Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Abfrage bei Vertragsschluss kann ausreichen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass Sie als Lieferant unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers auf ihre Gültigkeit überprüft haben. Es stellt sich dabei die Frage, wann diese Überprüfung erfolgen muss. Darüber hatte jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden.

In dem Streitfall hatte die Klägerin als Kfz-Händlerin mehrere Fahrzeuge nach Spanien exportiert. Bei einer Lieferung zeichnete sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Vertragspartners auf. Den Kaufvertrag über das entsprechende Fahrzeug schloss die Händlerin am 20.05.2005 ab. Am selben Tag überprüfte sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Vertragspartners beim Bundeszentralamt für Steuern. An diesem Tag war die Nummer gültig.

Am 25.05.2005 – also nur fünf Tage später – wurde die Nummer allerdings ungültig. Und die tatsächliche Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte erst neun Tage nach dem Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Unternehmens also bereits ungültig.

Nach Auffassung des FG hätte die Klägerin die Nummer bei der Auslieferung nicht erneut überprüfen müssen. Das hatte sie am Tag des Vertragsschlusses bereits erledigt und damals war für sie nicht erkennbar, dass die Nummer kurze Zeit später ungültig werden würde.

Hinweis: Das letzte Wort in dieser Sache in noch nicht gesprochen, denn das FG hat die Revision
zum Bundesfinanzhof zugelassen. Einstweilen sollten Sie bis zur endgültigen Entscheidung zwisch
Vertragsschluss und Auslieferung nicht zu viel Zeit vergehen lassen. Gegebenenfalls sollten Sie di
Nummer am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abfragen.

Vorsteuer aus Photovoltaik: Rechtzeitige Zuordnung der Anlage zum Unternehmen ist erforderlich

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen für Umsatzsteuerzwecke rechtzeitig zugeordnet werden müssen.

Erwirbt ein Privatmann eine Photovoltaikanlage und speist er den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz ein, wird er zum Unternehmer. Damit bekommt er auch – selbst wenn er ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist – die Rechte und Pflichten eines Unternehmers. Unter anderem muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Auf der anderen Seite kann er die für die Investition gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Wohnhaus kann so zu einer erheblichen Umsatzsteuererstattung führen. Darüber hinaus kann man sich auch weitere Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen, die mit der Anlage zusammenhängen, als Vorsteuer erstatten lassen.

Der Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der Eigenheimbesitzer dem Finanzamt hierfür anzeigen muss, dass und inwieweit er die Anlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Diese Zuordnung muss nach Auffassung des Verbands spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Hinweis: Für eine im Laufe des Jahres 2016 angeschaffte Photovoltaikanlage müssen Sie die Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt also spätestens bis zum 31.05.2017 mitteilen.

Umsatzsteuervorauszahlungen: Zehntageszeitraum ist nicht verlängerbar

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, muss er seine Ausgaben in der Regel in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuervorauszahlungen aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahres abgeflossen sind.

Hinweis: Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).

In einer überarbeiteten Kurzinfo weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) auf folgende Besonderheiten hin:

  •  Abweichend gezahlte Umsatzsteuervorauszahlungen dürfen nur dann über die Zehntagesregelung in das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezogen werden, wenn sie innerhalb der zehn Tage fällig und geleistet worden sind. Demgegenüber muss der Unternehmer die Vorauszahlung im Abflussjahr abziehen, wenn nur die Zahlung in den Zehntageszeitraum fällt, nicht aber der Fälligkeitszeitpunkt.
  • Umsatzsteuervorauszahlungen werden am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Die Zahlungsfrist kann sich allerdings bis zum folgenden Werktag verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Fälligkeit der Vorauszahlung aufgrund dieser Sonderregelung auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01. verschoben, darf die Zahlung nicht mehr über die Zehntagesregelung in das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezogen werden (Abzug somit im Zahlungsjahr). Die OFD weist darauf hin, dass diese Sichtweise mittlerweile durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt worden ist. Die Finanzämter sind daher angewiesen, ruhende Einsprüche zu dieser Thematik zurückzuweisen.
  •  Hat ein Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und ist sein Konto hinreichend gedeckt, gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen steuerlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als abgeflossen, auch wenn das Finanzamt die Beträge tatsächlich erst später einzieht. Daher muss der Unternehmer eine am 10.01. fällige, aber erst später eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung noch dem vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuordnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Behandlung kürzlich bestätigt. Weil der BFH die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, sollen die Finanzämter entsprechende Einsprüche nun ebenfalls zurückweisen.
  • Hinweis: In der Praxis kann der Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuervorauszahlungen durch die abweichende Zuordnungsregelung für wiederkehrende Ausgaben komplett verloren gehen, beispielsweise wenn das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung aberkennt und der betroffene Unternehmer daraufhin einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will – dieses Jahr jedoch verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist. Einnahmenüberschussrechner sollten daher penibel auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten.

Steuerberater und Banken

I. Ausgangslage

Kommt Ihnen das bekannt vor? Sie möchten eine Maschine für Ihren Betrieb kaufen oder Ihre Kundenzahlungen gehen nicht wie geplant ein. Sie sprechen Ihre Bank an, bitten um einen Kredit und legen Ihre Bilanz mit aktueller BWA vor. Es folgen Fragen, Zweifel werden geäußert, und möglicherweise gibt es eine Absage.

II. Hintergründe

Ausgehend von der Immobilienkrise 2007 in den USA und der darauffolgenden Wirtschafts- und Finanzkrise war es wichtig, das ins Trudeln geratene Bankensystem zu stabilisieren. Dies geschah nicht nur durch Bereitstellung von Kapital, sondern auch durch eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Bankenregulierung. Hinzu kamen ab 2010 die Schuldenkrise in Europa und die Probleme unserer europäischen Währung. Ziel aller Maßnahmen (insbesondere Basel III) war es, ein stabiles, funktionsfähiges Bankensystems zu gewährleisten, ohne das unsere Wirtschaft nicht lebensfähig ist. Das in 2011 umhergehende Schreckgespenst einer möglichen Kreditklemme kann getrost verneint werden. Banken und Sparkassen können aufgrund der von der EZB bereitgestellten hohen Liquidität die Wirtschaft mit genügend Kreditmittel versorgen, um die gesamtwirtschaftlich erforderlichen Investitionen zu finanzieren. Dennoch haben KMU mit mittleren oder nur ausreichenden Bonitäten gemäß Umfragen und gezeigten Erfahrungen immer noch Schwierigkeiten, eine Finanzierung für Betriebsmittel und Investitionen zu erhalten. Die angesprochene Basel III-Regulierung hat starken Einfluss auf die internen Prozesse in den Banken genommen. Über die Bilanzzahlen hinaus spielen die so genannten weichen Faktoren (geschäftliches Umfeld, Wettbewerb, Abnehmer, Geschäftsführung, Kontoinformationen, Informationspolitik etc.) zunehmend eine wichtige Rolle. Das Ergebnis der eigenen Bonität spiegelt sich im Rating wider, das die Banken jeweils für ihr Haus nach gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen ermitteln. Eine gute Ratingnote ist das Maß aller Dinge.

