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Kindergeld: Haushaltsaufnahme eines auswärts studierenden Kindes

Haben Sie ein Kind und leben nicht mit dem anderen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, zahlt die Kindergeldkasse demjenigen Elternteil das Kindergeld aus, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang sollten Sie berücksichtigen, dass eine Haushaltszugehörigkeit zu dem Haushalt des anderen Elternteils auch dann noch bestehen kann, wenn Ihr Kind z.B. auswärts studiert und dort eine eigene Wohnung bewohnt, in der Wohnung des anderen Elternteils aber weiterhin entsprechender Wohnraum für Ihr Kind vorgehalten wird und dortige Aufenthalte Ihres Kindes nicht als bloßer Besuch zu werten sind. Auch ist laut Bundesfinanzhof für die Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht Voraussetzung, dass Ihr Kind beabsichtigt, nach dem Studium wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückzukehren. Steht damit dem anderen Elternteil die Auszahlung des Kindergelds zu, sollten Sie dies bei Ihren Barunterhaltsleistungen entsprechend berücksichtigen.

 

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