen, der auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfällt, muss ihm als Vorteil zugerechnet werden.

Die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen sind nur auf Veranstaltungen anwendbar, die allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen (keine hierarchische Beschränkung).

Begünstigt sind auch Feiern auf Abteilungsebene, Jubilarfeiern und Pensionärstreffen.

Hinweis: Die Umwandlung der früheren Freigrenze in einen Freibetrag gilt nur im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer und hat keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Betriebsveranstaltungen: In welcher Höhe sind die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar?

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen vom bewirtenden Unternehmer nur mit 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die restlichen 30 % dürfen den Gewinn nicht mindern. Mit dieser Abzugsbeschränkung will der Gesetzgeber in erster Linie die Bewirtung von Geschäftsfreunden erfassen und dem Umstand Rechnung tragen, dass Bewirtungen die private Lebensführung berühren.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (z.B. Firmenjubiläum) nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen behandelt werden müssen. Vielmehr dürfen die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur die Kosten für die Bewirtung von teilnehmenden Geschäftsfreunden fallen bei einer Betriebsveranstaltung unter die 70%ige Abzugsbeschränkung.

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn keine Betriebsveranstaltung vorliegt, sondern der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (z.B. Geschäftsessen mit Kunden) teilnimmt.

Dann muss die Abzugsbeschränkung auch auf die Bewirtungskosten angewandt werden, die auf die teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.

Wir suchen ab sofort eine/n Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf

Wir suchen ab sofort eine/n

Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf

Stürcke & Blume ist eine Steuerberatungskanzlei mit zwei Partnern in Düsseldorf-Oberkassel. Neben der Steuerberatung bieten wir Leistungen im Bereich der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an.  Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir in Düsseldorf eine/n Steuerfachangestellte/n.

Wir bieten Ihnen:

  •    leistungsgerechte Vergütung
  •    moderner und sicherer Arbeitsplatz
  •    Fortbildungsmöglichkeiten
  •    Arbeiten mit DATEV und den gängigen Office – Programmen
  •    motiviertes Kollegenteam
  •    selbständiges Arbeiten, ohne allein gelassen zu werden
  •    flexible Arbeitszeiten
  •    Unterstützung Ihrer Karriereziele

Ihre Aufgaben:

  •    Buchhaltungen für Freiberufler und gewerbliche Mandanten
  •    Schriftverkehr mit dem Finanzamt und Mandanten
  •    Mitwirkung bei der gesamten Mandantenbetreuung

Ihr Profil:

  •    Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten (gerne auch Steuerfachwirt und/oder Bilanzbuchhalter – ist aber nicht Voraussetzung)
  •    Kenntnisse des Steuerrechts
  •    Sehr gute DATEV- und MS-Office-Kenntnisse
  •    Selbständige Arbeitsweise, hohe Flexibilität und Zuverlässigkeit
  •    Eigeninitiative, Engagement und Freude an der Arbeit
  •    Kommunikationsstärke und Bereitschaft zur Teamarbeit

Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei(at)stuercke-blume.de.
Wir freuen uns auf Sie!

Stürcke & Blume

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt

40549 Düsseldorf

Heerdter Sandberg 30
40549 Düsseldorf

Telefon: (0211) 302 014 0
kanzlei (at) stuercke-blume.de

Kosten des Studiums leichter absetzbar

Kosten der Erstausbildung: BFH erleichtert Feststellung von Verlustvorträgen

Ob Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium steuerlich abgezogen werden dürfen, wird momentan vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft. Bis zur Klärung dieser Frage ergehen sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig, so dass sie im Fall einer späteren begünstigenden Rechtsprechung zugunsten des Bürgers geändert werden können.

Auch wenn die verfassungsrechtliche Klärung dieser Frage momentan noch aussteht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zumindest einige verfahrensrechtliche Hürden aus dem Weg geräumt, die der Geltendmachung entsprechender Ausbildungsverluste entgegenstehen können.

Erwirkt hat den Richterspruch eine Auszubildende aus Nordrhein-Westfalen, die den Aufwand für ihre Erstausbildung steuerlich geltend gemacht hatte, indem sie in 2012 erstmalig Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 abgab. Da eine direkte Verrechnung der Kosten in diesen Jahren mangels vorhandenen Einkünften nicht möglich war, beantragte sie die Feststellung entsprechender Verlustvorträge.

Hinweis: Die gesonderte Feststellung entsprechender Verlustvorträge ist Voraussetzung, um die Verluste in späteren Jahren steuerlich nutzen zu können.

Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich darauf, dass für die Einkommensteuerveranlagung die (vierjährige) Festsetzungsfrist abgelaufen war und deshalb keine Einkommensteuerbescheide für die Altjahre 2005 bis 2007 mehr ergehen durften. Da diese eine Bindungswirkung für das Verlustfeststellungsverfahren entfalten, dürften auch keine Verlustfeststellungsbescheide mehr ergehen.

Der BFH entschied, dass zwar für den Bereich der Einkommensteuerfestsetzung tatsächlich eine Verjährung eingetreten war, diese aber nicht auf die Verlustfeststellungen ausstrahlte. Denn die vom Finanzamt angenommene Bindungswirkung besteht nach Gerichtsmeinung nicht, wenn – wie im Urteilsfall – gar keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt worden sind. Die Verlustfeststellung durfte also nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

 

Hinweis: Praktische Relevanz entfaltet die Rechtsprechung insbesondere bei der nachträglichen Geltendmachung von Kosten des Erststudiums bzw. der Erstausbildung. Durch die Entscheidung werden die Rechte von Studenten und Auszubildenden gestärkt, die ihre Ausbildungskosten nachträglich beim Finanzamt abrechnen und Einkommensteuerveranlagungen aufgrund einer eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr erwirken können. Die Finanzverwaltung darf Einsprüche zum Abzug von Ausbildungskosten also nicht mit Verweis auf die Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzungen verwerfen, wenn letztere gar nicht erfolgt sind. Stattdessen müssen die Ämter die Einsprüche weiter ruhend stellen bzw. ihnen durch die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks abhelfen. Einspruchsführer erhalten sich damit die Möglichkeit offen, später von einer günstigen BVerfG-Entscheidung zu profitieren.

