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Öffentliche Investitionszuschüsse: Wann mindern sich die Anschaffungskosten?

Wenn Sie als Selbständiger Ihren Gewinn durch die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie die Betriebseinnahmen bei Zufluss und die Betriebsausgaben bei Abfluss ansetzen. Wenn Sie ein Wirtschaftsgut erwerben, das Sie über einen längeren Zeitraum nutzen, werden die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt und die Abschreibungen als Betriebsausgaben angesetzt. Erhalten Sie für die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts einen öffentlichen Investitionszuschuss, mindern sich hierdurch die Anschaffungskosten. Diese Minderung muss laut Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr der Bewilligung und nicht erst im Jahr der Auszahlung vorgenommen werden. Allerdings können Sie in diesen Fällen den öffentlichen Investitionszuschuss auch als Betriebseinnahme ansetzen und von einer Minderung der Anschaffungskosten absehen. Dieses Wahlrecht muss ebenfalls im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung ausgeübt werden. Entscheiden Sie sich im Jahr der Zusage für einen Ansatz als Betriebseinnahme, wird die Einnahme selbst aber wohl erst bei Auszahlung des Zuschusses erfasst. Der BFH hat diese Frage im Streitfall offengelassen Quelle: BFH, Urt. v. 29.11.2007 - IV R 81/05 Fundstelle: STEUER-TELEX 16/08 Information für: Unternehmer zum Thema: Einkommensteuer

 

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