PRAXISHINWEIS
Deshalb ist es für Sie wichtig, sich schnellstmöglich darauf einzustellen. Machen Sie sich fit für eine neue Finanzkommunikation. Werden Sie aktiv und treffen Vorsorge – mit den folgenden Empfehlungen.

III. Empfehlungen

Die folgenden Empfehlungen zur Bankenkommunikation garantieren Ihnen keine Kreditgewährung, erhöhen aber die Wahrscheinlichkeit. Denn Sie schaffen damit eine Win-win-Situation – Offenheit und Verlässlichkeit schaffen Vertrauen. Dies ist eine gute Grundlage für eine gedeihliche Zusammenarbeit.

1. Kommunizieren Sie regelmäßig und offen

Suchen Sie regelmäßig den Kontakt zu Ihrem Firmenkundenbetreuer und Ihrer Hausbank.

Checkliste: Regelmäßige und offene Kommunikation

  • Bauen Sie eine gute persönliche Beziehung auf.
  • Schaffen Sie ein Umfeld von gegenseitigem Vertrauen, das sich durch Offenheit und Transparenz auszeichnet.
  • Akzeptieren Sie das Informationsbedürfnis der Banken. Gehen Sie insbesondere auf „kritische“ Fragen des Bankers ein und versuchen Sie, diese zu entkräften.
  • Sprechen Sie Ihre Bank rechtzeitig an. Die Prüfung Ihres Kreditwunsches bedarf meist einer gewissen Bearbeitungszeit.
  • Führen Sie jährlich ein ausführliches Bilanzgespräch mit Ihrer Bank. Sprechen Sie über Stärken, Schwächen und Verbesserungsvorschläge aus Bankensicht. Erfragen Sie auch den Eindruck, den die Bank von Ihrer Bilanz hat.
  • Seien Sie verlässlich: Versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können und liefern Sie, was sie versprochen haben.

2. Bereiten Sie sich und das Umfeld vor

Eine gute Vorbereitung ist durch nichts zu ersetzen. Nehmen Sie sich daher die erforderliche Zeit, zu überlegen, welche Unterlagen mit welchen Inhalten vorzulegen sind. Am besten gelingt dies, wenn Sie sich gedanklich in die Lage des Gegenübers versetzen.

Checkliste: Vorbereitung und Umfeld

  • Zeigen Sie sich gut vorbereitet. Stellen Sie Sachverhalte einfach, klar und aussagekräftig in optisch guter Form dar.
  • Schaffen Sie für das Bankengespräch eine freundliche Atmosphäre und vermeiden Sie dabei Termindruck.
  • Laden Sie Ihren Banker zu einer Betriebsbesichtigung ein. Übergeben Sie ihm dabei auch Unterlagen, Flyer und Werbematerial Ihres Unternehmens.
  • Machen Sie sich vorher auch Gedanken über mögliche Diskussionspunkte und Sicherheiten.

3. Vermitteln Sie Kompetenz und Zukunftsfähigkeit

Bringen Sie Kompetenz und Zukunftsfähigkeit des eigenen Unternehmens zum Ausdruck.

Checkliste: Kompetenz und Zukunftsfähigkeit

  • Geben Sie sich fachlich versiert und kompetent. Führen Sie das Gespräch im Dialog. Zeigen Sie, dass Sie der richtige Steuermann für Ihr Unternehmen sind.
  • Entwickeln Sie ein übergeordnetes Leitbild (Vision) und bauen darauf Ihre Unternehmensziele auf.
  • Stellen Sie Geschäftsmodell und Strategie vor und zeigen klare, möglichst einfache Strukturen auf.
  • Entwickeln Sie eine „Finanz-Story“, die beim Leser auch Emotionen erzeugt.
  • Stellen Sie die Kompetenzen Ihres Unternehmens mit speziellem Know-how, den Kunden- und Entwicklungspotenzialen, der Innovationskraft und insbesondere dem Alleinstellungsmerkmal dar.
  • Beschreiben Sie den für Ihr Unternehmen relevanten Markt, den Wettbewerb und Ihre Marktposition.
  • Zeigen Sie die zukünftige (erfolgreiche) Ertragssituation Ihres Unternehmens mit Zahlen auf. Dazu gehören – neben Bilanzen und BWAs – Planungsrechnungen wie Investitions- und Finanzierungsplanung, Rentabilitäts- und Kapitaldienstberechnungen. Entwickeln Sie dabei Zukunftsszenarien bei unterschiedlichen Annahmen.
  • Stellen Sie Zahlen, Unterlagen etc. realistisch dar; versuchen Sie nicht, diese „schön zu rechnen“. Zeigen Sie, dass Sie auch im „Worst Case“-Fall Überlebensfähig sind.
  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Bilanz- und GuV-Relationen mit Blick auf die Verbesserung Ihrer Bonität bzw. Ihres Ratings.
  • Stellen Sie ein tragfähiges Finanzierungskonzept auf und beachten dabei Gesamtverschuldung, Liquidität sowie Kapitaldienstfähigkeit.
  • Kommentieren Sie die gelieferten Zahlen unbedingt, insbesondere bei ungeplanten Abweichungen.
  • Zeigen Sie auch, dass Sie für Eventualfälle (Notfallplanung, anstehende Nachfolge im Unternehmen) gerüstet sind.
  • Stellen Sie sich dem Rating und versuchen Sie, es positiv zu beeinflussen. Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater darüber.

