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 Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung: Wenn Eheleute dauernd getrennt leben

Bei Ehegatten ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in aller Regel vorteilhaft. Dies gilt insbesondere, wenn die Einkünfte stark voneinander abweichen, weil sie bei der Zusammenveranlagung letztlich so behandelt werden, als hätte jeder Ehegatte die Hälfte des Familieneinkommens verdient. Eine Zusammenveranlagung ist aber nur möglich, wenn Sie von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Das heißt:

  • · Die Lebensgemeinschaft (also die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft) und
  • · die Wirtschaftsgemeinschaft (also die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens)
  • müssen noch bestehen.

Im Streitfall beim Finanzgericht München ging es um eine im Regelfall für das Finanzamt nicht zu beantwortende Frage: Lebten die Ehegatten seit dem 30.12.2002 oder seit dem 02.01.2003 dauernd getrennt? Der Ehemann beantragte als Alleinverdiener für das Jahr 2003 eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer und behauptete, erst seit dem 02.01.2003 von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben. Die Ehefrau jedoch wendete sich gegen die Zusammenveranlagung für 2003 und verwies auf das dauernde Getrenntleben seit dem 30.12.2002. Das Gericht nahm eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung (u.a. Schwiegereltern) vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Trennung der Eheleute spätestens anlässlich einer Aussprache am 30.12.2002 vollzogen worden war. Hierfür sprach auch ein Schreiben des Ehemanns an die Meldebehörde aus dem Jahr 2004, wonach ihm der Zutritt zur gemeinsamen Wohnung am 30.12.2002 verweigert worden sei und er die gemeinsame Wohnung bis zur Abholung seiner persönlichen Gegenstände auch nicht mehr bewohnt habe.

Dass das Scheidungsurteil als Trennungsdatum den 02.01.2003 angenommen hatte, war für die Richter steuerlich nicht von Bedeutung. Diesbezügliche Ermittlungen werden nämlich im Scheidungsverfahren nicht stattgefunden haben, weil es scheidungsrechtlich unerheblich war, ob die Trennung am 30.12.2002 oder am 02.01.2003 erfolgte. Auch der von der Ehefrau am 01.01.2003 vorgenommene Schlosswechsel in der Wohnung war unbeachtlich für die Ermittlung des Trennungstermins.

 

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