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Steuerstundung: Gewinnzuschlag bei vorzeitiger Auflösung einer Ansparrücklage?

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde grundsätzlich mit Wirkung ab 2007 die bisherige gewinnmindernde Ansparrücklage für künftige Investitionen durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne. Erinnern Sie sich noch an die Regelungen zur alten Ansparrücklage? Wenn Sie nicht investiert hatten, wurde die Ansparrücklage am Ende des zweiten Jahres zuzüglich 12 % Gewinnzuschlag (zwei Jahre à 6 %) gewinnerhöhend aufgelöst. Dies gilt letztmals für die zum 31.12.2006 nach altem Recht gebildeten Ansparrücklagen, die - mangels Investition - zum 31.12.2008 aufgelöst werden müssen. Können Sie den Gewinnzuschlag vermeiden, wenn Sie die Rücklage bereits im laufenden Jahr auflösen? Der Bundesfinanzhof verneint dies. Ein Arzt hatte in seiner Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zum 31.12.2002 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet. Mangels Investition löste er diese zum 31.10.2004 gewinnerhöhend auf. Er wollte lediglich 6 % Gewinnzuschlag zahlen, weil die Rücklage nicht volle zwei Jahre bestanden hatte. Die Münchner Richter haben den vom Finanzamt vorgenommenen Gewinnzuschlag von 12 % bestätigt und dies mit dem Steuerstundungseffekt begründet. Während der Steuerstundung ermöglicht es die Rücklage, die liquiden Mittel produktiv zu verwenden oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten einzusetzen. Dieser Stundungseffekt kommt einer Rücklage auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung für das volle Wirtschaftsjahr der Rücklagenauflösung zu, weil dieser Effekt erst mit der Gewinnermittlung durch die zum Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellende Überschussrechnung endet. Nur wenn man bereits im ersten Jahr nach der Bildung der Rücklage diese wiederum gewinnerhöhend auflöst, beträgt der Gewinnzuschlag 6 %.

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