4. Schaffen Sie Alternativen

Stellen Sie sich im Finanzierungsbereich flexibel auf. Denken und handeln Sie auch hier in Alternativen.

Checkliste: Alternativen schaffen

  • Bauen Sie sich eine zweite Bankverbindung auf.
  • Erweitern Sie damit Ihre Finanzierungsspielräume und schaffen Sie sich einen Wettbewerbsvergleich.
  • Da ein solcher Aufbau sorgfältig vorbereitet werden muss, sollten Sie eine gewisse Zeit einkalkulieren.
  • Beziehen Sie auch Alternativen wie Leasing, Factoring und Beteiligungskapital in Ihre Überlegungen ein. Denken Sie bei Ihren Finanzierungsvorhaben auch an öffentliche Mittel und staatliche Bürgschaftsprogramme.
PRAXISHINWEISE
  •  Bleiben Sie vertragstreu und stimmen erforderlichenfalls geplante Änderungswünsche vorab mit Ihrer Bank ab.
  • Achten Sie unbedingt darauf, dass es nicht zu unabgesprochenen Überziehungen kommt. Melden Sie sich vorher bei der Bank.
  •  Überprüfen Sie Ihren Finanzbedarf, z. B. ob die derzeitige Höhe Ihres Kontokorrentkredites noch Ihrem aktuellen Geschäftsumfang/Bedarf entspricht.
  •  Stimmen Sie den Umfang der benötigten Unterlagen/Informationswünsche vorab mit der Bank ab.
  •  Überprüfen Sie, ob durch erfolgte Tilgungen frei gewordene Sicherheiten zurückgegeben werden können.
  •  Entwickeln Sie über den heutigen Tag hinaus eine mittelfristige Finanzstrategie.
  •  Überprüfen Sie bei der Finanzierung von Investitionen, ob Sie auch Eigenkapital einbringen können.
  •  Ein regelmäßiges, gut strukturiertes Reporting ist zudem eine gute Grundlage für eine unabdingbare Krisenprävention.
  • Sie sind zu mehr als 100 % im Tagesgeschäft gebunden. Sprechen Sie daher Ihren Berater an. Er kann Sie vertrauensvoll bei der Vielzahl Ihrer Aufgaben rund um die Bankenkommunikation unterstützen.

Besteuerung privater Veräußerungsgeschäften – Von ebay bis Immobilie

Wenn Sie Gegenstände Ihres Privatvermögens verkaufen, z.B. Ihre Plattensammlung auf einer Internet-Auktionsplattform oder ein Eigenheim mit Grundstück, brauchen Sie den Veräußerungsgewinn im Allgemeinen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Jedoch gibt es – wie so häufig im Steuerrecht – Ausnahmen, die man kennen sollte.

Hauptanliegen dieses Merkblatts ist es, Ihnen Informationen über die Besteuerungsgrundsätze zu geben, darzulegen, in welchen Situationen doch eine Steuerpflicht eintritt und dabei aufzuzeigen, wie Sie Steuerfallen vermeiden.

I. Freigrenze von 599,99 €

Das Wichtigste vorab: Es gibt eine Freigrenze bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 599,99 €. D.h., Ihr Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften bleibt steuerfrei, wenn er weniger als 600 € beträgt. Zur Ermittlung des „Gesamtgewinns“ sind sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen und ggf. mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Wird die Besteuerungsgrenze von 600 € erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig, und nicht nur mit dem die Freigrenze übersteigenden Betrag.

Haben Sie und Ihr mit Ihnen zusammen veranlagter Ehegatte beide Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob sein Gesamtgewinn unter 600 € liegt und deshalb nicht zu versteuern ist. Die Freigrenze von 599,99 € steht also jedem Ehegatten höchstens bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften zu. Es ist nicht zulässig, auf die Gesamtgewinne beider Ehegatten die doppelte Freigrenze anzuwenden.

Beispiel: Sie, der Ehemann, haben im Jahr 2015 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 550 €, Ihre Ehefrau von 580 € erzielt. Beide Gewinne unterliegen nicht der Besteuerung, da sie nicht die Freigrenze übersteigen. Aber: Haben Sie einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von 650 €, Ihre Ehefrau von 480 € erzielt, ist Ihr Spekulationsgewinn von 650 € in voller Höhe steuerpflichtig, der Spekulationsgewinn Ihrer Ehefrau dagegen steuerfrei, da er die Freigrenze von 599,99 € nicht übersteigt.

II.   Gewinne oder Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften, die Sie in der „Anlage SO“ eintragen müssen.  

Hinweis: Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ausgeschlossen, wenn Sie Wirtschaftsgüter veräußern, deren Erlös bei den sog. Gewinneinkünften, z.B. Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, als Betriebseinnahme oder bei den sog. Überschusseinkünften, z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als Einnahme anzusetzen ist. Hierunter fallen u.a. der Verkauf des zu Ihrem Betriebsvermögen gehörenden Pkws oder des Firmen-PCs.

III. Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften

1. Immobilien

Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften können fremd genutzte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sein. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beträgt die Spekulationsfrist zehn Jahre. Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören vor allem das Erbbaurecht, das Mineralgewinnungsrecht und das Wohnungseigentum, nicht jedoch das Dauerwohnrecht. Ausdrücklich ausgenommen von der Veräußerungsgewinnbesteuerung sind Wirtschaftsgüter,

  • die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

„““““““ B I L D    E I N F Ü G E N „““““““““

 

Beispiel: Sie haben 2013 einen Bauplatz erworben, den Sie in 2014 mit einem Einfamilienhaus bebaut haben, das Sie bis zur Veräußerung in 2015 selbst bewohnt haben. Da Sie das Einfamilienhaus zwischen Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, ist der Veräußerungsgewinn nicht zu erfassen. Das gilt auch für den auf den Grund und Boden entfallenden Gewinn.

Beispiel: Sie haben 2010 ein Einfamilienhaus erworben, das Sie bis Ende 2012 vermietet und anschließend selbst bewohnt haben. Im November 2015 verkaufen Sie das Haus. Da Sie die Immobilie im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben, ist der Gewinn bzw. Verlust nicht steuerbar.