 

Quelle: BFH, Urt. v. 13.01.2015 – IX R 22/14

 

Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf mit Kenntnissen in Lohn- und Gehaltsabrechnung gesucht

Steuerfachangestellte/n in Düsseldorf mit Kenntnissen in Lohn- und Gehaltsabrechnung gesucht

Stürcke & Blume ist eine Steuerberatungskanzlei mit zwei Partnern in Düsseldorf-Oberkassel. Neben der Steuerberatung bieten wir Leistungen im Bereich der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an. Wir bieten ein angenehmes Betriebsklima, aktuelle EDV-Ausstattung, Fortbildungsmöglichkeiten und die Gelegenheit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Arbeit.  Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir in Düsseldorf eine/n Steuerfachangestellte/n.

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  •    Unterstützung Ihrer Karriereziele

Ihre Aufgaben:

  •    Lohnbuchhaltungen für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen
  •    Buchhaltungen für Freiberufler und gewerbliche Mandanten
  •    Schriftverkehr mit dem Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Mandanten

Ihr Profil:

  •    Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten
  •    Kenntnisse des Lohnsteuerrechts/Sozialversicherung
  •    Gute DATEV- Kenntnisse
  •    Selbständige Arbeitsweise, hohe Flexibilität und Zuverlässigkeit
  •    Eigeninitiative, Engagement und Freude an der Arbeit
  •    Kommunikationsstärke und Bereitschaft zur Teamarbeit

Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei(at)stuercke-blume.de.
Wir freuen uns auf Sie!

 

Stürcke & Blume, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt, Heerdter Sandberg 30, 40549 Düsseldorf

Telefon: 0211-30 20 14 – 0

Steuerberater Düsseldorf

Stürcke & Blume zum achten mal TOP-Steuerberater

Stürcke & Blume zum achten mal TOP-Steuerberater – Das Wirtschaftsmagazin FOCUS – Money hat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Steuerrecht in München und Betriebsprüfern nach qualifizierten und spezialisierten Steuerberatern recherchiert. Die Ergebnisse wurden im aktuellen Heft veröffentlicht. Das Ergebnis ist erfreulich: Insgesamt haben sich verhältnismäßig große und erfolgreiche Kanzleien an der Umfrage beteiligt, so dass die Ergebnisse eher die Klassenbesten der Branche darstellen – resümiert der Leiter des Instituts Prof. Peter Lüdemann.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass unsere Kanzlei in einer der Kategorien Kanzleien zum achten Mal unter den besten 30 Steuerberatern gelistet ist. Diese Auszeichnung bedeutet uns viel. Nach wertvoller ist uns jedoch das Vertrauen und die Anerkennung durch unsere Mandanten. Dafür möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich bedanken. Wir freuen uns auf eine weitere gute und gedeihliche Zusammenarbeit.

Betriebsprüfung: Elektronische Auswertungen sind nicht vorlagepflichtig

Betriebsprüfung: Elektronische Auswertungen sind nicht vorlagepflichtig

Kennen Sie das? Sie werden vom Finanzamt kontrolliert und der Betriebsprüfer möchte Ihre Unterlagen einsehen. Kein Problem, das ist normal und verständlich. Elektronische Unterlagen sind ebenfalls kein Problem. Doch was darf der Prüfer noch alles verlangen?

Diese Frage stellte sich unlängst einer Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen. Hier hatte der Betriebsprüfer Zugang zum Warenwirtschaftssystem und erhielt alle Unterlagen sowohl digital als auch auf Papier. Darüber hinaus verlangte er allerdings eine Excel-Auswertung – schließlich konnte das Warenwirtschaftssystem diese Auswertung grundsätzlich ins Tabellenkalkulationsprogramm übertragen. Die Apothekerin wollte das hierzu erforderliche Modul jedoch nicht kaufen – und erhielt Zustimmung vom Finanzgericht Münster (FG).
Normalerweise muss ein Unternehmer dem Betriebsprüfer alle geforderten Unterlagen aushändigen – auch elektronische, sofern vorhanden. Wenn dafür Kosten anfallen, muss der Unternehmer sie tragen. Jedoch fallen speziell elektronische Auswertungen freiwillig aufgezeichneter Daten nicht unter die Vorlagepflicht – und zwar aus dem einfachen Grund, dass sie nicht im Gesetz aufgeführt sind. Die Apothekerin hätte dem Prüfer die Auswertungen also selbst dann nicht zur Verfügung stellen müssen, wenn sie gekonnt hätte.
Wissenswert ist zudem, dass das Herausgabeverlangen eines Prüfers immer notwendig und verhältnismäßig sein muss. Wenn es dabei grobe Grenzüberschreitungen gibt, gilt das Verlangen als nicht zumutbar. Im Fall der Apothekerin, die während der Betriebsprüfung vollumfänglich kooperiert und eigens einen Ansprechpartner zum Warenwirtschaftssystem organisiert hatte, war die Grenze überschritten.
Hinweis: Es gibt immer Fallstricke bei einer Betriebsprüfung. In diesem Fall allerdings für den Betriebsprüfer selbst. Mit uns an Ihrer Seite können Sie diese Fallstricke umgehen.