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Ehescheidung: Einseitiger Antrag auf getrennte Veranlagung

Leben Sie und Ihr Ehegatte nicht dauernd getrennt, haben Sie die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung. Bei Scheidungen wählt ein Ehegatte häufig die getrennte Veranlagung für zurückliegende Veranlagungszeiträume vor der Trennung, und zwar auch dann, wenn dies für den anderen Ehegatten möglicherweise ungünstiger ist. Können Sie dies gegebenenfalls verhindern? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise erneut bestätigt, dass der einseitige Antrag eines - mittlerweile geschiedenen - Ehegatten auf getrennte Veranlagung für zurückliegende Veranlagungszeiträume nur dann unwirksam ist, wenn dieser Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zu einer Einkommensteuerveranlagung führen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, kann eine Zusammenveranlagung nur durchgesetzt werden, wenn sich beide Ehepartner einigen. Wenn der eine Ehepartner seinen Antrag auf getrennte Veranlagung nicht zurücknimmt, muss das Finanzamt auch für den anderen Ehepartner eine getrennte Veranlagung durchführen. Der BFH hat klargestellt, dass es den Finanzämtern nicht zugemutet werden kann, private Motive für die Antragstellung zu überprüfen.

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