Hinweis: Eine (ausschließliche) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn eine Mitbenutzung durch den Ehegatten oder andere Angehörige erfolgt. Unschädlich ist auch, wenn die Wohnung auch mit einem Dritten, z.B. dem nichtehelichen Lebenspartner, bewohnt wird.

2. Andere Wirtschaftsgüter

Zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt auch die Veräußerung von „anderen“ privaten Wirtschaftsgütern. Für andere Wirtschaftsgüter beträgt die Spekulationsfrist nur ein Jahr. Andere unter die „Spekulationsbesteuerung“ fallende Wirtschaftsgüter sind prinzipiell alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gegenstände des Privatvermögens. Ausdrücklich ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs, z.B. ein gebrauchter Pkw.

Zu den anderen Gegenständen, die bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft führen können, gehören z.B. Wertgegenstände, wie etwa Edelmetalle (Gold- und Silberbarren), Münzen, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer, Briefmarkensammlungen. Entsprechendes gilt für Geschäfte mit Devisen, also mit Nicht-Euro-Währungen. Wenn Sie ein Fremdwährungskonto unterhalten, z.B. Schweizer Franken oder Devisen, z.B. US-Dollar, in Ihrem Bankschließfach aufbewahren und diese innerhalb eines Jahres in Euro oder eine andere Fremdwährung umtauschen oder damit private Wertpapiere kaufen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ein Wechselkursgewinn ist steuerbar, ein Kursverlust verrechenbar.

Internethandel: Verkauf auf ebay, Amazon und Co.

Laut einem aktuellen Urteil müssen Internethandel-Plattformen grundsätzlich mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten. Von diesem Urteil sind nicht nur professionelle Händler sondern auch Privatpersonen betroffen.

Auch hier bleibt der Verkauf persönlicher Gegenstände steuerfrei, solange die Gewinne unter 600 € im Jahr liegen. Anders sieht es aus, wenn – auch nur in kleinem Umfang – Gegenstände gezielt angekauft werden, um sie weiter zu verkaufen. Überschritten wird die Grenze zum Gewerbe auch, wenn Waren „in erheblichem Umfang“ im Internet verkauft werden, z.B. Schmuckgegenstände in 56 Fällen (so jedenfalls das Finanzgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung).

In diesen Fällen ist ein Gewerbe anzumelden und Einkommen-, ggf. auch Gewerbe- und Umsatzsteuer zu zahlen.

Hinweis: Der Übergang zum gewerblichen Handel ist fließend. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hier unsicher sind.

3. Wertpapiergeschäfte führen ab 2009 zu Kapitaleinkünften

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, z.B. Aktien, gehören seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 nicht mehr zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Neuregelung bedeutet einen Systemwechsel. Unabhängig von der Haltedauer, also zeitlich unbegrenzt, werden Gewinne aus Wertpapiergeschäften als Kapitalerträge erfasst. Diese Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben und veräußert wurden.

Für Wertpapiere, die Sie vor dem 1.1.2009 erworben haben, gilt weiter das bisherige Recht. Veräußern Sie Aktien, die Sie vor dem 1.1.2009 gekauft haben, gilt die einjährige Spekulationsfrist. Das bedeutet, dass ein Veräußerungsgewinn ab 2009 steuerfrei bleibt, wenn Sie die verkauften Aktien vor 2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten haben.

IV. Gründe für den Verkauf sind irrelevant

Für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist allein entscheidend, dass Sie den objektiven Tatbestand des Gesetzes erfüllt haben. Auf den Grund des Verkaufs, Spekulationsabsicht oder sonstige Gründe, z.B. Krankheit, drohende Enteignung, sonstiger Zwang, finanzielle Notsituation, Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile usw., kommt es prinzipiell nicht an.

Beispiel: Sie haben 2010 einen Bauplatz für 100.000 € gekauft, der zu Ihrem Privatvermögen gehört. Nachdem Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, verkaufen Sie den Bauplatz im Jahr 2015 für 130.000 €. Obwohl Sie den Bauplatz verkauft haben, um Ihre angespannte finanzielle Situation zu verbessern, müssen Sie den Veräußerungsgewinn von 30.000 € mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuern.

V. Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Steuerlich relevant sind Verkäufe aus dem Privatvermögen, wenn der Kauf der Gegenstände nicht ausreichend lange zurückliegt. Wie lang die einzelnen Fristen sind, lesen Sie nachfolgend. Ist die sog. Spekulationsfrist abgelaufen, sind Gewinne unabhängig von ihrer Höhe nicht steuerbar und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Hinweis: Spekulationsgewinne und -verluste werden also nur berücksichtigt, wenn die sog. Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts noch nicht abgelaufen ist.

1. Frist bei Immobilienveräußerungen

Die Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre. Für die Fristberechnung kommt es grundsätzlich auf das der Anschaffung und Veräußerung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft an. Bei Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks ist also der Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags maßgebend. Unerheblich ist, wann der Eigentumserwerb im Grundbuch eingetragen wird oder wann das wirtschaftliche Eigentum übergeht.

Beispiel: Sie haben mit notariellem Vertrag vom 10.12.2005 ein unbebautes Grundstück für 100.000 € erworben. Mit notariellem Vertrag vom 10.12.2015 veräußern Sie das Grundstück zum Preis von 150.000 €.

Für die Berechnung der Spekulationsfrist von zehn Jahren sind die zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet. Ein mit notariellem Vertrag vom 10.12.2005 gekauftes Grundstück darf – wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vermieden werden soll – frühestens am 11.12.2015 wieder veräußert werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Sie müssen den Spekulationsgewinn von 50.000 € als sonstige Einkünfte versteuern.

2. Frist bei anderen Gegenständen

Die Spekulationsfrist beträgt bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ein Jahr. Auch bei der Ein-Jahres-Frist sind die zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die Frage, ob die Ein-Jahres-Frist überschritten ist oder nicht, sind ebenfalls die schuldrechtlichen Verträge maßgeblich.

Beispiel: Sie haben am Freitag, dem10.10.2014, 100 Aktien der X-Bank AG für 54.000 € erworben und am Montag, dem 12.10.2015, für 62.000 € wieder veräußert.

