Rechtsanwalts-GbR: Eigene Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beiträge einer

Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte (lohn-)versteuert werden müssen. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Versicherung lediglich dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers dient, so dass den Arbeitnehmern kein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil zugewandt wird. Die Finanzverwaltung hat diese günstige Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt.

Hinweis: Nach einem neuen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die günstigen Urteilsgrundsätze auch auf Berufshaftpflichtversicherungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung angewandt werden.

Bislang war noch unklar, ob auch Rechtsanwalts-Zusammenschlüsse in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von einer Lohnversteuerung absehen können. Für Klarheit sorgt der BFH jetzt mit Urteil vom 10.03.2016, wonach auch Rechtsanwalts-GbRs die Beiträge zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer angestellten Anwälte ansetzen müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie ihre Haftungsrisiken nur so möglichst umfassend auf den Versicherer abwälzen kann.

Hinweis: Der BFH weist in einer Pressemitteilung explizit darauf hin, dass die günstigen Rechtsgrundsätze auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gelten, so dass auch diese keine Lohnsteuer auf die arbeitgeberseitigen Versicherungsbeiträge einbehalten müssen. Höchstrichterlich geklärt ist bereits jedoch seit längerem, dass die Übernahme von Beiträgen zur arbeitnehmereigenen Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.