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 Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Besuch der Kinder sind durch Kindergeld abgedeckt

Außergewöhnliche Belastungen können Sie bei der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Das ist der Fall, wenn Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger mit gleichen Einkommensund Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand. Zwangsläufig sind Aufwendungen, so der Gesetzgeber, wenn Sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können und soweit sie den Umständen nach notwendig sind. Auch dürfen die Aufwendungen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen eines getrenntlebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch das Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder abgegolten sind. Sie dürfen daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn Ihr Partner mit den gemeinsamen Kindern nach der Trennung im Ausland lebt. Hinweis: Anders kann es sich jedoch mit Schulgeldzahlungen verhalten. Wenn Sie aufgrund einer Sorgerechtsvereinbarung verpflichtet sind, die Kosten für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland zu tragen, können Sie die Schulgeldzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 30 % als Sonderausgabe geltend machen. Wir prüfen gerne mit Ihnen gemeinsam, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind.

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