Auch beim An- und Verkauf von Aktien sind für die Frage, ob die Spekulationsfrist überschritten ist oder nicht, die schuldrechtlichen Verträge vom An- und Verkauf der Aktien maßgeblich. Entscheidend ist „der Tag der Ausführung des Auftrags“, nicht der Tag der Wertstellung. Fällt das Ende der Spekulationsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder – wie vorliegend – auf einen Sonnabend (10.10.2015), wird das Fristende nicht auf den Ablauf des nächsten Werktages verlängert. Daraus folgt: Die einjährige Spekulationsfrist ist mit Ablauf des 10.10.2015 abgelaufen, obwohl dieser Tag ein Sonnabend ist. Durch den An- und Verkauf der Aktien ist Ihnen kein steuerbarer Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstanden.

3. Frist bei unentgeltlichem Erwerb

Veräußern Sie als Erbe einen Gegenstand aus der Erbmasse und ist im Zeitpunkt der Veräußerung die für den Erblasser geltende Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Spekulationsgewinn wird hiernach bei Ihnen als Erbe so erfasst, als habe der Erblasser selbst das Wirtschaftsgut veräußert.

Hinweis: Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt also vor, wenn zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und der Veräußerung durch den Erben die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Der unentgeltliche Erwerb durch Schenkung wird zwar nicht als Anschaffung behandelt, dem Beschenkten wird aber – wie beim Erbfall – die Zeit seit Anschaffung durch den Schenker zugerechnet. Wenn Sie also ein Wirtschaftsgut nach der Anschaffung unentgeltlich einem Dritten, z.B. Ihrem Ehegatten, übertragen und der Gegenstand von diesem innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

Beispiel: Sie haben am 31.3.2005 ein zur Vermietung bestimmtes Wohnhaus erworben, das Sie 2011 Ihrem Sohn geschenkt haben. Die Zeit seit Anschaffung durch Sie ist Ihrem Sohn zuzurechnen, so dass dieser das Grundstück bereits ab dem 1.4.2015 steuerfrei verkaufen kann.

VI. Berechnung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes

Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem an deren Stelle tretenden Ersatzwert und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes gilt folgendes Schema:

Veräußerungserlös abzgl. Nebenkosten
abzgl. Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten
abzgl. ggf. abgezogene Abschreibungen
abzgl. Werbungskosten
= Veräußerungsgewinn/-verlust

Bei Erbschaft oder Schenkung sind die Anschaffungskosten des Erblassers bzw. Schenkers maßgeblich. Soweit in der Vergangenheit Abschreibungen bei den Überschusseinkünften, z.B. Vermietung und Verpachtung, abgezogen worden sind, müssen sie von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Die in Anspruch genommenen Abschreibungen werden bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks innerhalb der Spekulationsfrist im Ergebnis wieder rückgängig gemacht, indem bei der Berechnung des Spekulationsgewinns die Anschaffungskosten um die Abschreibungen gemindert werden. Das gilt selbst dann, wenn das Grundstück zum selben Preis wie gekauft wieder veräußert wird; dann ist der Spekulationsgewinn so hoch wie die Abschreibungen.

Beispiel: Sie haben am 1.8.2013 für 1 Mio. € ein Mietwohnhaus gekauft und am 28.2.2015 für 1 Mio. € wieder veräußert. Für die auf den Gebäudeanteil entfallenden Anschaffungskosten haben sie in den Jahren 2013 bis 2015 bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen in Höhe von insgesamt 25.334 € in Anspruch genommen. Der von Ihnen 2015 erzielte Spekulationsgewinn kann nach folgendem Schema errechnet werden:

Veräußerungspreis 1.000.000 €
Anschaffungskosten 1.000.000 €
in Anspruch genommene Abschreibungen     – 25.334 €     974.666 €
Veräußerungsgewinn       25.334 €

Hinweis: Herstellungskosten, die zur Ermittlung des Gewinns von den Anschaffungskosten abzuziehen sind, sind nachträgliche Herstellungskosten auf ein angeschafftes Wirtschaftsgut, z.B. Aufwendungen für den Ausbau eines Hauses. Von Ihnen erbrachte Eigenleistungen mindern mangels Aufwands nicht den Spekulationsgewinn, obgleich der Wert der Eigenleistungen regelmäßig im Veräußerungspreis enthalten ist; Eigenleistungen dürfen auch nicht im Billigkeitswege berücksichtigt werden.

Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil Sie Ihr vermietetes Grundstück veräußern wollen, können nicht als Werbungskosten bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt.

VII. Besteuerungszeitpunkt

1. Zufluss- und Abflussprinzip

Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt uneingeschränkt das sog. Zu- und Abflussprinzip. Eine Steuerpflicht entsteht demnach erst in dem Kalenderjahr, in dem Sie mehr erhalten haben als Ihnen an Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten sowie an Werbungskosten entstanden sind. Diese Beurteilung hat insbesondere Bedeutung für den Fall, dass der Veräußerungspreis in Form von Rentenzahlungen oder Kaufpreisraten zufließt.

2. Zufluss in Raten

Fließen die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Raten über mehrere Jahre hinweg zu, ist der Gewinn nicht voll im Jahr der Veräußerung zu versteuern, sondern erst in den Kalenderjahren zu berücksichtigen, in denen er tatsächlich erzielt wird. Das gilt auch für die Frage, ob der insgesamt im Kalenderjahr erzielte Gewinn weniger als 600 € beträgt. Durch Vereinbarung von Ratenzahlungen lässt sich die Freigrenze mehrfach ausnutzen. Bei Zufluss des Veräußerungsgewinns in Raten erfolgt die Besteuerung somit erst, wenn die Summe der gezahlten Teilbeträge die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – ggf. gemindert um Abschreibungen – übersteigt.

3. Rückzahlung eines bereits vereinnahmten Kaufpreises

Muss ein bereits erhaltener Kaufpreis ganz oder teilweise nachträglich wieder zurückgezahlt werden, bleibt davon der zunächst erzielte Spekulationsgewinn nach bisheriger Rechtsprechung unberührt, wenn die Rückzahlung erst in einen späteren Veranlagungszeitraum fällt. Der Rückzahlungsbetrag ist danach im Jahr der Rückzahlung nicht als Spekulationsverlust, sondern als Verlust im Sinne negativer Einnahmen berücksichtigungsfähig. Für einen solchen Verlust sieht das Gesetz kein Ausgleichsverbot vor.

