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Geschäftsführerhaftung: Die Schadensursache ist mitentscheidend

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, so haften Sie, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem durch die geschuldeten Abgabenbeträge entstandenen Vermögensschaden ein sogenannter adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Ein solcher Zusammenhang entfällt nicht, wenn beispielsweise ein Insolvenzverwalter Zahlungen hätte anfechten können, die der Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags geleistet hatte. Durch das pflichtwidrige Nichtzahlen fälliger Steuerbeträge wird folglich eine reale Ursache zwischen dem Vermögensschaden (Steuerausfall) und der gedachten Anfechtung des Insolvenzverwalters gesehen, was zu einer Haftungsinanspruchnahme führt. Was steckt hinter dieser Ansicht des BFH? Gesellschafter-Geschäftsführer könnten bewusst innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllung der ihnen als Vertreter obliegenden steuerlichen Pflichten vernachlässigen. Denn würden sie Steuerzahlungen vornehmen, die ohnehin aufgrund der Anfechtung ausgesetzt werden könnten, hätte dies zur Folge, dass sie als Haftungsschuldner nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Damit liefe diese Haftungsvorschrift insoweit ins Leere - ohne dass für das Finanzamt absehbar wäre, ob eine insolvenzrechtliche Anfechtung überhaupt erfolgen würde und ob eine solche Erfolg hätte. Quelle: BFH, Urt. v. 04.12.2007 - VII R 18/06 Fundstelle: www.drsp.net Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF zum Thema: übrige Steuerarten

 

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