Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium: Begrenzte Absetzungsmöglichkeiten sind verfassungsgemäß

2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auszubildende und Studenten ihre Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach dem Abschluss in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen dürfen. Allerdings folgte schnell eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung, nach der der Abzug – wie zuvor – nur begrenzt als Sonderausgaben möglich ist. Das gilt sogar rückwirkend ab 2004 in allen offenen Fällen und hat für die Betroffenen insbesondere drei negative Folgewirkungen:

  1. Die Kosten können lediglich beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, ab 2012 mit maximal 6.000 EUR im Jahr, zuvor mit 4.000 EUR.
  2. Für Aufwendungen, die sich mangels Einkünften steuerlich zunächst nicht auswirken, gibt es keinen Verlustvortrag auf spätere Jahre. Sie verfallen dann.
  3. Bei geringen Einkommen, auf die keine Einkommensteuer anfällt, verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt entschieden, dass diese Gesetzesänderung weder verfassungswidrig ist noch eine unzulässige Rückwirkung beinhaltet, obwohl sie bis 2004 zurückreicht. Der Vertrauensschutz der Steuerzahler in die bestehende Rechtslage kann ausnahmsweise durchbrochen werden, denn sie konnten in diesem Fall gar kein schützenswertes Vertrauen bilden, weil die Rechtslage lange unklar, verworren oder lückenhaft war. Diesen Zustand hat der Gesetzgeber mit seiner Klarstellung laut FG erst behoben und die langjährige Rechtspraxis durch die Neuregelung wiederhergestellt. Hinweis: Zu der Frage, ob die gesetzlichen Neuerungen gegen Verfassungsrecht verstoßen, sind beim BFH mittlerweile mehrere Revisionen anhängig. Daher können Einsprüche ruhen und Betroffene ihre Fälle offenhalten.