VIII. Wie Veräußerungsverluste verrechnet werden

1. Spezielle Regelungen

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen Sie nur bis zur Höhe des Gewinns verrechnen, den Sie im gleichen Kalenderjahr aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften erzielt haben. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus Ihrer Arbeitnehmertätigkeit, ist nicht zulässig. Umgekehrt dürfen aber Ihre Spekulationsgewinne mit Ihren Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Beispiel: Sie haben 2015 einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks von 30.000 € erzielt. Außerdem haben Sie einen Verlust aus einem 2015 eröffneten Gewerbebetrieb von 15.000 € erzielt. Der Verlust aus Gewerbetrieb wird mit dem Spekulationsgewinn verrechnet.

Ergibt sich nach Verrechnung von einzelnen Spekulationsgewinnen und -verlusten ein Gesamtverlust aus allen Ihren privaten Veräußerungsgeschäften, ist entweder ein Rücktrag ins Vorjahr oder ein Vortrag in die Folgejahre möglich. Wird der Verlust nicht oder nicht vollständig ins Vorjahr zurückgetragen, läuft der Verlustvortrag in die Folgejahre automatisch ab: Das Finanzamt stellt die Veräußerungsverluste, die nicht zurückgetragen werden, zum Zwecke des Verlustvortrags gesondert fest und erteilt zum Schluss des Veranlagungszeitraums einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“.

Beim Verlustrück- oder Verlustvortrag wird die Freigrenze nur auf den Gesamtgewinn des Vor- bzw. Folgejahres vor Verlustverrechnung angewendet. Ergibt sich also erst nach erfolgter Verlustverrechnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ein Gesamtgewinn unter 600 €, so bleibt dieser Gewinn dennoch voll steuerpflichtig.

Beispiel: Sie haben 2014 einen Spekulationsgewinn von 3.000 € und im Jahr 2015 einen Spekulationsverlust von 5.000 € erzielt. Sie beschränken den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2015 in das Jahr 2014 auf 2.401 €, so dass sich im Jahr 2014 ein noch verbleibender Spekulationsgewinn von (3.000 € ./. 2.401 € =) 599 € ergibt. Die Einkünfte 2014 von 599 € liegen zwar unterhalb von 600 €. Dennoch werden diese Einkünfte 2014 der Besteuerung unterworfen, da die Anwendung der Freigrenze vor Verlustvor-/-rücktrag zu prüfen ist.

2. Zusammen veranlagte Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat.

Bleibt bei zusammen veranlagten Ehegatten nach der gegenseitigen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gleichen Jahres bei einem Ehegatten ein Veräußerungsverlust übrig, wird dieser zunächst mit seinem Veräußerungsgewinn des Vorjahres (bei Rücktrag) bzw. des Folgejahres (bei Vortrag) verrechnet, sofern der Gewinn des Vorjahres bzw. Folgejahres mindesten 600 € beträgt. Reicht sein Veräußerungsgewinn nicht aus, kann eine Verrechnung des verbleibenden Verlusts mit dem Spekulationsgewinn im Vorjahr bzw. Folgejahr erfolgen.

Die Notfallakte – Eine praktische Hilfe im Krankheits- und Todesfall

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Die finanzielle Absicherung der Familie ist das Hauptthema für jeden Erblasser. Vor allem Unternehmer haben oft beinahe ihr gesamtes Vermögen in dem Unternehmen gebunden und kein wesentliches Privatvermögen gebildet. Die wirtschaftliche Absicherung der Familie ist für sie deshalb ein besonders wichtiges Thema.

Die Absicherung ist das Eine. Geordnete Unterlagen sind das Andere: Jedes „Familienoberhaupt” sollte eine „Notfallakte” mit praktischen Hinweisen und Hilfen für den „Fall X” erstellen.

 

I. Praktische Hilfe in einer schwierigen Situation

Es ist verständlich, aber im Ergebnis bedenklich: Wir beschäftigen uns nicht oder zu wenig mit unseren letztwilligen Verfügungen und der Absicherung unserer Familie nach unserem Tod.

Nach einer im Auftrag des „Deutschen Erbrechtsforum e.V.“ (www.erbrechtsforum.de) durchgeführten Umfrage aus dem Jahr 2007 liegt in mehr als 70 % der Fälle schon gar kein Testament vor. Die Praxis zeigt, dass zudem die überwiegende Zahl der vorhandenen Testamente rechtlich und/oder steuerlich fehlerhaft ist.

Wenn sich viele Erblasser demnach schon so wenig mit der Vererbung beschäftigen, verwundert es nicht, dass man bisher kaum einmal auf eine Notfallakte trifft.

Der Tod des Familienoberhaupts ist in aller Regel ein großer Schock für die Familie. Diese ist typischerweise wie gelähmt, weiß nicht wirklich, was zu tun ist, und benötigt daher gerade in dieser Situation Unterstützung für die erste Phase nach dem Tod des Erblassers.

Der Vorschlag einer Notfallakte mag simpel klingen, bietet aber mit relativ wenig Aufwand in der Praxis eine wertvolle Unterstützung für die Schock- und Trauerphase. Denn damit ermöglicht es der Erblasser den Erben, leichter und ohne langes Suchen nach den Grundlagen, den Überblick zu behalten sowie die umgehend notwendigen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen vorzunehmen.

II. Die wesentlichen ersten Fragen nach dem Todesfall

Ist das Familienoberhaupt gestorben, sind die Hinterbliebenen und Erben auf sich allein gestellt. Sie müssen zahlreiche Fragen schnell beantworten können, mit denen sie bisher typischerweise nicht oder nur am Rande befasst waren:

  • Wo liegt das Testament?
  • Welche Berater (Anwalt, Steuerberater, persönlicher Freund) wissen Bescheid und können helfen?
  • Wer sind die Ansprechpartner im Unternehmen? (Mitgeschäftsführer, Prokurist, Vertrauensperson etc.)
  • Wer ist sonst noch unverzüglich zu verständigen (Mitgesellschafter, Bank, Beirat, Testamentsvollstrecker etc.)?
  • Wer kann sonst helfen, und auf wen ist Verlass?

Das schnelle Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden, d.h. insbesondere von Testamenten und Erbverträgen, wird seit Januar 2012 zusätzlich durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt. Registriert werden dort notarielle Urkunden und auch eigenhändige Testamente, sofern diese in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben worden sind.

