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Das Büro unserer Steuerberater-Sozietät ist in  Düsseldorf-Oberkassel.

Steuerberatung Düsseldorf: Die Leistungen

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Unsere Steuerberater –  Mandanten kommen aus:

Düsseldorf, Krefeld, Möchengladbach, Duisburg, Neuss, Köln, Mönchengladbach, Ratingen

Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern und einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden. Die berufsständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer zusammenschließen.
Tätigkeitsbereich

Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:

Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
Vertretung vor Finanzbehörden, Finanzgerichten sowie in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
Beratungsleistungen hinsichtlich
Steuergestaltung
unternehmerischer und betriebswirtschaftlicher Fragen
des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
Vermögensverwaltung und Planung
Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen
Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)
Gutachtertätigkeiten
Unternehmensbewertungen
Testamentseröffnungen

Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung[1] (StBVV; bis 2012: Steuerberatergebührenverordnung) abgerechnet. Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, etc.) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Voraussetzungen für die Berufsausübung

Den Beruf des Steuerberaters darf nur ausüben, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Bestellt werden kann, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Für die Bestellung sind – neben der bestandenen Prüfung – die persönliche Eignung des Antragstellers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gem. § 3 StBerG aber auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer befugt, ohne gleichzeitig Steuerberater sein zu müssen.
Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen:

Der akademische Weg über ein (Fach-)Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1 StBerG): Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums. Daran anschließend ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts vorzuweisen. Die Dauer dieser Tätigkeit ist von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig. Bei mindestens vier Jahren (acht Semestern) sind zwei Jahre notwendig, bei weniger als vier Jahren (acht Semestern) müssen drei Jahre praktischer Arbeit dem Studium folgen. Zu beachten ist, dass eine Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule nicht mehr getroffen wird. Es ist einzig und allein die Regelstudienzeit des Studienganges ausschlaggebend. Studiengänge der Berufsakademie haben eine Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern. Sie gelten jedoch als Studium im Sinne des StBerG. Die berufspraktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums beträgt angesichts der kurzen Ausbildungszeit mindestens drei Jahre.

Der berufspraktische Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36 Abs. 2 StBerG): Nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und zehnjähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes kann ebenfalls die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfolgen. Der Regelfall ist dabei eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten. Zu beachten ist, dass sich dieser Zeitraum auf sieben Jahre reduziert, wenn die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt wird.

Abschließend können auch Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung zur Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre nach bestandener Laufbahnprüfung, wobei jedoch anzumerken ist, dass Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung nach Abschluss ihrer Ausbildung der akademische Grad Diplom-Finanzwirt (FH) zuerkannt wird, wodurch sie regelmäßig drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können.

Zuständig für die Durchführung der Steuerberaterprüfung sind seit 2009 die Steuerberaterkammern. Die Finanzministerien der Länder, die i. d.R. die Zuständigkeit auf die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden übertragen haben, sind aber weiterhin für die Erstellung der Klausuren zuständig. Auch bei der Abnahme der mündlichen Prüfungen bleibt die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen unverändert, d. h. der Vorsitzende jeder Kommission ist weiterhin ein Finanzbeamter.
Steuerberaterprüfung

Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert. Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:

Steuerliches Verfahrensrecht,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
Volkswirtschaft,
Berufsrecht.

Die jeweilige Dauer der drei Aufsichtsarbeiten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden (§ 18 Abs. 1 DVStB), wobei i.d.R. sechs Zeitstunden angesetzt werden. Sie sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu schreiben. Zur mündlichen Prüfung, als zweitem Teil der Steuerberaterprüfung, wird nur zugelassen, wessen Leistung in der schriftlichen Prüfung mit mindestens der Note 4,5 bewertet worden ist (§ 25 Abs. 2 DVStB). Im Durchschnitt der vergangenen Prüfungsjahre war dies nur etwa die Hälfte der schriftlich geprüften Kandidaten.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs Prüfungsabschnitten. Aus den Einzelnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte wird die mündliche Gesamtnote gebildet. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa fünf Stunden bei vier Kandidaten (Regelfall). Die Prüfung wird vor einer aus sechs Personen bestehenden Prüfungskommission abgelegt. Mitglieder der Kommission sind neben Finanzbeamten des höheren Dienstes auch Berufsträger mit langjähriger Berufserfahrung sowie Professoren oder auch Sachverständige aus der freien Wirtschaft, die auf einem prüfungsrelevanten Gebiet tätig sind.

Die Steuerberaterprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Note nicht schlechter als 4,15 liegt. Die Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung werden dabei gleich gewichtet.

Ein Prüfling kann gemäß § 21 DVStB bis zur Abgabe der letzten Klausur von der Prüfung zurücktreten, ohne dass der Prüfungsversuch als verbraucht gilt. Dies ermöglicht es dem Prüfling, bei einer schlechten Selbsteinschätzung seiner bis dato erbrachten Klausurleistungen einem Scheitern seines Prüfungsversuches aus dem Wege zu gehen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser prüflingsfreundlichen Regelung ist teilweise umstritten.[2]

Bestimmte Berufsgruppen (z. B. Professoren des Steuerrechts, erfahrene Beamte der Finanzverwaltung, ehemalige Finanzrichter etc.) können sich von der Prüfung befreien lassen (§ 38 StBerG).
Bestellung

Nach bestandener Prüfung ist die Bestellung als Steuerberater möglich. Erst nach Bestellung als Steuerberater ist man befugt, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ zu führen.

Die Bestellung ist nur zulässig, wenn man eine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausübt.

Die Bestellung ist jedoch abhängig von der persönlichen Eignung (§ 40 SteuerberatungsG), die Bestellung ist zu versagen wenn der Bewerber

nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

Die Bestellung ist auch zu versagen,

wenn durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

Eine Anstellung im gewerblichen Bereich, beispielsweise in einem Industrieunternehmen, ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, da das Verbot der Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S. 666) aufgehoben wurde. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2011 (Aktenzeichen VII R 2/11) kann der Syndikus Anzahl und Umfang seiner Mandate frei bestimmen und darf auch als Feierabend-Steuerberater tätig werden.

Die Bestellung wird durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde vollzogen. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.
Berufliche Zusammenarbeit

Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder Aktiengesellschaft) zulässig (Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich Steuerberater sein.

Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer

Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Bürogemeinschaft
Kommanditgesellschaft (auch eine GmbH & Co. KG ist möglich; aber nur, wenn überwiegend Treuhandtätigkeiten übernommen werden)
offene Handelsgesellschaft erfolgen.

Steuerberater können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten. Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der Unternehmensleitung dominieren.

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