Neben dem Unternehmen darf der private Bereich natürlich nicht vergessen werden. Der häufig einkommenslose bzw. geringer verdienende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder müssen für den Lebensunterhalt einen schnellen Zugriff auf liquide finanzielle Mittel haben. Das ist vor allem wichtig, wenn der Verstorbene nur Teilhaber war oder wenn Entnahmen aus dem Unternehmen nicht ohne Weiteres erfolgen können. Hier ist die gegenseitige Bankvollmacht der Eheleute über den Tod hinaus ein Muss. Entsprechende Vollmachten bieten alle Banken an.

Die Praxis zeigt hier leider, dass der Unternehmer häufig gar kein wesentliches Privatvermögen aufgebaut hat. Das erschwert nicht nur die „gerechte” Erbfolge, wenn (sinnvollerweise) nicht alle Kinder und der Ehegatte im Unternehmen nachfolgen sollen.

Darüber hinaus erweist es sich vor allem bei einem plötzlichen Tod als katastrophal, weil der Familie die Liquidität fehlt, bis im Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers alles geklärt ist. Man kann hier nur an die potenziell betroffenen Unternehmer appellieren, möglichst früh zu beginnen, auch ein privates Vermögen aufzubauen.

III. Inhalt der Notfallakte

Das hier skizzierte „Mindest-Programm” für eine Notfallakte erfordert nur einen relativ geringen Zeitaufwand, bietet im Notfall jedoch eine große praktische Hilfe. Vor allem folgende Dokumente und Informationen gehören in die Notfallakte:

Checkliste: Dokumente und Regelungen für den geschäftlichen Bereich
  •  Gesellschaftsverträge
  •  Handelsregisterauszüge
  •  Geschäftsführungsordnungen
  • Vollmachten und Zugangsberechtigungen
  • Berater und sonstige Vertraute (Namen, Anschriften, Telefonnummern)
  • Beiratsmitglieder (Namen, Anschriften, Telefonnummern)
  • Bankverbindungen
  • Stille Gesellschafter und etwaige Darlehensgeber (Namen, Anschriften, Telefonnummern)
  • Versicherungsverträge
  •  Mietverträge, Leasingverträge
  • Darlehen (aufgenommene oder gewährte)
  • Grundstücksliste
  • Jahresabschlüsse

Auch der private Bereich darf bei einer Notfallakte nicht vergessen werden.

Checkliste: Dokumente und Regelungen für den privaten Bereich
  •  Liste „Erste Maßnahmen nach dem Todesfall”. Das Familienoberhaupt sollte für seine Erben ausdrücklich schriftlich festhalten, wen sie nach seinem Tod ansprechen und informieren müssen oder können.
  • Testament/Erbvertrag
  • Bankverbindungen
  •  Wertpapierdepots, Sparkonten, Sparbücher
  • Darlehen (aufgenommene oder gewährte)
  •  Versicherungsansprüche
  • Liste der regelmäßigen Einkünfte/Ausgaben
  •  Vermögensverzeichnis
  • Vertrauenspersonen/Testamentsvollstrecker
  • Mitgliedschaften

IV. Maßnahmenkatalog für die ersten 30 Tage

Vor allem der unerwartete, plötzliche Tod des Erblassers und ganz besonders der unerwartete Tod eines Unternehmers stellen die Erben vor erhebliche praktische Probleme.

Nicht selten neigen Unternehmer, insbesondere wenn aus ihrer Sicht die Unternehmensnachfolge an sich noch gar nicht ansteht, dazu, ihre Familie kaum in das Unternehmen und die dortigen Entscheidungsprozesse einzubinden. Denn der Unternehmer ist leider oft noch der einsame „Entscheider”. Daran haben in der Praxis auch eine Vielzahl von Seminaren, Vorträgen, Büchern und Aufsätzen zum Thema „Unternehmensführung” und „Nachfolgegestaltung” nichts geändert.

Den Hinterbliebenen stellen sich deshalb unmittelbar nach dem Tod des Familienoberhaupts typischerweise zwei Fragen:

  • Wer ist anzusprechen und zu informieren?
  • Was ist im Unternehmen und privat zu veranlassen?

Zu diesen beiden Fragen sollte insbesondere der Unternehmer für seine Erben seine Vorstellungen, Gedanken und Hinweise schriftlich als einen Katalog erster Maßnahmen niederlegen.

Wesentliche Punkte sind hier je nach Sachlage im konkreten Einzelfall:

  • Information über die aktuelle Geschäftspolitik;
  • Übersicht über die aktuellen wichtigsten Projekte im Unternehmen (Beispiele: Neubau, Einführung neuer Produkte);
  • Hinweis zur etwaigen Witwen- und Waisenversorgung durch das Unternehmen;
  • Rücksprache und Abstimmung mit den Mitgesellschaftern;
  • Einberufung einer Gesellschafterversammlung und/ oder Beiratssitzung;
  • Kontaktaufnahme mit den wichtigsten Kunden und Lieferanten des Unternehmens;
  • Kontaktaufnahme mit der Hausbank.

Für dieses Notfallprogramm wird der Unternehmer sich sinnvollerweise mit seinem Anwalt und seinem Steuerberater abstimmen.

Darlehen an Lebensgefährtin: Zinslosigkeit löst Schenkungsteuer aus

Zusammenleben ohne verheiratet zu sein, ist heutzutage eher die Regel als die Ausnahme. Die bewusste Entscheidung gegen die Ehe hat mitunter aber auch kuriose steuerliche Folgen. Vor dem Finanzgericht München wurde beispielsweise ein Fall verhandelt, in dem ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Darlehen von 150.000 EUR zur Finanzierung der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an ihrem Wohnhaus gewährt hatte. Eine Verzinsung sollte nicht erfolgen und die Rückzahlung erst zwölf Jahre später fällig werden.

Diese Absprache mag dem steuerlichen Laien zwar fair erscheinen, denn der Mann durfte die ganze Zeit unentgeltlich im Haus seiner Partnerin wohnen. Das Finanzamt bewertete dies aber als Schenkung, denn die Zinslosigkeit erfüllte nach Auffassung der Beamten den Tatbestand einer sogenannten freigebigen Zuwendung. In dem schriftlichen Darlehensvertrag hatten die Lebenspartner jedwede Gegenleistung für die Zinslosigkeit ausgeschlossen. Der Vorteil der Zinslosigkeit war damit eine Schenkung – und steuerpflichtig. Insgesamt 18.285 EUR sollte die beschenkte Frau bezahlen.

Zwei interessante Fragen lassen sich anhand des daraus hervorgegangenen Streitfalls beantworten:

  1. Wie wird der steuerpflichtige Vorteil aus der Zinslosigkeit des Darlehens ermittelt?
  2. Warum ist das unentgeltliche Wohnen keine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindert?

Zu 1: Der Wert der Zinslosigkeit wird standardmäßig mit einem Zinssatz von 5,5 % pro Jahr der Darlehenslaufzeit angenommen. Vereinfachend lässt sich fragen: Welcher Betrag hätte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu 5,5 % Zinsen angelegt werden müssen, um im Zeitpunkt der vereinbarten Tilgung den Darlehensbetrag erreicht zu haben? Die Differenz zwischen dem so errechneten Betrag und dem tatsächlich gewährten Darlehen ist der Vorteil, der der Schenkungsteuer unterliegt.

Zu 2: Das gemeinsame Wohnen bestand vor und nach der Darlehensgabe. Nach Auffassung der Richter war es Ausdruck der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Das Darlehen und die Zinslosigkeit hatten damit nichts zu tun. Die Lebensgefährten hatten auch nicht vereinbart, dass im Fall einer Trennung die Zinslosigkeit nicht mehr fortbestehen sollte. Daher konnte das unentgeltliche Wohnen auch keine Gegenleistung sein. Die Klage wurde abgewiesen.

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Arbeitszimmer im eigenen Haus bei eigener Praxis

Die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers ist ein Dauerthema für alle Selbständigen, Freiberufler, Ärzte und Zahnärzte. Dazu möchten wir auf ein neue Urteil des Finanzgerichts Sachsen hinweisen (FG des Landes Sachsen-Anhalt  v. 01.03.2016 – 4 K 362/15):

1. Ein Arbeitsplatz in der Praxis, der die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers verhindert, ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz in der Praxis, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ausreichend wäre insoweit das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken.

2. Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz in der Praxis eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dennoch kommt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn

  • dem Selbständigen angesichts der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung (im Streitfall 47 km; Fahrzeit ca. 45 Min.) nicht zugemutet werden kann,
  • die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, und
  • die Praxisräume nach ihrer Einrichtung und den Umständen des Einzelfalls für die Erledigung von Büroarbeiten nur eingeschränkt geeignet sind.
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Arbeitszimmer eines Vermieters: Kein anteiliger Kostenabzug bei privater Mitnutzung möglich

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Folgender Fall ist auf das Arbeitszimmer eines angestellten Mediziners (Chefarzt, Assistenzarzt, Oberarzt) steuerlich analog anzuwenden:

Ein Vermieter verwaltet seine Mietobjekte stundenweise vom heimischen Büro aus, in dem sie auch ihre privaten Büroarbeiten erledigen. Diese „gemischte“ Nutzung kann ihnen steuerlich zum Verhängnis werden, denn nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Kosten auch nicht anteilig für den beruflichen/betrieblichen Teil abgezogen werden.

Ein Rentner aus Niedersachsen, der umfangreichen Grundbesitz hatte, wurde von dieser Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren eingeholt: Er hatte seine insgesamt 14 Wohnungen (mit Jahresmieteinnahmen von 94.000 EUR) vom heimischen Büro aus verwaltet und war von dort sämtlichen organisatorischen Tätigkeiten (z.B. Überwachung des Zahlungsverkehrs, Erstellung der Mietverträge, Beauftragung von Handwerkern) selbst nachgegangen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem Vermieter zunächst einen 60%igen Abzug seiner Raumkosten zugestanden und war dabei von einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitnutzung des Raumes ausgegangen (u.a. wegen Aufbewahrung privater Unterlagen, privater Computernutzung).

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und erklärte, dass die Kostenaufteilung nicht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Großen Senats steht. Aufgrund der privaten Mitnutzung von 40 % war das Büro kein (nahezu) ausschließlich beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer mehr, so dass ein Kostenabzug komplett ausschied.

Hinweis: Nach derzeitiger Weisungslage erkennen die Finanzämter ein häusliches Arbeitszimmer nur bei einer privaten Mitnutzung von unter 10 % an. Der Urteilsfall zeigt, dass Ruheständler mit einer Vermietungstätigkeit nur schwer einen Raumkostenabzug erreichen können, weil sie allein durch die Verwaltung ihrer Mietobjekte für Finanzämter und Steuergerichte häufig keine (nahezu) ausschließlich berufliche/betriebliche Nutzung des Raumes begründen können. Bessere Chancen auf einen Kostenabzug haben Vermieter, die in ihrem Büro noch andere Einkünfte erzielen (z.B. aus selbständiger Tätigkeit). Sie können leichter eine umfassende berufliche/betriebliche Nutzung des Raumes glaubhaft machen, so dass der Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist und die Kosten dann womöglich abziehbar sind.

 

 

 

 

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Stürcke & Blume zum neunten mal TOP-Steuerberater

Stürcke & Blume zum neunten mal TOP-Steuerberater – Das Wirtschaftsmagazin FOCUS – Money hat in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter Ulf Hausmann und Betriebsprüfern nach qualifizierten und spezialisierten Steuerberatern recherchiert. Die Ergebnisse wurden im aktuellen Heft veröffentlicht. Der wissenschaftliche Leiter stellte in seiner empirische Erhebung die Kompetenz und Spezialisierung von Steuerberatern auf den Prüfstand. Die Experten interessierten sich außer für die Qualifikation der Steuerberater und Mitarbeiter auch für die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen, das Know-How, die Spezialisierung, Branchenwissen und weitere fachliche Qualitäten.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass unsere Kanzlei in einer der Kategorien Kanzleien zum neunten Mal unter den besten Steuerberatern gelistet ist. Diese Auszeichnung bedeutet uns viel. Nach wertvoller ist uns jedoch das Vertrauen und die Anerkennung durch unsere Mandanten. Dafür möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich bedanken. Wir freuen uns auf eine weitere gute und gedeihliche Zusammenarbeit.